Rz. 14

§ 365 Abs. 3 AO kodifiziert mit dieser Regelung die bisher überwiegende Rechtsauffassung. Die höchstrichterliche Rspr.[1] geht davon aus, dass der geänderte Verwaltungsakt den Regelungsinhalt des ursprünglichen Verwaltungsakts in sich aufnimmt, seine rechtliche Wirksamkeit nicht abschließend beseitigt, sondern den Regelungsinhalt nur suspendiert. Der Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens bleibt also rechtlich existent, das Einspruchsverfahren ist damit nicht erledigt. Hieraus wird gefolgert, dass der berichtigte oder geänderte Verwaltungsakt automatisch an die Stelle des ursprünglichen Verwaltungsakts tritt und Gegenstand des anhängigen Einspruchsverfahrens wird. Über den alten Verwaltungsakt kann im Einspruchsverfahren nicht mehr entschieden werden.[2] Ist die Änderung fehlerhaft erfolgt und damit die Rechtswirkung im anhängigen Einspruchsverfahren wieder zu beseitigen, so entfällt die suspendierende Wirkung der Korrekturmaßnahme und es ist über den ursprünglichen Verwaltungsakt zu entscheiden.[3]

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