Nach § 27 Abs. 2 S. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) kann abweichend von der Bestimmung des § 27 Abs. 2 S. 1, die die Einbeziehung von Angehörigen zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung mit dem Spätaussiedler betrifft, der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Abkömmlinge i.S.d. § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG können nicht nur die Kinder (Abkömmlinge ersten Grades) der Bezugsperson sein, sondern auch die den Kindern nachfolgenden Abkömmlinge. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch im Familien- und Eherecht (zum Abstammungsbegriff im Vertriebenenrecht s. auch BVerwGE 130, 197). Auch Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 BVFG, den Spätaussiedler nicht vor die Wahl zwischen dem Zusammenleben mit seiner Familie oder dem Aufenthalt in Deutschland zu stellen und dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, sprechen gegen eine Beschränkung des Einbeziehungsanspruchs auf die Kinder des Spätaussiedlers. Ferner gibt der Gesetzgeber mit der Regelung des § 27 Abs. 2 S. 4 BVFG zu erkennen, dass er auch die weiteren Abkömmlinge als vom Begriff der Abkömmlinge erfasst ansieht.

Die Frage, ob bei Adoption als Minderjährige auch Adoptivkinder zu den "Abkömmlingen" i.S.d. § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG zählen, ist nach dem Urteil des BVerwG vom 27.9.2016 (1 C 17.15) zu bejahen. Auch rechtlich begründete Kindschaftsverhältnisse, wie sie durch die Adoption Minderjähriger entstünden (vgl. § 1754 Abs. 2 BGB), nähmen am besonderen Schutz der staatlichen Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 GG teil. Da minderjährig adoptierte Kinder den leiblichen Kindern nicht nur rechtlich gleichgestellt seien, sondern bei der Adoptivfamilie regelmäßig auch tatsächlich die gleichen familiären Bindungen bestünden wie bei den nicht durch Adoption begründeten Familien, sei im Hinblick auf den Zweck der vertriebenenrechtlichen Regelung, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, eine Gleichbehandlung solcher Adoptivkinder mit den leiblichen Kindern geboten.

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