Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Nachschau ist Bestandteil eines Maßnahmenkataloges, mit dem der Gesetzgeber im StVBG der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Rechts zum Vorsteuerabzug begegnet und der allein im Jahr 2002 zu steuerlichen Mehreinnahmen i. H. v. 2,3 Mrd. EUR führen sollte (von Wallis, UStB 2002, 123, Abschn. I).

 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wie die Erfahrungen der Finanzverwaltung zeigen, ist dem Umsatzsteuerbetrug mit den bisherigen Regelungen der Außenprüfung (USt-Sonderprüfung oder Betriebsprüfung) nicht zu begegnen. Die Außenprüfung muss angekündigt werden. Dadurch erhalten steuerunehrliche Unternehmer die Zeit, Vorkehrungen zu treffen, um gegenüber den Steuerbehörden einen normalen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Steuerbehörden waren daher bislang nicht in dem notwendigen Maße dazu in der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über ein Unternehmen zu machen. Eine wirksame Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs macht die Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse eines Unternehmens erforderlich.

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Finanzamt muss in die Lage versetzt werden, sich insbesondere einen Eindruck über

  • die räumlichen Verhältnisse,
  • das tatsächlich eingesetzte Personal und
  • den üblichen Geschäftsbetrieb

zu verschaffen; nur dann ist es möglich, ordentliche Unternehmen von solchen zu unterscheiden, die in erster Linie dazu eingesetzt werden, den Fiskus zu schädigen.

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der USt wurde daher das Rechtsinstitut der Nachschau für die Umsatzsteuerprüfung eingeführt.

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Weitgehend unbekannt ist, dass die Möglichkeit der Nachschau für die Finanzverwaltung keine gänzlich neue Prüfungsmethode ist. In der Vergangenheit wurde die Nachschau bereits im i. g. Kontrollverfahren bei den sog. SCAC III-Anfragen (= Amtshilfeersuchen einer ausländischen europäischen Finanzverwaltung an die deutsche Finanzverwaltung, betreffend konkrete umsatzsteuerliche Sachverhalte wie z. B. Rechnungskopien oder Zahlungsbelege) durch die ausführenden Zollstellen angewendet. Diese Überprüfungen werden seit Mitte des Jahres 2002 von den Landesfinanzbehörden ausgeführt. Schon aus diesem Grunde war es notwendig, eine Nachschau auch für die mit der USt befassten Amtsträger der Landesfinanzverwaltung einzuführen, da keine Umsatzsteuerprüfung nur aufgrund einer i. g. Anfrage vorgenommen werden kann.

 

TIPP

Die USt-Nachschau ist damit keine Prüfung i. S. d. §§ 193ff. AO. Sie dient der zeitnahen kursorischen Kontrolle, die die Außenprüfung nicht verdrängen kann. Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin der Außenprüfung vorbehalten (vgl. BR-Drucks. 637/01).

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