[18] Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist vielmehr im vorliegenden Verfahren zu klären und setzt nicht voraus, dass diese zuvor in einem Verfahren nach § 30 Abs. 3 StAG (vgl. insoweit OVG Münster FamRZ 2015, 866; VG Köln FamRZ 2014, 1558) festgestellt worden ist. Ist nur die Abstammung als Vorfrage der Staatsangehörigkeit zweifelhaft und würde sich aus ihr ohne spezifischen auf Staatsangehörigkeitsfragen bezogenen Ermittlungsaufwand die Staatsangehörigkeit des Kindes ergeben, so hat das Standesamt die Abstammung als Vorfrage der Staatsangehörigkeit in eigener Verantwortung zu prüfen (vgl. Senatsbeschl. BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn 18 sowie Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 2. Aufl. Rn II – 493 f.). Dementsprechend obliegt die anschließende gerichtliche Überprüfung der Abstammung dem Familiengericht als dem auch für Abstammungssachen nach § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG, § 111 Nr. 3 FamFG zuständigen Fachgericht. Einen Vorrang der Prüfung durch die Verwaltungsbehörden und -gerichte sieht das Gesetz nicht vor, vielmehr macht es in anderem Zusammenhang (§ 4 Abs. 4 S. 2 StAG) die Begründung der Staatsangehörigkeit sogar von einem Antrag nach § 36 PStG abhängig. Für eine vorrangige Beantwortung der Frage im Verwaltungsverfahren bestünde schon wegen des eindeutigen familienrechtlichen Schwerpunkts auch im Übrigen keine Rechtfertigung. ( … )

[36] (c) Die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist mit der letztgenannten Auffassung als eingetragene Lebenspartnerschaft zu qualifizieren. Eine Gleichsetzung der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe mit der Ehe i.S.v. Art. 13 EGBGB liefe sowohl der Systematik als auch dem Sinn und Zweck der im deutschen Kollisionsrecht getroffenen Regelung zuwider. Das zeigt sich beim für die Ehe nach deutschem Verständnis konstitutiven Merkmal der Verschiedengeschlechtlichkeit (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1419; FamRZ 2008, 1593 Rn 45; OLG Köln FamRZ 2011, 563; Staudinger/Mankowski, BGB, 2010, Art. 17b Rn 24). Würde die gleichgeschlechtliche Ehe nach Art. 13 EGBGB behandelt, so würde das entgegen dem Normzweck des Art. 17b EGBGB dazu führen, dass die im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland von vornherein weder als Ehe noch als eingetragene Lebenspartnerschaft Wirkung entfalten könnte. Da nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er angehört, wäre die im Ausland zulässigerweise unter Beteiligung eines oder einer Deutschen geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe wegen der nach deutschem Recht vorausgesetzten Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten stets unwirksam (so konsequent Röthel, IPRax 2002, 496, 498) und könnte auch nicht (ersatzweise) als eingetragene Lebenspartnerschaft behandelt werden. ( … )

[41] ff) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die Zuordnung des Kindes zur Ehefrau der Mutter durch das südafrikanische Recht nicht durch die Kappungsregelung nach Art. 17b Abs. 4 EGBGB ausgeschlossen. Art. 17b Abs. 4 EGBGB begrenzt als spezielle Ausformung des ordre public (Erman/Holoch, BGB, 14. Aufl., Art. 17b EGBGB Rn 10; MüKo-BGB/Coester, 6. Aufl., Art. 17b EGBGB Rn 78) die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft auf die Wirkungen, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes für diese vorgesehen sind. ( … )

[43] Denn die kraft Gesetzes erfolgte Zuordnung des Kindes zur Ehefrau oder zur Lebenspartnerin der Mutter ist nicht als Wirkung der Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 17b Abs. 4 EGBGB anzusehen (ebenso Coester-Waltjen, IPRax 2016, 132, 136; Helms, StAZ 2012, 2, 7 f.; Frie, FamRZ 2015, 889, 892 f.; Reuß, FS Coester-Waltjen, S. 681, 689; Sieberichs, StAZ 2015, 1, 3 f.; a.A. OLG Celle FamRZ 2011, 1518, 1521; MüKo-BGB/Coester, 6. Aufl., Art. 17b EGBGB Rn 103; Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Art. 17b EGBGB Rn 4; Heiderhoff, IPRax 2012, 523, 524; wohl auch Staudinger/Mankowski, BGB [2010], Art. 17b EGBGB Rn 84). ( … )

[45] Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001 war die – seinerzeit auch in ausländischen Rechtsordnungen jedenfalls weitgehend unbekannte – rechtliche Abstammung des Kindes vom gleichgeschlechtlichen Partner seines leiblichen Elternteils vom Begriff der Wirkung der Lebenspartnerschaft nicht ohne Weiteres umfasst. Bei den unzweifelhaft von Art. 17b Abs. 4 EGBGB erfassten Wirkungen handelt es sich vielmehr um solche Rechtswirkungen zwischen den Lebenspartnern, die typischerweise entweder mit dem (Fort-)Bestand der Lebenspartnerschaft verbunden oder aber unmittelbare Folgen von deren Auflösung sind. Das gilt auch für die ursprünglich in Art. 17b Abs. 1 S. 2 EGBGB (a.F.) für das Unterhalts- und Erbrecht getroffene Regelung (zum Unterhalt vgl. nunmehr Art. 1 ff. des Haager Unterhaltsprotokolls – HUP; zum Erbrecht vgl. Art. 23 der Verordnung [EU] Nr. 650/2012 vom 4.7.2012 – EuErbVO; Art. 25 EGBG...

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