Rz. 23

Die Erörterung nach § 364a AO ist grds. in Form eines unmittelbaren Erörterungsgesprächs zwischen der Finanzbehörde und den geladenen Beteiligten durchzuführen. In geeigneten Fällen ist aber auch im allseitigen Einverständnis ein Telefonat des Amtsträgers mit dem Einspruchsführer oder eine Konferenzschaltung mit mehreren Beteiligten möglich.[1]

[1] AEAO Nr. 5 zu § 364a AO; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2018, § 364a Rz. 10; Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 364a Rz. 11; Werth, in Gosch, AO/FGO, § 364a AO Rz. 3; Madle, in Leopold/Madle/Rader, AO, § 364a Rz. 5.

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