Rz. 33

Nach autonomem portugiesischem IPR[26] bestimmt sich die Begründung der Adoptivkindschaft (Filiação adoptiva) grundsätzlich nach dem Personalstatut (= Heimatrecht) des Adoptierenden (Art. 60 Abs. 1 CC). Findet die Adoption durch Eheleute statt, ist deren gemeinsames Heimatrecht maßgebend. Ersatzweise gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten; fehlt auch ein solches, ist "das Recht des Landes anwendbar, mit dem das Familienleben der Adoptierenden die engste Verbindung aufweist" (Art. 60 Abs. 2 CC).[27]

 

Rz. 34

Für die Beziehungen des Adoptierten zu den Adoptierenden wie auch zu seiner Ursprungsfamilie gilt das Heimatrecht des Adoptierten (Personalstatut; Art. 60 Abs. 3 CC).[28] Die erbrechtlichen Auswirkungen der Adoption bestimmen sich allerdings nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Erbfälle nach dem 17.8.2015), in Altfällen nach dem Erbstatut.[29]

[26] Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (BGBl 1993 II, S. 1035) ist von Portugal noch nicht ratifiziert, vgl. de Lima Pinheiro, II, S. 309; für Deutschland ist es am 1.3.2002 in Kraft getreten (BGBl 2002 II, S. 2872) – Liste der Vertragsparteien in BGBl 2007 II, Fundstellennachweis B (abgeschlossen am 30.6.2007) – Portugal.
[27] Siehe dazu Huzel, Länderteil Portugal, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, S. 1040 Rn 107.
[28] Zudem bestimmt Art. 60 Abs. 4 CC, wann eine Adoption nicht statthaft ist – wenn sie nach dem Heimatrecht (Personalstatut) des zu Adoptierenden unbekannt oder nach diesem Recht in bestimmten Fällen (familiäre Lage des zu Adoptierenden) unzulässig ist; dazu etwa de Lima Pinheiro, II, S. 307.
[29] Baptista Machado, S. 430.

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