Rz. 142

Ist der Annehmende (bzw. sind beide Annehmenden) und der Angenommene bereits vor dem 1.1.1957 verstorben, so wurden §§ 8, 9 DDR-AdoptionsVO auf dieses Adoptionsverhältnis nicht angewandt und es fand keine Überleitung in eine "Vollrechtsadoption" statt.[75]

 

Rz. 143

Lebte am 1.1.1957 von den beiden Annehmenden nur noch einer, so ist bezüglich des bereits verstorbenen Annehmenden das "hypothetische interlokale Personalstatut" zu ermitteln.[76] Man muss also ergründen, wo der bereits Verstorbene am 1.1.1957 gelebt haben würde, wenn er diesen Zeitpunkt erlebt hätte. Ein Indiz dafür ist der überlebende Annehmende (= i.d.R. der Ehegatte). Lebte dieser am 1.1.1957 noch in der ehem. DDR, wird wohl von einer Überleitung auszugehen sein. War der Überlebende jedoch damals bereits in den Westen "übergesiedelt", so muss davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene dieser Übersiedlung gefolgt wäre und damit eine Überleitung nach der Adoptionsverordnung in die Volladoptionswirkungen der DDR nicht stattgefunden haben kann.[77]

 

Rz. 144

Auf den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz des Angenommenen kommt es nicht an. Auch ist nicht der letzte Wohnsitz des Angenommenen (bei dessen Tod) ausschlaggebend dafür, ob eine Überleitung stattgefunden hat oder nicht.

[75] Wandel, BWNotZ 1992, 17.
[76] KG v. 5.9.1966 – 1 W 1871/66, FamRZ 1967, 53 = OLGZ 1966, 592.
[77] Wandel, BWNotZ 1992, 17.

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