Stand: EL 109 – ET: 11/2018

Trägerkörperschaften von Kuranstalten können als gemeinnützigen Zwecken ­dienende Körperschaften anerkannt werden, wenn ein ab­grenzbarer Krankenhausteil vorhanden ist. Auf diesen Krankenhausteil kann § 67 AO (Anhang 1b) angewendet werden. Werden auch Urlaubsgäste aufgenommen, sind die Einnahmen, die aus dieser Vermietung erzielt werden, einem steuerschädlichen wirtschaftlichen Ge­schäftsbetrieb zuzuordnen.

Erfolgt die Nutzung für die Urlaubsgäste nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer (Kapazitätsauslastung der Kuranstalt steht im Vordergrund) und werden durch diese Maßnahmen Teile eines Zweckbetriebes in einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umgewandelt, kann es sich insoweit um eine schädliche Mittelverwendung handeln. Die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit wird gefährdet, weil ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) vorliegt.

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