Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands

1 Rechtliches Gehör Rz. 1 Die Finanzbehörde hat dem Einspruchsführer und den übrigen Beteiligten im Einspruchsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Gemäß § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 91 Abs. 1 AO soll sie den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dieses allgemeine Anhörungsgebot erweitert § 364a AO nur für das Einspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Mitteilung

Rz. 7 Die Finanzbehörde ist nach § 364 AO zur Mitteilung der Unterlagen verpflichtet, wobei sie die ihr unter Beachtung des Normzwecks geeignet erscheinende Informationsart wählen kann. I. d. R. wird hier die Mitteilung in Schriftform geeignet und erforderlich sein.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.5 Antrag – von Amts wegen

Rz. 8 Die Mitteilung durch die Finanzbehörde hat auf Antrag der Beteiligten stets zu erfolgen. Nach § 364 AO hat die Finanzbehörde die erforderliche Information von Amts wegen vorzunehmen, wenn die Einspruchsbegründung hierzu Anlass gibt, wenn also z. B. ein Sachverhaltsirrtum erkennbar wird oder aber die Information im Verwaltungsverfahren zum Erlass des angefochtenen Verwal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.3 Ort

Rz. 24 Die Finanzbehörde bestimmt in der Ladung den Ort der Erörterung. Diese wird üblicherweise an Amtsstelle, kann aber auch absprachegemäß außerhalb der Diensträume stattfinden. Die Erörterung ist kein Beweismittel i. S. v. § 92 AO. Sie kann aber z. B. mit einer Augenscheinseinnahme nach § 98 AO verbunden werden. Diese muss aber gesondert angeordnet werden.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.5 Niederschrift

Rz. 26 § 364 AO sieht eine Protokollierung der Erörterung nicht vor. Aus Beweissicherungsgründen ist eine Niederschrift zumindest dann angebracht, wenn verfahrens- oder entscheidungsrelevante Erklärungen mit verbindlicher Wirkung (z. B. die Rücknahme oder eine "tatsächliche Verständigung") abgegeben werden. § 93 Abs. 6 AO kann für die Form und den Inhalt der Niederschrift en...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3.2 Begriff

Rz. 20 Der Begriff der "Ersetzung" wird in der AO an anderer Stelle nicht verwendet. Er findet sich jedoch in § 68 FGO. Die Bestimmung seines Inhalts hat unter Berücksichtigung des Zwecks des § 365 Abs. 3 AO zu erfolgen, dem Einspruchsführer ein erneutes Einspruchsverfahren zu ersparen. Der Begriff der Ersetzung ist weit auszulegen.[1] Rz. 20a Eine Ersetzung i. d. S. liegt de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4 Erörterungsinhalt

Rz. 10 Gegenstand der Erörterung ist der Sach- und Rechtsstand in dem anhängigen Einspruchsverfahren. Die Erörterung dient der gegenseitigen Information und dem Meinungsaustausch. Das Erörterungsgebot ist fallbezogen und besteht nur hinsichtlich solcher Tatsachen, die die Finanzbehörde in der Einspruchsentscheidung verwenden will. Entscheidungserheblich sind alle Tatsachen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1 Anwendung allgemeiner Verfahrensvorschriften (Abs. 1)

1.1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ist die Fortsetzung des allgemeinen Verwaltungsverfahrens in Steuersachen [1], allerdings in einem besonderen Abschnitt mit der Zielrichtung, die Untätigkeit oder den Verwaltungsakt der Finanzbehörde auf Rechtmäßigkeit und bei Ermessensentscheidungen auch auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6 Erörterungstermin

6.1 Ladung Rz. 22 Die Finanzbehörde lädt zur Erörterung. Diese Ladung ist inhaltlich die Anordnung der Erörterung. 6.2 Form Rz. 23 Die Erörterung nach § 364a AO ist grds. in Form eines unmittelbaren Erörterungsgesprächs zwischen der Finanzbehörde und den geladenen Beteiligten durchzuführen. In geeigneten Fällen ist aber auch im allseitigen Einverständnis ein Telefonat des Amtst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Akteneinsicht im Einspruchsverfahren

3.1 Allgemeines Rz. 13 Eine besondere Form der Gewährung rechtlichen Gehörs ist die Einsichtnahme in die behördlichen Akten.[1] Das Recht auf Akteneinsicht ist in der AO nicht geregelt. Es wird für das Einspruchsverfahren auch nicht durch § 364 AO begründet.[2] Das Recht auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen und das Akteneinsichtsrecht sind zwei voneinander grundsätzlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

2.1 Pflicht der Finanzbehörde Rz. 3 § 364 AO begründet für die Finanzbehörde die Rechtspflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen bzw. zur Ergänzung der Mitteilung, wenn die "Unterlagen der Besteuerung" im Verfahren bei Erlass des Verwaltungsakts dem Beteiligten noch nicht vollständig mitgeteilt worden sind. Die Behörde muss die Pflicht gegenüber jedem Beteiligten grds...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6 Verletzung der Mitteilungspflicht

2.6.1 Allgemeines Rz. 9 Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 364 AO ist im Hinblick auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör zwar ein sehr schwerwiegender Verfahrensfehler[1], dieser hat aber auf die rechtliche Wirksamkeit einer erlassenen Einspruchsentscheidung keinen Einfluss. Insbesondere wird sie deshalb nicht nichtig.[2] Die unterlassene Mitteilung der Besteuerung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.1 Ladung

Rz. 22 Die Finanzbehörde lädt zur Erörterung. Diese Ladung ist inhaltlich die Anordnung der Erörterung.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3.3 Beispiele für eine Ersetzung

Rz. 21 Eine Ersetzung wird in folgenden Fällen angenommen: Aufhebung eines Verwaltungsakts mit zwei Steuerfestsetzungen und Wiederholung mit nur einer Steuerfestsetzung.[1] Aufhebung einer Prüfungsanordnung und Erlass einer neuen Prüfungsanordnung für dieselben Steuerarten und Zeiträume mit anderem Prüfer.[2] Erlass eines sog. "Endbescheids" gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 9 Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 364 AO ist im Hinblick auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör zwar ein sehr schwerwiegender Verfahrensfehler[1], dieser hat aber auf die rechtliche Wirksamkeit einer erlassenen Einspruchsentscheidung keinen Einfluss. Insbesondere wird sie deshalb nicht nichtig.[2] Die unterlassene Mitteilung der Besteuerungsunterlagen in ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1 Grundlage

Rz. 14 § 365 Abs. 3 AO kodifiziert mit dieser Regelung die bisher überwiegende Rechtsauffassung. Die höchstrichterliche Rspr.[1] geht davon aus, dass der geänderte Verwaltungsakt den Regelungsinhalt des ursprünglichen Verwaltungsakts in sich aufnimmt, seine rechtliche Wirksamkeit nicht abschließend beseitigt, sondern den Regelungsinhalt nur suspendiert. Der Verfahrensgegenst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2.1 Begriff

Rz. 15 Eine Änderung i. S. v. § 365 AO liegt vor, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt als Verfahrensgegenstand zwar rechtlich latent vorhanden bleibt, aber durch einen neuen rechtlich selbstständigen Verwaltungsakt einen modifizierten Regelungsinhalt bekommt. Hierbei ist es unerheblich, auf welcher Rechtsnorm die Änderung beruht und ob z. B. die Steuer herauf- oder herabge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Berechtigte

Rz. 4 Ein Informationsrecht besteht nur für Beteiligte i. S. v. § 359 AO , also für den Einspruchsführer und die Hinzugezogenen.[1] Diesen dürfen die "Unterlagen der Besteuerung" für den angefochtenen Verwaltungsakt nicht bekannt sein.[2] Hierbei ist jeder einzelne Beteiligte für sich zu betrachten.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Hinweise

Rz. 16 Die Gewährung der Akteneinsicht kommt nur für die Beteiligten des Einspruchsverfahrens[1] des jeweiligen Steuerrechtsverhältnisses in Betracht, nicht jedoch für möglicherweise zum Verfahren hinzuzuziehende Dritte.[2] Erst durch die Hinzuziehungsverfügung wird das Akteneinsichtsrecht begründet. Rz. 17 Die Akteneinsicht soll dem Einspruchsführer die sachgerechte Wahrnehm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3 Ersetzender Verwaltungsakt

3.3.1 Grundlage Rz. 18 Wird der angefochtene Verwaltungsakt durch die Finanzbehörde im Verlauf des Einspruchsverfahrens vollständig zurückgenommen [1], widerrufen [2] oder aufgehoben [3], so verliert er gem. § 124 Abs. 2 AO seine rechtsverbindliche Wirkung. Der Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens wäre damit beseitigt worden und das Verfahren abgeschlossen. Hier greift...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Änderung und Ersetzung des Verfahrensgegenstands im Einspruchsverfahren (Abs. 3)

3.1 Allgemeines Rz. 9 § 365 Abs. 3 AO entspricht inhaltlich § 68 FGO. Der ändernde bzw. ersetzende Verwaltungsakt ("neuer Verwaltungsakt") wird mit seinem Erlass kraft Gesetzes automatisch zum Gegenstand des anhängigen Einspruchsverfahrens gegen den geänderten oder ersetzten Verwaltungsakt ("alter Verwaltungsakt"). Der "alte Verwaltungsakt" ist nicht mehr Gegenstand des Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Ändernder Verwaltungsakt

3.2.1 Grundlage Rz. 14 § 365 Abs. 3 AO kodifiziert mit dieser Regelung die bisher überwiegende Rechtsauffassung. Die höchstrichterliche Rspr.[1] geht davon aus, dass der geänderte Verwaltungsakt den Regelungsinhalt des ursprünglichen Verwaltungsakts in sich aufnimmt, seine rechtliche Wirksamkeit nicht abschließend beseitigt, sondern den Regelungsinhalt nur suspendiert. Der Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.2 Änderung

3.2.2.1 Begriff Rz. 15 Eine Änderung i. S. v. § 365 AO liegt vor, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt als Verfahrensgegenstand zwar rechtlich latent vorhanden bleibt, aber durch einen neuen rechtlich selbstständigen Verwaltungsakt einen modifizierten Regelungsinhalt bekommt. Hierbei ist es unerheblich, auf welcher Rechtsnorm die Änderung beruht und ob z. B. die Steuer herau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.4 Zeit

Rz. 25 Die Finanzbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Erörterung nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Finanzbehörde hat dem Beteiligten eine angemessene Vorbereitungsfrist zu setzen. Eine unangemessen kurze Frist ist keine Gewährung des rechtlichen Gehörs. Allerdings kann die Finanzbehörde von dem Beteiligten erwarten, dass er auf eine Verlängerung hinwirkt, wenn er die Fri...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kuranstalten

Stand: EL 109 – ET: 11/2018 Trägerkörperschaften von Kuranstalten können als gemeinnützigen Zwecken ­dienende Körperschaften anerkannt werden, wenn ein ab­grenzbarer Krankenhausteil vorhanden ist. Auf diesen Krankenhausteil kann § 67 AO (Anhang 1b) angewendet werden. Werden auch Urlaubsgäste aufgenommen, sind die Einnahmen, die aus dieser Vermietung erzielt werden, einem steu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

Leitsatz "Andere Gesetze" i.S. des § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig. Normenkette § 140, § 141 Abs. 2 AO i.d.F. des BilMoG, § 49 Abs. ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG

Leitsatz 1. Die in einem Feststellungsbescheid i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG enthaltene Regelung, dass Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter gemäß § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtig sind, ist für die Steuerfestsetzung des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters bindend (§ 182 Abs. 1 AO). Bei Bestandskraft de...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG

Leitsatz Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen. Normenkette § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StraBEG Sachverhalt Di...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zahl der Beschäftigten und Lohnsummenregelung bei Holdinggesellschaften; Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz 1. Die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer kann auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hat und AdV des angefochtenen Bescheids gewährt wurde. 2. Bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten einer Holdinggesellschaft sind die Arbeitnehmer von Gese...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis

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Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern

Leitsatz 1. Die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter Geschwistern, die ein Elternteil in einem Schenkungsvertrag durch Auflage gegenüber dem beschenkten Kind angeordnet hat, kann, ebenso wie die Verpflichtung hierzu, aufgrund einer Zusammenschau grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit sei...mehr

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Klose, SGB I § 37 Vorbehalt... / 2.1 Vorrang besonderer Vorschriften gegenüber dem SGB I und SGB X

Rz. 5 Die Vorschrift legt als Grundsatz fest, dass das SGB I und das SGB X für alle Sozialrechtsbereiche des SGB gelten. Das entspricht dem Charakter und der Zwecksetzung dieser Bücher als Allgemeine Teile und der Vereinheitlichung des Verwaltungsverfahrensrechts des Sozialgesetzbuchs. Andererseits wird klargestellt, dass in besonderen Teilen des SGB Abweichungen von diesen ...mehr

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Klose, SGB I § 37 Vorbehalt... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 23 Becker, P., Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass, SGb 2018 S. 129. Bley, Eine Vorschrift gefährdet den Zweck der Kodifikation, SGb 1974 S. 224. Giese, Auswirkungen des Ersten und Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches auf das verwaltungsrechtliche Sozialrecht, insbesondere das Sozialhilferecht, ZfSH/SGB 1988 S. 1. Hinrichs, Spezialnorm vor...mehr

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Klose, SGB I § 44 Verzinsung / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt eine bis dahin im Sozialrecht nicht bekannt gewesene allgemeine Verzinsungspflicht des Leistungsträgers bei Geldleistungen. Die Vorschrift war im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Sie war damit begründet worden (BT-Drs. 7/868 S. 30), dass die Vorschrift die unterschiedlichen Regelungen und Grundsätze zur Verzinsung von Sozialleistungen vereinhei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Datenschutz in der AO

Rz. 8 [Autor/Stand] Die DSGVO gilt innerhalb ihres Anwendungsbereichs unmittelbar (s. Rz. 4). Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, besteht die Möglichkeit...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Anwendungsvorrang des Unionsrechts (§ 384a Abs. 1 AO)

Rz. 12 [Autor/Stand] § 384a Abs. 1 AO regelt das Rangverhältnis der nationalen Steuergesetze zur DSGVO und hat wegen des bereits beschriebenen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (s. Rz. 4) lediglich eine klarstellende Funktion: Art. 83 DSGVO geht den Regelungen in der AO oder den Steuergesetzen vor, wenn eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten, die unmittelb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Beförderungsmittel (§ 375 Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 49 [Autor/Stand] Einziehbare Beförderungsmittel iS des § 375 Abs. 2 Nr. 2 AO sind nur Fahrzeuge (und Tiere[2]), die der Fortbewegung von Personen oder Sachen dienen[3] (also nicht zB selbst Schmuggelgut sind[4]), nicht dagegen Transportmittel wie Rucksäcke, Koffer oder Taschen[5]. Die Einziehung der Umschließung eines Gegenstands als Beförderungsmittel ist auch hier nur ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Dritteinziehung (§ 375 Abs. 2 Satz 2 AO iVm. § 74a StGB)

Rz. 68 [Autor/Stand] Die strafähnliche Dritteinziehung[2] gegenüber dem am Steuervergehen unbeteiligten Eigentümer einer Sache ermöglicht die Rahmenvorschrift des § 74a StGB, sofern eine spezielle Ermächtigungsnorm auf sie Bezug nimmt. Das ist für das Steuerstrafrecht in § 375 Abs. 2 Satz 2 AO geschehen. Auf diese Weise ist die Einziehungsbefugnis bei Delikten erweitert word...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Anwendbarkeit des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 384a Abs. 2 AO)

Rz. 17 [Autor/Stand] Grundsätzlich gelten gem. § 377 Abs. 2 AO für Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Davon abweichend erstreckt § 384a Abs. 2 AO über einen Verweis auf § 41 BDSG n.F. (s. Rz. 4) das OWiG insgesamt auf Verstöße nach Art....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Erzeugnisse, Waren und andere Sachen (§ 375 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 42 [Autor/Stand] Für die in der Vorschrift bezeichneten Steuerstraftaten bestimmt § 375 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO den Kreis der Gegenstände, die der Einziehung unterliegen. Rz. 43 [Autor/Stand] § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO ermöglicht die Einziehung von Erzeugnissen, Waren und anderen Sachen, auf die sich die genannten Steuerdelikte beziehen. Diese Sachen können nicht über § 74 Abs. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Einziehung (§ 375 Abs. 2 AO)

I. Die anzuwendenden Vorschriften Rz. 32 [Autor/Stand] § 375 Abs. 2 AO enthält im Gegensatz zum früheren Recht nur noch eine Sonderregelung über die sachlichen Voraussetzungen für die Einziehung von bestimmten Gegenständen, dh. von Schmuggelware und Beförderungsmitteln [2]. Rz. 33 [Autor/Stand] Gem. § 369 Abs. 2 AO sind ergänzend die allgemeinen Bestimmungen des Strafrechts übe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Behördenprivileg (§ 384a Abs. 4 AO)

1. Keine Geldbußen gegen Finanzbehörden und andere öffentliche Stellen Rz. 27 [Autor/Stand] § 384a Abs. 4 AO statuiert ein "Behördenprivileg": Danach werden gegen Finanzbehörden und andere öffentliche Stellen im Anwendungsbereich der AO keine Geldbußen nach Art. 83 Abs. 4–6 DSGVO verhängt. Durch diese Vorschrift macht der deutsche Gesetzgeber von der Öffnungsklausel des Art. 8...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VIII. Zum Einziehungsverfahren

Rz. 103 [Autor/Stand] Das Verfahren bei der Einziehung von Gegenständen ist in den §§ 421–443 StPO einheitlich geregelt. Diese Bestimmungen über das Einziehungsverfahren sind auch auf die im Steuerstrafrecht bisweilen akut werdende Anordnung der Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands (vgl. § 74f Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, s. Rdnr. 76 f.) anzuwenden ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit (§ 375 Abs. 1 AO)

I. Allgemeines und Anwendungsbereich Rz. 10 [Autor/Stand] § 375 Abs. 1 AO betrifft die Statusfolgen des § 45 Abs. 2 StGB (Amtsunfähigkeit und Verlust der passiven Wahlfähigkeit), nicht aber die Aberkennung des aktiven Wahlrechts gem. § 45 Abs. 5 StGB. Die Dauer, den Beginn und die Wirkung des Verlustes der Fähigkeiten und der damit verbundenen Rechtsstellungen sowie die Mögli...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679

A. Allgemeines I. Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Die Regelung des § 384a AO wurde durch Art. 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017[2] in die Abgabenordung aufgenommen. Hierdurch wurden die Vorschriften der AO an das Recht der EU, insb. an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rate...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Verwertungsverbot (§ 384a Abs. 3 AO)

Rz. 23 [Autor/Stand] Gemäß § 384a Abs. 3 AO dürfen eine Meldung nach Art. 33 DSGVO und eine Benachrichtigung nach Art. 34 Abs. 1 DSGVO in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die meldepflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen Person verwertet werden. Art. 33 DSGVO Meldung von Verletzungen des Sc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 375 Nebenfolgen

Schrifttum: Lohmeyer, Zum Anwendungsbereich des § 375 AO, ZfZ 1979, 72; Pfaff, Nebenfolgen und Verfall, DStZ/A 1979, 363. Zu § 375 Abs. 1 AO: Jekewitz, Der Ausschluss vom aktiven und passiven Wahlrecht zum Deutschen Bundestag und zu den Volksvertretungen der Länder auf Grund richterlicher Entscheidung, GA 1974, 161; Lohmeyer, Begünstigung und Strafvereitelung bei Zollstraftate...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 16 [Autor/Stand] Ein Ausspruch nach § 375 Abs. 1 AO kommt nur bei einem der in Rdnr. 11 genannten Steuervergehen in Betracht, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werden. Rz. 17 [Autor/Stand] Unschädlich ist, dass das betreffende Vergehen in Tateinheit zu einem anderen Straftatbestand steht, der nicht unter die Vorschrift des § 375 Abs. 1 AO fä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Eine einheitliche, in einer Bestimmung zusammengefasste Regelung der "Nebenfolgen" sieht die AO erst seit dem 2. AO-StrafÄndG 1968 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die einzelnen Maßnahmen in mehreren Einzelvorschriften verstreut. Eine Regelung, wie sie § 375 Abs. 1 AO heute vorsieht, bestand nur für § 412 RAO aF (Bruch des Steuergeheimnisses, § 412 Abs. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zweck, Rechtsnatur und Systematik

Rz. 2 [Autor/Stand] § 375 AO normiert – unabhängig von der allgemeinen Anwendbarkeit des materiellen Strafrechts im Steuerstrafrecht gem. § 369 Abs. 2 AO – zwei Formen strafrechtlicher "Nebenfolgen": die Aberkennung der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (§ 375 Abs. 1 AO) sowie die Einziehung (§ 375 Abs. 2 AO). Rz. 3 [Autor/Stand] Zweck des § 375 Abs. 1 AO ist es, bei Steuerst...mehr