Rz. 33
Nach autonomem portugiesischem IPR[26] bestimmt sich die Begründung der Adoptivkindschaft (Filiação adoptiva) grundsätzlich nach dem Personalstatut (= Heimatrecht) des Adoptierenden (Art. 60 Abs. 1 CC). Findet die Adoption durch Eheleute statt, ist deren gemeinsames Heimatrecht maßgebend. Ersatzweise gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten; fehlt auch ein solches, ist "das Recht des Landes anwendbar, mit dem das Familienleben der Adoptierenden die engste Verbindung aufweist" (Art. 60 Abs. 2 CC).[27]
Rz. 34
Für die Beziehungen des Adoptierten zu den Adoptierenden wie auch zu seiner Ursprungsfamilie gilt das Heimatrecht des Adoptierten (Personalstatut; Art. 60 Abs. 3 CC).[28] Die erbrechtlichen Auswirkungen der Adoption bestimmen sich allerdings nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Erbfälle nach dem 17.8.2015), in Altfällen nach dem Erbstatut.[29]
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