Rz. 36

Das Personenstandsgesetz verpflichtet jede Person, einen Namen zu führen.

Der Name ist die ständige Bezeichnung einer Person, die dazu dient, die Person von anderen Personen unterscheiden zu können. Die Namen natürlicher Personen bestehen regelmäßig aus Vor- und Familiennamen, wobei Letzterer durch Abstammung oder Adoption erworben wird. So erhält das eheliche Kind den Namen der Familie, in die es hinein geboren wird (§ 1616 BGB), wenn diese einen gemeinsamen Namen führt. Andernfalls können die Eltern den Namen gemeinschaftlich bestimmen, sofern ihnen das gemeinsame Sorgerecht zusteht, § 1617 Abs. 1 BGB. Tun sie dies nicht, kann das Bestimmungsrecht durch das Familiengericht einem Elternteil übertragen werden (§ 1617 Abs. 2 BGB). Sofern die Eltern kein gemeinsames Sorgerecht haben, trägt das Kind den Namen des sorgeberechtigten Teils (§ 1617a BGB).

 

Rz. 37

Eine Änderung des Namens ergibt sich – außer in den Fällen der §§ 1617b und c BGB – ggf. durch eine Eheschließung. Das eheliche Namensrecht ist nach einer seinerzeit aufsehenerregenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts völlig geändert worden. War es früher so, dass die Eheleute entweder den Namen der Ehefrau oder des Ehemannes als Familiennamen wählen mussten, wobei nach besonderen Regeln auch Doppelnamen für einen Ehepartner möglich waren, entfällt mit dem neuen Namensrecht die Verpflichtung zu einem gemeinsamen Familiennamen. Jeder Ehepartner kann daher auch seinen bisherigen Namen behalten, alternativ ist auch die Bildung von Doppelnamen auf verschiedene Art und Weise möglich.

 

Rz. 38

§ 12 BGB bestimmt, dass der Name einer Person – dies gilt auch für juristische Personen, die gleichfalls Namen tragen müssen – geschützt ist. Das Namensrecht umfasst die Berechtigung, den Namen ungestört zu führen und unbefugte Benutzer des Namens von dessen Gebrauch, eventuell auch durch eine entsprechende Klage, auszuschließen.

Vom Schutz des § 12 BGB ist auch der Name des Unternehmens eines Kaufmanns, die Firma (§ 17 HGB), umfasst.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge