Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur zweiten begünstigten Gruppe des § 4 Nr. 18 S. 1 UStG zählen die rechtlich selbständigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Mitglieder einem anerkannten Wohlfahrtsverband angeschlossen sind. Mitgliedschaft im vorgenannten Sinne ist zunächst die unmittelbare Mitgliedschaft an einem anerkannten Wohlfahrtsverband. Jedoch kann auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine mittelbare Mitgliedschaft – z. B. Werkstatt für behinderte Menschen als Mitglied einer Wohlfahrtseinrichtung, die ihrerseits einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist – ausreichend für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG sein (vgl. Abschn. 4.18.1 Abs. 4 UStAE).

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Da sich die Mitgliedsverbände nur im Kernbereich ausschließlich der gemeinnützigen Wohlfahrtspflege widmen müssen (vgl. BFH vom 07.11.1996, Az: V R 34/96, BStBl II 1997, 336), ergibt sich aus der Mitgliedschaft alleine noch nicht das Merkmal der freien Wohlfahrtspflege. Dies ist daher anders als bei der Steuerbefreiung für anerkannte Verbände i. S. d. ersten Gruppe des § 4 Nr. 18 S. 1 UStG gesondert zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal.

 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Begriff der Wohlfahrtpflege ist in § 66 Abs. 2 AO enthalten; die Rechtsprechung wendet ihn auf das Umsatzsteuerrecht an (BFH vom 20.11.1969, Az: V R 40/66, BStBl II 1970, 190). Wohlfahrtspflege ist danach "die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbers wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische und wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken [. . .] Insbesondere wäre es verfehlt, zur Anwendung dieser Vorschriften die Verfolgung mildtätiger Zwecke zu verlangen". "Freie" Wohlfahrtspflege bedeutet, dass diese freiwillig und nicht durch gesetzlich verpflichtete Träger ausgeübt wird. Danach unterfällt z. B. die Aufnahme von Personen, die zwar nicht wirtschaftlich, aber körperlich oder geistig hilfsbedürftig sind in Altenheime dem Begriff der Wohlfahrtspflege und kann zu steuerfreien Umsätzen führen, soweit die übrigen Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift erfüllt sind (vgl. Abschn. 4.18.1 Abs. 8 UStAE). Kolpinghäuser sind zwar Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes als anerkannter Wohlfahrtsverband, dienen jedoch nicht der freien Wohlfahrtspflege, weil dort die Aufnahme von Personen unabhängig von deren Bedürftigkeit erfolgt (vgl. Abschn. 4.18.1 Abs. 10 UStAE).

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