Rz. 19

Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bestimmen sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nach der nationalen Auslegung nur die in der Vorschrift aufgezählten Unternehmer/Einrichtungen. Dass diese nicht bzw. nicht vollständig in Einklang mit dem Begriff "Einrichtungen" nach der Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL stehen, wurde bereits unter 1.3 eingehend erläutert.

 

Rz. 20

Steuerfrei sind nach der Vorschrift nur Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen (abschließende Aufzählung).

Die Umsätze müssen von wissenschaftlicher Art oder von belehrender Art sein.

Zusätzliche Voraussetzung der Begünstigung ist, dass die Einnahmen aus den Umsätzen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

 

Rz. 21

Die Veranstaltungen müssen wissenschaftlicher oder belehrender Art sein. Infolge der Ersetzung des Wortes "und" durch "oder" bei dieser Bedingung ist es also nicht erforderlich, dass die Veranstaltungen immer wissenschaftlich sind. Deshalb sind auch Veranstaltungen zur Berufsausbildung und Berufsfortbildung steuerbegünstigt. Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind jedoch nicht alle Kurse zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" i. S. dieser Vorschrift, sondern nur solche Kurse, die als die vorgenannten Tätigkeiten zu qualifizieren sind.

Der BFH bestätigt in seinem Vorlagebeschluss vom 16.03.2017 (Fahrschulunterricht), dass eine Steuerpflicht nach nationalem Recht ausscheidet, also § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG keine Anwendung findet. Er bezweifelt jedoch gleichzeitig, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform umgesetzt wurde und dass damit das Ziel des Gesetzgebers genau dieses mit der Vorschrift zu erreichen, letztlich erreicht wurde. Davon unabhängig sind Vorträge Veranstaltungen, bei denen das gesprochene Wort das Gepräge gibt (z. B. Fachvorträge, Referate, Podiumsdiskussionen, Hörerseminare). Unschädlich ist es, wenn durch technische Hilfsmittel (Filme, PowerPoint-Folien o. Ä., Tonträger) ergänzt werden. Kurse sind Veranstaltungen, die mehr auf Interaktion zwischen Vortragendem/Lehrkörper und den Teilnehmern ausgerichtet sind. Hierzu gehören insbesondere Arbeitsgemeinschaften, Praxisseminare, Lehrgänge, Sportunterricht, Musikinstrumentenunterricht u. Ä.

 

Rz. 22

Da es nicht nur auf wissenschaftliche Inhalte ankommt, die Veranstaltungen aber in jedem Fall belehrend sein müssen, gehören zu den Kursen auch berufsbildende und fortbildende Maßnahmen, die lediglich technische Fähigkeiten vermitteln, wie z. B. Kurse in Maschinenschreiben, Kurzschrift, technisches oder künstlerisches Schweißen, Kochen, Backen, Nähen, technisches Rechnen, Zeichnen, Malen usw. Typische Kurse sind auch Kurse im Bereich der EDV, Sprachkurse, Tanzkurse, Kurse in Buchführung und Betriebswirtschaftslehre usw. Die Steuerbegünstigung erfasst m. E. also auch Kurse, die nicht der Aus- und Fortbildung in einem engeren Sinne dienen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL lässt insofern Spielräume, als auch mit der Aus- und Fortbildung eng verbundene Umsätze steuerbefreit sind. Dieser Begriff ist nach der EuGH-Rechtsprechung nicht besonders eng auszulegen. Nach der Entscheidung des EuGH können die Begriffe "Schule" und "Hochschule" nicht mit nationalen Auslegungskriterien beschrieben werden, sondern es handelt sich um gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die mit Mitteln des Gemeinschaftsrechts auszulegen sind. Danach ist "Schul- und Hochschulunterricht" nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern er schließt (auch) andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, wenn diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Im Übrigen ergeben sich auch aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m und o MwStSystRL begünstigte Umsätze, die unter § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG subsumiert werden können (insbesondere im Bereich der Kultur und des Sports).

 

Rz. 23

Zu anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art gehören insbesondere Exkursionen, vogelkundliche Wanderungen, Lehrfilmvorführungen, Museums- und Ausstellungsbesuche u. Ä. durch wissenschaftliche bzw. belehrende Einrichtungen. Bei Exkursionen, Sprach- und Bildungsreisen kommt es darauf an, ob noch die wissenschaftliche oder belehrende Art den Ausschlag gibt, oder ob bereits ein Unterhaltungszweck im Vorde...

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