Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3.6.2 Kenntnis der aus dem EU-Ausland anhängigen EuGH-Verfahren

Rz. 32 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Unabdingbar ist auch die Kenntnis der EuGH-Verfahren. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur Verfahren betrachtet werden dürfen, die das deutsche Umsatzsteuerrecht unmittelbar betreffen, sondern auch solche zum ausländischen Umsatzsteuerrecht, bei denen Gegenstand der Prüfung Regelungen sind, die in identischer oder sehr ähnlicher Form auch in...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.2 Im Inland ansässige Unternehmer

Rz. 24 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Der im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässige Unternehmer muss die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen grundsätzlich im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten aufbewahren (§ 14b Abs. 2 S. 1 UStG, Abschn. 14b.1 Abs. 7 S. 1 UStAE). Die Aufbewahrung in einem anderen Gebiet, beispielsweise einem...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.13 Widerrufsmöglichkeit und nachträgliche Änderung der Verhältnisse

Rz. 52 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Ein einmal ausgesprochener Verzicht auf die Steuerbefreiung kann auch wieder rückgängig gemacht werden (Abschn. 9.1 Abs. 4 S. 1 UStAE). Solange die Option selbst möglich wäre, kann wirksam der Verzicht widerrufen werden. Dabei ist zu beachten: Der Widerruf kann einseitig erfolgen (vgl. Abschn. 9.1 Abs. 4 S. 3). Die Rückgängigmachung wirkt auf d...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.2 Lesbarkeit

Rz. 13 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum der Aufbewahrung lesbar sein (§ 14b Abs. 1 S. 2 UStG). Durch das StVereinfG 2011 wurde § 14b Abs. 1 S. 2 UStG neu formuliert und verweist nunmehr auf § 14 Abs. 1 S. 2 UStG. Erforderlich ist daher, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnungen wä...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.2 Begünstige Leistungsempfänger

Rz. 14 Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 24 UStG ist, dass die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen. § 6 Abs. 1 der Satzung des DJH führt zur Verwirklichung des Vereinszwecks u. a. aus, dass der Verein vor allem für junge Menschen tätig ist. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 der Satzung des DJH, unterfallen den satzungsgemäßen Zwecken darüber h...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3.4 Das ungelöste Praxisproblem des Besteuerungsnachweises

Rz. 18 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Die Besteuerung nach § 3d S. 2 UStG erfolgt nicht endgültig. Sie ist wieder rückgängig zu machen, wenn der Erwerber den Nachweis erbringt, dass der Erwerb in dem Mitgliedstaat besteuert worden ist, in dem die Beförderung oder Versendung geendet hat (auflösend bedingte Besteuerung). Rz. 19 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Die Rechtsgrundlage hierzu bi...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.8.3 Selbständigkeit natürlicher Personen als Gesellschafter-Geschäftsführer

Rz. 173 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Natürliche Personen, die als Gesellschafter Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen ausführen, werden unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG selbständig tätig (BMF vom 31.05.2007, BStBl I 2007, 503, Rz. 2). Rz. 174 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist für die Umsatzsteuer, Einkommensteue...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.2.4 Einnahmeerzielung

Rz. 40 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Gem. § 2 Abs. 1 S. 3 UStG reicht es für die Unternehmereigenschaft aus, dass die Absicht besteht, Einnahmen zu erzielen – eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Begriff "Einnahmen" umschreibt all das, was der Empfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (Geld, Sachen, sonstige Leistungen, d. h. ein Entgelt). Es bedarf al...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5.12 Hinweis auf Gutschriften

Rz. 144 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG muss eine Gutschrift ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/12375 vom 19.02.2013, 46) dient die Erweiterung des Katalogs der Pflichtangaben in einer Rechnung der Umsetzung von Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL (dort eingefügt dur...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.5.3 Anforderungen an die Erfassung des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers – Gutglaubensschutz der Rechnungsangaben

Rz. 87 Stand: § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG verlangt im Rahmen der Rechnungsstellung "den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers". In Abschn. 15.2a Abs. 1, 2 UStAE vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass es ausreichend ist, wenn sich auf Grund der in der Rechnung enthaltenen Bezeichnungen der Name un...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.6 Mindestbemessungsgrundlage

Rz. 133 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Nach § 10 Abs. 5 UStG in der ab 2014 geltenden Fassung sind die Bemessungsgrundlagen des Abs. 4 bzw. höchstens das "marktübliche Entgelt" entsprechend für Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des KStG, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften i. R...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4.7.6 Aufbewahrung elektronischer Rechnungen

Rz. 72 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Rechnungen, ob in Papierform oder in elektronischer Form, unterliegen den Aufbewahrungsregelungen des § 14b UStG. Demnach sind Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren (vgl. die Kommentierung zu § 14b UStG) und unterliegt ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht als Ordnungswidrigkeit den Bußgeldvorschriften des § 26a UStG. Für einen Unternehmer...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.2 Bedeutung der Rechnung

Rz. 17 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 § 14 UStG definiert den Begriff der Rechnung aus der Sicht des und für das Umsatzsteuerrecht(s). Dabei kommt der Rechnung für die beiden Seiten des Leistungsaustausches unterschiedliche Bedeutung zu. Für den leistenden Unternehmer entsteht die Steuer grundsätzlich durch Erbringung einer Leistung i. S. d. UStG (vgl. § 13 Abs. 1 UStG). Insofern...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.1 Grundfall (§ 14c Abs. 1 S. 1 und 2 UStG)

Rz. 12 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Die Vorschrift des § 14c Abs. 1 UStG betrifft nach ihrem Wortlaut nur Unternehmer, die nach § 14 Abs. 1 UStG persönlich zum gesonderten Ausweis der USt in Rechnungen berechtigt sind, wobei die Gründe des zu hohen Steuerausweises unbeachtlich sind, da die Vorschrift nur auf das objektive Vorliegen eines solchen abhebt (vgl. BFH vom 13.11.1996,...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 14 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Die Nachschau ist Bestandteil eines Maßnahmenkataloges, mit dem der Gesetzgeber im StVBG der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Rechts zum Vorsteuerabzug begegnet und der allein im Jahr 2002 zu steuerlichen Mehreinnahmen i. H. v. 2,3 Mrd. EUR führen sollte (von Wallis, UStB 2002, 123, Abschn. I). Rz. 15 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Wie die Erfa...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.9 Verzichtsausübung

Rz. 38 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Die Ausübung des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist grundsätzlich an keine besondere Form und Frist gebunden (Abschn. 9.1 Abs. 3 S. 3 UStAE [). Wird der Umsatz des leistenden Unternehmers durch in der Rechnung offenen Steuerausweis als steuerpflichtig behandelt, gilt die Option als ausgeübt. Rz. 39 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Bei Gutschriftsa...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Zu § 2 Abs. 1 UStG: Alvermann, Unternehmensgründung und Umstrukturierung, UStB 2005, 28. Blöse, "Stolperfalle" Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers nicht unterschätzen, GStB 2012, 119. Burhoff, Der Strohmann ist kein Unternehmer, PStR 2003, 193. Carl, Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand im Wandel/BFH erweitert unternehmerische Tätigkeit von juristischen Personen des öffent...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3 Online-Zugriff

Rz. 29 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 § 14b Abs. 4 S. 1 UStG räumt den zuständigen Finanzbehörden (nicht näher definiert; im Zweifel nach der AO zuständig) das Online-Zugriffsrecht (staatenübergreifend) auf elektronisch aufbewahrte Rechnungen ein (Umsetzung Art. 249 MwStSystRL/Art. 22a der 6. EG-RL; BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003, 49) und stellt damit die Rechtsgrundlage des O...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.4.1.1 § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG

Rz. 19 Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bestimmen sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nach der nationalen Auslegung nur die in der Vorschrift aufgezählten Unternehmer/Einrichtu...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3.11 Personengesellschaften als Organgesellschaften?

Rz. 118 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Die Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) führt umsatzsteuerlich v. a. immer dann zu echten ("geldwerten") Vorteilen, wenn Unternehmen(steile) gem. § 15 Abs. 2 bis 4 UStG nicht oder nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge auf konzerninterne Leistungsbeziehungen werden dann zu einem Kost...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.2 Den Wohlfahrtsverbänden angeschlossene Mitglieder

Rz. 18 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Zur zweiten begünstigten Gruppe des § 4 Nr. 18 S. 1 UStG zählen die rechtlich selbständigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Mitglieder einem anerkannten Wohlfahrtsverband angeschlossen sind. Mitgliedschaft im vorgenannten Sinne ist zunächst die unmittelbare Mitgliedschaft an einem anerkannten Wohlfahrtsverba...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1 Bedeutung, Inhalt und Aufbau der Vorschrift

Rz. 20 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 § 13 Abs. 1 UStG regelt nicht die Voraussetzungen der Umsatzsteuer, sondern lediglich den Zeitpunkt ihrer Entstehung. Materiell-rechtlich entsteht die Umsatzsteuer durch die Verwirklichung der jeweiligen Steuertatbestände kraft Gesetzes (BFH vom 07.07.1983, Az: V R 197/81, BStBl II 1984, 70) und damit unabhängig davon, ob eine Steuerfestsetzun...mehr

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Steuerentstehung bei Sollbesteuerung

Sachverhalt Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH[1], ging es um die sog. Sollbesteuerung bei der Umsatzsteuer. Bei der Sollbesteuerung[2] entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Auf die Fälligkeit oder die Vereinnahmung des Entgelts kommt es nicht an. Dies führt dazu, dass der leistende Unternehmer die Um...mehr

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Enteignung löst keine Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 23 EStG aus

Leitsatz Ein nach § 23 EStG steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft bedingt eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußerers und damit einen auf die Veräußerung gerichteten rechtsgeschäftlichen Willen. Sachverhalt Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines Grundstücks. Nach Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens erließ die Stadt in Bezug auf das Grundstück ei...mehr

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Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer

Leitsatz Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor (Änderung der Rechtsprechung). Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 UStG, § 1 Abs. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO, § 370 AO, § 741 ff. BGB Sachverhalt Der Kläger hatte zusammen m...mehr

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Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts

Leitsatz 1. Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. 2. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem ...mehr

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Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften

Leitsatz 1. Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, werden nicht gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gemeinschaftlich erzielt. 2. Kapitaleinkünfte, die aufgrund einer Anteilsve...mehr

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Anfechtung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung durch den Vergütungsgläubiger

Leitsatz 1. Die Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sich die Kapitalertragsteuer-Anmeldung vor der Klageerhebung durch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG auf sonstige Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt hat. 2. Der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Aufklärungsbefugnis im Einspruchsverfahren

Rz. 3 Die Finanzbehörde hat im Einspruchsverfahren den angefochtenen Verwaltungsakt nicht nur auf seine Recht- bzw. Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern auch den Sachverhalt aufzuklären. Dieser ist nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 88 AO von Amts wegen, auch zugunsten der Beteiligten, zu ermitteln. Hierzu kann die Finanzbehörde sich aller gemäß § 92 AO zulässigen Beweismittel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6.3 Rechtsschutz bei Ablehnung

Rz. 11 Die Ablehnung eines Antrags auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen stellt nach überwiegender Auffassung einen isoliert mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar.[1] Birkenfeld und Cöster, die in der Ablehnung eine nicht selbständig anfechbare vorbereitende Verfahrenshandlung sehen[2], ist nicht zu folgen, denn die Ablehnung erfüllt alle Voraussetzungen ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Rechtsanspruch auf rechtliches Gehör

Rz. 1 Der dem Bürger grundgesetzlich garantierte formelle Rechtsschutz erfordert inhaltlich, dass er Gelegenheit hat, im Verfahren seine Ansicht vorzutragen und sich zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Dies setzt umgekehrt voraus, dass der Beteiligte des Verfahrens von der Finanzbehörde auch informiert wird, dass er sachgerecht sei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3 Unterlagen der Besteuerung

Rz. 5 "Unterlagen der Besteuerung" i. S. v. § 364 AO sind alle Erkenntnisse und Feststellungen der Finanzbehörde über die Besteuerungsgrundlagen i. S. v. § 199 Abs. 1 AO, d. h. über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der "Steuer" maßgebend sind. § 364 AO gilt für alle Einspruchsverfahren, also nicht nur, soweit sie sic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Erörterungsgebot für die Finanzbehörde

Rz. 2 Die Finanzbehörde kann den Einspruchsführer und weitere Beteiligte nach § 364a Abs. 1 S. 3 AO von Amts wegen zur Erörterung laden. Auf den formfreien[1] Antrag des Einspruchsführers soll die Finanzbehörde die Sache erörtern. Die Vorschrift hat keinen zwingenden Charakter, sondern die Erörterung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei einem Erörterungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.6 Rechtsschutz

Rz. 27 Die Ablehnung der Erörterung wird mittlerweile einhellig als Verwaltungsakt qualifiziert [1], denn es handele sich um eine gegenüber dem Stpfl. getroffene einzelfallbezogene Regelung. Dagegen soll die Ladung zu einem Erörterungstermin nach überwiegender Auffassung kein Verwaltungsakt sein.[2] Es werde nur ein Termin mitgeteilt, dessen Nichtbefolgung ohne Konsequenzen is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2.2 Beispiele

Rz. 16 § 365 Abs. 3 AO ist demzufolge anwendbar bei folgenden "ändernden" Verwaltungsakten: Änderung von Steuerbescheiden, die gemäß § 164 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob in dem Änderungsbescheid der Nachprüfungsvorbehalt bestehen bleibt oder aufgehoben wird.[1] Auch die nachträgliche Aufnahme des Nachprüfungsvorbeha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.2 Form

Rz. 23 Die Erörterung nach § 364a AO ist grds. in Form eines unmittelbaren Erörterungsgesprächs zwischen der Finanzbehörde und den geladenen Beteiligten durchzuführen. In geeigneten Fällen ist aber auch im allseitigen Einverständnis ein Telefonat des Amtsträgers mit dem Einspruchsführer oder eine Konferenzschaltung mit mehreren Beteiligten möglich.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Erörterungsmöglichkeit für den Beteiligten

Rz. 7 Das Erörterungsgebot besteht für die Finanzbehörde. § 364a AO dient in Erfüllung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs in erster Linie dem Schutz des Beteiligten. Die angestrebte Verfahrenserleichterung für die Finanzbehörde begründet für den Beteiligten keine Pflicht zur Erörterung, also keine steuerliche Mitwirkungspflicht. Es ist dem Beteiligten unbenommen, s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7 Verletzung des Erörterungsgebots

Rz. 29 Die Verletzung des Erörterungsgebots durch die Finanzbehörde bewirkt nicht die Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung[1], hat aber grundsätzlich deren Rechtswidrigkeit zur Folge. Der Verfahrensfehler führt nur dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn eine andere Sachentscheidung nicht hätte getroffen werden können.[2] Die Rechtswidrigkeit der Einspruchse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Allgemeines

Rz. 9 § 365 Abs. 3 AO entspricht inhaltlich § 68 FGO. Der ändernde bzw. ersetzende Verwaltungsakt ("neuer Verwaltungsakt") wird mit seinem Erlass kraft Gesetzes automatisch zum Gegenstand des anhängigen Einspruchsverfahrens gegen den geänderten oder ersetzten Verwaltungsakt ("alter Verwaltungsakt"). Der "alte Verwaltungsakt" ist nicht mehr Gegenstand des Einspruchsverfahrens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

1 Rechtsanspruch auf rechtliches Gehör Rz. 1 Der dem Bürger grundgesetzlich garantierte formelle Rechtsschutz erfordert inhaltlich, dass er Gelegenheit hat, im Verfahren seine Ansicht vorzutragen und sich zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Dies setzt umgekehrt voraus, dass der Beteiligte des Verfahrens von der Finanzbehörde auch in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

1 Anwendung allgemeiner Verfahrensvorschriften (Abs. 1) 1.1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ist die Fortsetzung des allgemeinen Verwaltungsverfahrens in Steuersachen [1], allerdings in einem besonderen Abschnitt mit der Zielrichtung, die Untätigkeit oder den Verwaltungsakt der Finanzbehörde auf Rechtmäßigkeit und bei Ermessensentscheidun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3.1 Grundlage

Rz. 18 Wird der angefochtene Verwaltungsakt durch die Finanzbehörde im Verlauf des Einspruchsverfahrens vollständig zurückgenommen [1], widerrufen [2] oder aufgehoben [3], so verliert er gem. § 124 Abs. 2 AO seine rechtsverbindliche Wirkung. Der Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens wäre damit beseitigt worden und das Verfahren abgeschlossen. Hier greift nun die Regelu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Teilnahmerecht an der Beweisaufnahme (Abs. 2)

Rz. 7 Im allgemeinen Verwaltungsverfahren kann die Finanzbehörde die Beweisaufnahme durchführen, ohne dass der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter einbezogen werden muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch § 91 AO gewährleistet, wonach der Beteiligte grundsätzlich vor Erlass eines Verwaltungsakts gehört werden soll. Abweichend hiervon ist im Einspruchsverfahren ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ist die Fortsetzung des allgemeinen Verwaltungsverfahrens in Steuersachen [1], allerdings in einem besonderen Abschnitt mit der Zielrichtung, die Untätigkeit oder den Verwaltungsakt der Finanzbehörde auf Rechtmäßigkeit und bei Ermessensentscheidungen auch auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über den Sachverhalt neu zu entscheid...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 5 Absehen von der Erörterung

Rz. 14 Das Erörterungsgebot besteht grundsätzlich, insbesondere wenn der Einspruchsführer die Erörterung beantragt hat. Das generelle Unterlassen der Erörterung unter dem Vorwand der allgemeinen Arbeitsüberlastung ist pflichtwidrig. Nur in Ausnahmefällen handelt die Finanzbehörde ermessensfehlerfrei, wenn sie die beantragte Erörterung unterlässt. Die Finanzbehörde darf ermes...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Allgemeines

Rz. 13 Eine besondere Form der Gewährung rechtlichen Gehörs ist die Einsichtnahme in die behördlichen Akten.[1] Das Recht auf Akteneinsicht ist in der AO nicht geregelt. Es wird für das Einspruchsverfahren auch nicht durch § 364 AO begründet.[2] Das Recht auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen und das Akteneinsichtsrecht sind zwei voneinander grundsätzlich unabhängige For...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Rechtliches Gehör

Rz. 1 Die Finanzbehörde hat dem Einspruchsführer und den übrigen Beteiligten im Einspruchsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Gemäß § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 91 Abs. 1 AO soll sie den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dieses allgemeine Anhörungsgebot erweitert § 364a AO nur für das Einspruchsverfahren zu ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6.2 Nachholung

Rz. 10 Wird die Information in der Einspruchsentscheidung nachgeholt, so ist der Fehler gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt.[1] Die Nachholung kann auch noch bis zur Klageerhebung außerhalb der Einspruchsentscheidung erfolgen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Pflicht der Finanzbehörde

Rz. 3 § 364 AO begründet für die Finanzbehörde die Rechtspflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen bzw. zur Ergänzung der Mitteilung, wenn die "Unterlagen der Besteuerung" im Verfahren bei Erlass des Verwaltungsakts dem Beteiligten noch nicht vollständig mitgeteilt worden sind. Die Behörde muss die Pflicht gegenüber jedem Beteiligten grds. nur einmal erfüllen. Ein Be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.3 Entscheidungsbefugnis im Einspruchsverfahren

Rz. 5 Aus der weitgehenden Aufklärungsbefugnis bzw. Aufklärungspflicht der Finanzbehörde folgt die Entscheidungsbefugnis. Die Finanzbehörde prüft aufgrund des zulässigen Einspruchs den angefochtenen oder begehrten Verwaltungsakt nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in vollem Umfang nach. Soweit eine Ermessensentscheidung angefochten ist, kann sich die Finanzbehörde nicht auf die Über...mehr