Rz. 1

Der dem Bürger grundgesetzlich garantierte formelle Rechtsschutz erfordert inhaltlich, dass er Gelegenheit hat, im Verfahren seine Ansicht vorzutragen und sich zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Dies setzt umgekehrt voraus, dass der Beteiligte des Verfahrens von der Finanzbehörde auch informiert wird, dass er sachgerecht seine Ansicht vortragen und seine Rechte wahrnehmen kann. Wesentliches Kriterium eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens ist die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Bürger, der hierauf einen Rechtsanspruch hat.[1]

 

Rz. 2

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist durch Art. 103 Abs. 1 GG für das gerichtliche Verfahren gewährleistet. § 364 AO, in Zusammenwirken mit § 364a AO, mit § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 91 Abs. 1 AO, mit § 365 Abs. 2 AO und mit § 367 Abs. 1 S. 2 AO, erweitert und sichert das Grundrecht auf rechtliches Gehör auch für das finanzbehördliche Einspruchsverfahren.[2] Der Rechtsanspruch besteht grundsätzlich, also unter Berücksichtigung des Eilcharakters und der Vorläufigkeit der Entscheidung[3] auch im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung.[4]

[1] Werth, in Gosch, AO/FGO, § 364 AO Rz. 2.
[2] BFH v. 23.2.2010, VII R 19/10, BStBl II 2010, 729; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 364 AO Rz. 21.
[3] S. § 361 AO Rz. 55, 90.
[4] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 364 AO Rz. 18.

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