Rz. 29

Die Verletzung des Erörterungsgebots durch die Finanzbehörde bewirkt nicht die Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung[1], hat aber grundsätzlich deren Rechtswidrigkeit zur Folge. Der Verfahrensfehler führt nur dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn eine andere Sachentscheidung nicht hätte getroffen werden können.[2] Die Rechtswidrigkeit der Einspruchsentscheidung durch die Verletzung des Erörterungsgebots rechtfertigt die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung und deren Aufhebung durch das FG nur unter den Voraussetzungen § 100 Abs. 3 FGO.[3] Die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine isolierte Aufhebung setzt voraus, dass es nach dem Vortrag des Klägers möglich ist, dass das Einspruchsverfahren aufgrund der Erörterung nach § 364a AO anders als vorliegend abgeschlossen worden wäre.[4] Wegen der eingeschränkten Überprüfbarkeit der finanzbehördlichen Ermessensentscheidung durch das FG nach § 102 FGO ist aber zugleich die Klage gegen den mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakt[5] zumindest hilfsweise geboten.

[3] BFH v. 11.4.2012, I R 63/11, BFHE 237,29, BStBl II 2012, 539; BFH v. 6.9.2005, IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 364a AO Rz. 6; Koenig/Cöster, AO, 3.Aufl. 2014, § 364a Rz. 24; a. A. Szymczak, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 364a Rz. 12.
[4] BFH v. 6.9.2005, IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 364a AO Rz. 125; zum berechtigten Interesse an der Rückgabe der Sache an die Behörde Fu, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 66.

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