Rz. 26
§ 364 AO sieht eine Protokollierung der Erörterung nicht vor. Aus Beweissicherungsgründen ist eine Niederschrift zumindest dann angebracht, wenn verfahrens- oder entscheidungsrelevante Erklärungen mit verbindlicher Wirkung (z. B. die Rücknahme oder eine "tatsächliche Verständigung") abgegeben werden. § 93 Abs. 6 AO kann für die Form und den Inhalt der Niederschrift entsprechend angewendet werden. Geboten ist nur die Darstellung des wesentlichen Inhalts der Erörterung; die Anfertigung eines Wortprotokolls kann nicht verlangt werden.
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