Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Besteuerung nach § 3d S. 2 UStG erfolgt nicht endgültig. Sie ist wieder rückgängig zu machen, wenn der Erwerber den Nachweis erbringt, dass der Erwerb in dem Mitgliedstaat besteuert worden ist, in dem die Beförderung oder Versendung geendet hat (auflösend bedingte Besteuerung).

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rechtsgrundlage hierzu bildet im deutschen Recht § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG. Die weiteren Einzelheiten der Nachweisführung sind derzeit noch völlig ungeklärt:

  • Die Steuererklärung allein reicht nicht aus: Da bei innergemeinschaftlichen Erwerben nach Art. 251 MwStSystRL (vgl. hierzu § 18 Abs. 4a UStG für inländische Erwerbe) in den Steuererklärungen (Voranmeldungen) nur der Gesamtbetrag des innergemeinschaftlichen Erwerbs anzugeben ist, kann jedenfalls allein durch die Vorlage der entsprechenden Steuererklärung (Voranmeldung) mit dem entsprechenden Zahlungsbeleg dieser Nachweis nicht erbracht werden.
  • Eine detaillierte Einzelaufstellung ist erforderlich: Um die Besteuerung eines einzelnen Erwerbs nachzuweisen, muss daher zusätzlich eine Aufstellung der innergemeinschaftlichen Erwerbe des betreffenden Besteuerungszeitraums vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass in dem erklärten Gesamtbetrag derjenige Erwerb, dessen Doppelbelastung rückgängig gemacht werden soll, enthalten ist. Da der Nachweis in dieser Form an die Grenze des Zumutbaren stößt und außerdem steuerbegründende Tatsachen grundsätzlich von den Finanzbehörden nachzuweisen sind, bleibt zu hoffen, dass insoweit Vereinfachungs- oder Billigkeitsregelungen getroffen werden. Eine entsprechende Bescheinigung des Bestimmungslandes wäre ein denkbarer Ansatz.
  • Zeitpunkt der Korrektur: Das deutsche Umsatzsteuerrecht beinhaltet die Korrekturregelung in § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG. In sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 7 UStG kann eine Berichtigung jedoch erst in dem Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem der Steuerpflichtige den Nachweis nach § 3d S. 2 UStG über die Besteuerung im nach § 3d S. 1 UStG zutreffenden Mitgliedstaat erbringt (BFH vom 01.09.2010, Az: V R 39/08, BStBl II 2011, 658, Rn. 21), da der für eine Korrektur erforderliche Nachweis regelmäßig erst mit Zeitverzögerung erbracht werden kann. Für den betroffenen Unternehmer sind vorübergehende finanzielle Mehrbelastungen und Liquiditätsprobleme zu befürchten.
  • Verzinsung nach § 233a AO: Im Einzelfall kann die Anwendung dieser Rechtsprechung zur Verzinsung von Steuernachzahlungen führen. Wären beispielsweise bisher sowohl die Erwerbssteuer nach § 3d S. 2 UStG in Deutschland erklärt als auch ein entsprechender Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG vorgenommen worden, würde bei Anwendung der aktuellen Rechtsprechung der Vorsteuerabzug rückwirkend entfallen, da insoweit keine Berechtigung bestanden hätte, während die Erwerbssteuer erst nach Erbringen des Nachweises i. S. d. § 3d S. 2 UStG nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 7 UStG berichtigt werden könnte. Es entstünde eine Nachzahlung i. H. d. Erwerbssteuer, die der Verzinsung unterläge (vgl. auch BFH vom 01.09.2010, BStBl II 2011, 658).
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Letztlich zu bedenken sind auch die möglichen straf- (oder bußgeld)rechtlichen Konsequenzen für den Fall, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erklärt oder Vorsteuern unrechtmäßig beansprucht werden.

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