Rz. 26

§ 364 AO sieht eine Protokollierung der Erörterung nicht vor. Aus Beweissicherungsgründen ist eine Niederschrift zumindest dann angebracht, wenn verfahrens- oder entscheidungsrelevante Erklärungen mit verbindlicher Wirkung (z. B. die Rücknahme oder eine "tatsächliche Verständigung") abgegeben werden. § 93 Abs. 6 AO kann für die Form und den Inhalt der Niederschrift entsprechend angewendet werden. Geboten ist nur die Darstellung des wesentlichen Inhalts der Erörterung; die Anfertigung eines Wortprotokolls kann nicht verlangt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge