Rz. 126

Zum 13.7.2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft getreten.[465] Dem leiblichen Vater wird in der neu eingefügten Vorschrift des § 1686a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Umgangskontakte mit dem von ihm gezeugten Kind eröffnet.[466] Während rechtliche Elternteile nach § 1684 BGB nicht nur zum Umgang berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet sind, weil der Umgang mit beiden Elternteilen regelmäßig dem Kindeswohl dient (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB), hat der leibliche, nicht rechtliche Vater keine Pflicht, sondern nur ein Recht zum Umgang.[467]

 

Rz. 127

Anspruchsberechtigt ist der leibliche Vater.[468] Er ist auch allein antragsberechtigt; die Mutter oder das Kind sind nicht antragsbefugt,[469] da der leibliche Vater nur ein Umgangsrecht, aber keine Umgangspflicht hat. Ein leiblicher Vater, der seine rechtliche Vaterschaft im Wege der Einwilligung in eine Adoption verloren hat, kann sich nach Auffassung des Gesetzgebers nicht auf § 1686a BGB stützen und Umgangskontakte einfordern.[470] Ob dieser Umgangsausschluss mit den Grundrechten des bisherigen Vaters vereinbar ist, wenn er die Einwilligung gerade im Kindesinteresse erteilt, aber dennoch weiter Kontakt mit dem Kind haben will, wird zu Recht in Frage gestellt.[471] Bei der Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Annahme des Kindes nach § 1748 BGB besteht kein Umgangsrecht nach § 1686a BGB.[472] Existiert für das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein rechtlicher Vater, so wird der leibliche Vater vorrangig auf die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft verwiesen. Hierdurch will der Gesetzgeber das Interesse des Kindes an einem rechtlichen Vater stärken und diesen vor allem auch mit den aus der rechtlichen Vaterschaft folgenden Pflichten einbinden, um so eine "Elternschaft light" zu vermeiden.[473] Der leibliche Vater muss also seine Vaterschaft in diesem Fall anerkennen oder – wenn die Mutter nicht zustimmt – seine Vaterschaft in einem Abstammungsverfahren feststellen lassen. Rückt er so in die Stellung des rechtlichen Vaters ein, steht ihm das Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB zu. Gleichwohl erwartet man von dem leiblichen Vater nicht die Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft, allein weil zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht.[474] Besteht diese, kann er diese ohnehin nicht anfechten (§ 1600 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 BGB), was der EuGHMR nicht beanstandet hat,[475] ebenso wenig in der Nachfolge – wie bereits zuvor – das BVerfG.[476] Der Umgangsantrag nach § 1686a BGB kann auch ergänzend zu einem Umgangsantrag nach § 1685 Abs. 2 BGB gestellt werden, wenn unsicher ist, ob die bisherigen Kontakte des leiblichen Vaters zum Kind für die Annahme einer sozial-familiären Beziehung ausreichen werden.[477]

 

Rz. 128

Der Antragsteller hat bei der Antragstellung an Eides Statt zu versichern, dass er der Kindesmutter im maßgeblichen Empfängniszeitraum beigewohnt hat (§ 167a Abs. 1 FamFG),[478] um so Verfahren zu vermeiden, die "ins Blaue" hinein eingeleitet werden und Unfrieden in die soziale Familie hineintragen.[479] Außerdem soll verhindert werden, dass der Antrag durch einen Mann gestellt wird, dessen leibliche Vaterschaft auf künstlicher Befruchtung mittels heterologer Insemination beruht; der samenspendende Dritte soll also keinen Antrag stellen dürfen.[480] Damit ist aber – entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Anfechtungsrecht des biologischen Vaters nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB – allerdings nur der anonyme Samenspender von der Antragstellung ausgeschlossen, der gemäß § 1600 Abs. 5 bei der Zeugung im Einverständnis mit der Mutter auf die Übernahme elterlicher Verantwortung verzichtet.[481] Fehlt es an einem solchen Verzicht, ist auch der Samenspender nach § 167a FamFG antragsberechtigt.[482] Dies gilt umso mehr, als § 1686a BGB materiell-rechtlich nur auf die biologische Vaterschaft abstellt.[483] Die eidesstattliche Versicherung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Verfahrens;[484] fehlt sie, ist sie auf entsprechenden Hinweis (§ 28 Abs. 2 FamFG) nachzuholen, andernfalls ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.[485]

 

Rz. 129

Ob der Antragsteller tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist, kann inzident im Verfahren geklärt werden. Um die dazu notwendigen medizinischen Untersuchungen zu gewährleisten, sieht § 167a Abs. 2 FamFG – in Anlehnung an § 178 Abs. 1 FamFG – eine Duldungspflicht der für die Vaterschaftsfeststellung notwendigen Beteiligten vor. Diese haben – im Rahmen der Zumutbarkeit – die Entnahme von Blutproben zu dulden. Gemäß § 167a Abs. 3 i.V.m. § 178 Abs. 2 FamFG werden gerichtliche Zwangsmöglichkeiten bei verweigerter Mitwirkung ermöglicht. Allerdings kann über § 167a Abs. 3 i.V.m. § 178 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 386 ZPO die Mitwirkung an der Begutachtung mit der Begründung verweigert werden, dass diese nicht erforderlich oder unzumutbar ist. Insbesondere kann eingewandt werden, dass die Begutachtung nicht erforderlich is...

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