Rz. 3

Die Finanzbehörde hat im Einspruchsverfahren den angefochtenen Verwaltungsakt nicht nur auf seine Recht- bzw. Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern auch den Sachverhalt aufzuklären. Dieser ist nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 88 AO von Amts wegen, auch zugunsten der Beteiligten, zu ermitteln. Hierzu kann die Finanzbehörde sich aller gemäß § 92 AO zulässigen Beweismittel bedienen, wobei sie insbesondere Auskünfte einholen[1], Sachverständige zuziehen[2], Urkunden[3] und Akten beiziehen sowie Augenschein[4] einnehmen kann. Die in diesen Regelungen enthaltenen Einschränkungen[5] gelten allerdings auch im Einspruchsverfahren[6], sodass die Finanzbehörde eine Zeugenvernehmung, wie sie im finanzgerichtlichen Verfahren möglich ist, nicht vornehmen kann.[7] Bei der Beweiswürdigung im Einspruchsverfahren sind etwaige Beweisvorschriften[8] zu beachten.

 

Rz. 4

Die Aufklärungsbefugnis der Finanzbehörde lässt auch im Einspruchsverfahren die Mitwirkungspflichten des Beteiligten unberührt.[9] Seine Mitwirkungspflichten zur Sachverhaltsermittlung bestehen fort und können ggf. auch im Einspruchsverfahren mit Zwangsmitteln[10] erzwungen werden. Die Finanzbehörde kann zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Einspruchsverfahren nach § 364b AO auch Ausschlussfristen setzen.

[4] §§ 98 bis 100 AO.
[6] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 365 AO Rz. 55.
[8] Z. B. §§ 159161 AO.
[9] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 365 AO Rz. 48ff.

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