Rz. 14

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder sowie der Ehegatte[26] des Erblassers. Grundsätzlich erben sie zu gleichen Teilen (Art. 11 Abs. 1, 2 ErbG). Uneheliche Kinder sind ehelichen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 2 ErbG).[27]

 

Rz. 15

Das Familiengesetzbuch (FamGB)[28] sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern[29] vor (Art. 9, 212 ff. FamGB). Mangels abweichender Bestimmung entstehen zwischen dem Angenommenen und dessen Nachkommen einerseits und dem Annehmenden und seinen Verwandten andererseits die gleichen Verhältnisse wie zwischen Verwandten (Art. 219 FamGB). Adoptierte Kinder und ihre Nachkommen sind gemäß Art. 21 Abs. 1 ErbG den leiblichen Kindern des Erblassers erbrechtlich gleichgestellt. Ebenso sind der Annehmende und seine Verwandten gesetzliche Erben des Angenommenen (Art. 21 Abs. 3 ErbG). Der Angenommene und seine Nachkommen haben jedoch kein gesetzliches Erbrecht nach den (leiblichen) Eltern, deren Nachkommen und anderen Verwandten; dies gilt auch vice versa (Art. 21 Abs. 4 ErbG). Eine "schwache" Adoption war nach dem GrundsatzG über die Adoption[30] möglich. Dieses Gesetz ist seit dem Inkrafttreten des EheFamG[31] (1.1.1977) mit Ausnahme der Vorschriften über die Wirkungen und die Beendigung einer "schwachen" Adoption (Art. 17–26 GrundsatzG über die Adoption) nicht mehr anzuwenden (Art. 229 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 3. Alinea EheFamG; vgl. auch die Übergangsvorschrift des Art. 296 Abs. 1 FamGB). Bei nicht erfolgter Umwandlung einer schwachen Adoption in eine Volladoption gelten nach Art. 228 Abs. 2 ErbG die einschlägigen Vorschriften des (an sich derogierten) Bundesgesetzes über die Erbfolge.[32] Demnach kann das Erbrecht des Adoptierten und seiner Nachkommen nach dem Annehmenden unter bestimmten Voraussetzungen im Adoptionsvertrag ausgeschlossen werden. Die Angenommenen erben nach ihren leiblichen Verwandten. Es besteht kein gesetzliches Erbrecht des Annehmenden und seiner Verwandten nach dem Adoptierten.[33]

 

Rz. 16

Nach dem Gesetz über die Behandlung der Unfruchtbarkeit und das Verfahren der Befruchtung durch biomedizinische Hilfe[34] ist eine homologe und eine heterologe Befruchtung zulässig. Die Spenderinnen von Eizellen und die Spender von Samenzellen haben gegenüber dem durch medizinisch unterstützte Befruchtung gezeugten Kind keine rechtlichen oder anderen Verpflichtungen und keine Rechte (Art. 27 Gesetz über die Behandlung der Unfruchtbarkeit und das Verfahren der Befruchtung durch biomedizinische Hilfe). Hat die Mutter der Befruchtung durch biomedizinische Hilfe nach dem genannten Gesetz zugestimmt, so ist es unzulässig, ihre Mutterschaft anzufechten (Art. 133 Abs. 1 FamGB). Dies gilt unabhängig davon, wessen Eizelle verwendet wird. Wird eine fremde Eizelle für die Befruchtung verwendet, ist die Feststellung der Mutterschaft der Spenderin der Eizelle unzulässig (Art. 133 Abs. 2 FamGB). Als Vater des durch biomedizinische Hilfe gezeugten Kindes gilt der Ehemann oder nichteheliche Partner der Mutter, sofern beide der medizinisch unterstützten Befruchtung zugestimmt haben (Art. 134 Abs. 1 FamGB). Bei Verwendung einer fremden Samenzelle ist die Feststellung der Vaterschaft des Spenders der Samenzelle unzulässig (Art. 134 Abs. 3 FamGB).[35] Ein durch medizinisch unterstützte Befruchtung gezeugtes Kind erbt somit sowohl nach seiner Mutter und seinem Vater als auch deren Verwandten (im Rahmen der Parentelen) und kann von ihnen beerbt werden.[36]

 

Rz. 17

Ist ein Kind (Enkel, Urenkel usw.) des Erblassers vorverstorben, so treten die Enkel (Urenkel, Ururenkel usw.) des Erblassers zu gleichen Teilen ein (Art. 12 ErbG, Eintrittsrecht, Repräsentation). Kann ein vorverstorbenes Kind nicht repräsentiert werden, kommt es zur Anwachsung (Akkreszenz) dieses Erbteils an die Miterben (Kinder und Ehegatte) im Verhältnis ihrer Anteile.[37]

 

Rz. 18

Dem Ehegatten steht kein gesetzliches Erbrecht zu, wenn die Ehe geschieden oder für ungültig erklärt worden ist. Gleiches gilt bei dauerhafter Aufhebung der Lebensgemeinschaft, wenn die Aufhebung im Einvernehmen oder aufgrund Verschuldens des überlebenden Ehegatten erfolgt ist (Art. 22 Abs. 1 ErbG). Erweist sich eine Klage des Erblassers auf Scheidung nach seinem Tod als begründet oder kommt es nach seinem Tod zur Ungültigerklärung der Ehe aus einem Grund, den der überlebende Ehegatte bei der Eheschließung kannte, so bewirkt dies den Verlust des gesetzlichen Ehegattenerbrechts (Art. 22 Abs. 2 ErbG).[38]

 

Rz. 19

Grundsätzlich ist zwischen dem gemeinschaftlichen Vermögen (im Folgenden: Gesamtgut) und dem Sondervermögen zu unterscheiden (Art. 66 FamGB). Das Gesamtgut ist jenes Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe durch Arbeit, entgeltlich oder auf Basis des Gesamtguts erwerben (Art. 67 FamGB). Der gesetzliche Güterstand während der Ehe ist eine beschränkte Gütergemeinschaft in Form einer Errungenschaftsgemeinschaft, die künftig "durch Arbeit" erworbene Vermögenswerte umfasst. Für das restliche Vermögen (Sondervermögen) besteht Gütertrennung (Art. 66 i.V....

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