SBTi 2.0: Was der neue Net-Zero Standard für Unternehmen bedeutet
Mitte Juni 2026 hat die Science Based Targets Initiative (SBTi) Version 2 ihres Net-Zero Standards veröffentlicht. Auch wer bereits ein validiertes Ziel hat, kommt an den Neuerungen nicht vorbei: Einzelne Anforderungen greifen künftig selbst für bestehende Ziele, und spätestens bei der nächsten Zielüberprüfung wird der neue Standard relevant. Zugleich eröffnet er neue Gestaltungsmöglichkeiten – etwa die Anrechnung bestimmter Marktinstrumente. Wer seine Klimaziele überprüft oder erstmals setzt, sollte sich frühzeitig mit den Änderungen befassen.
Die SBTi hat sich seit ihrer Gründung 2015 im Nachgang des Pariser Klimaabkommens zum weltweiten De-facto-Standard für wissenschaftsbasierte Klimaziele entwickelt: Über 11.000 Unternehmen haben ihre Reduktionsziele mittlerweile validieren lassen. Zugleich rückt die Zielsetzung immer stärker in den Kontext regulatorischer Anforderungen wie der CSRD. An der ersten Version des Net-Zero Standards wurde jedoch aus unterschiedlichen Richtungen Kritik laut. Klimawissenschaft und NGOs bemängelten vor allem eine zu geringe Reduktionsambition sowie eine begrenzte Kontrolle und Rechenschaftspflicht, da Unternehmen ihre Ziele zwar setzten, deren Einhaltung aber kaum nachhielten. Auch die Baseline mit der Treibhausgasbilanz musste keiner externen Prüfung unterzogen werden. Aus Unternehmenssicht stand dagegen die Kritik an der mangelnden Flexibilität im Vordergrund – Marktinstrumente waren bislang faktisch nur beim Grünstrombezug anrechenbar. Kritisiert wurde zudem, dass Vorreiter benachteiligt wurden: Wer bereits früh dekarbonisiert hatte, dies aber nicht von Beginn an über eine Treibhausgasbilanz erfasste, konnte diese frühen Erfolge im Basisjahr nicht geltend machen und musste ausgehend von einem bereits niedrigen Niveau weiter reduzieren. Version 2 greift viele dieser Punkte auf und erweitert den Geltungsbereich deutlich: Neben der Zieldefinition rücken nun auch Governance und Implementierung stärker in den Fokus, und die Anforderungen an Reporting und Fortschrittsbewertung werden ausgebaut.
Lange Übergangsphase – aber nicht für alle unkritisch
Der alte Standard (V1.3.1) bleibt bis zum 31. Januar 2028 gültig, der neue gilt ab dem 1. Februar 2027; beide überlappen sich also um ein Jahr. Bereits validierte Ziele behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Allerdings kann bei der alle fünf Jahre fälligen Zielüberprüfung ein Wechsel auf den neuen Standard erforderlich werden. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, wann ihre nächste Zielüberprüfung ansteht und welcher Standard zu diesem Zeitpunkt gilt. Unabhängig davon ist ein proaktiver Wechsel jederzeit möglich. Allerdings ist dieser mit einem erneuten Validierungsprozess und entsprechenden Kosten verbunden.
Neu: Unternehmenskategorisierung
Für Unternehmen mit Hauptsitz in High-Income-Ländern – dazu zählt der DACH-Raum – gilt künftig eine neue Kategorisierung; für andere Länder kann die Einstufung abweichen. Kategorie A umfasst große Unternehmen, die den vollen Anforderungsumfang erfüllen müssen und im Fokus dieses Beitrags stehen. In die Kategorie B fallen kleinere Unternehmen mit reduziertem Pflichtumfang, wenn sie unter den folgenden Grenzwerten stehen:
Unterschreitung von 10.000 tCO2e Scope-1+2-Emissionen
Unterschreitung bei zwei von drei Unternehmensgrößen: Umsatz kleiner als 50 Mio. €, Bilanzsumme kleiner als 25 Mio. €, weniger als 250 Beschäftigte
Strengere Anforderungen an das Basisjahr
Als Basisjahr muss künftig das aktuelle Bilanzierungsjahr herangezogen werden; ältere Jahre als Baseline sind nicht mehr zulässig. Neu ist zudem, dass das Basisjahr und die zur Zieldefinition genutzten Daten nach der Prüfqualität ‚limited assurance‘ verifiziert werden müssen. Diese Pflicht gilt allein für Unternehmen der Kategorie A und bedeutet zusätzlichen Aufwand und Kosten. Ergänzend sind künftig weitere Daten einzureichen: eine Aufstellung der als emissionsintensiv definierten Aktivitäten sowie der Stromverbrauch inklusive Anteil erneuerbarer Energien. Die SBTi-spezifischen Bilanzierungsanforderungen, die über das GHG Protocol hinausgehen – etwa die Berücksichtigung von Well-to-Wheel-Transportemissionen – bleiben bestehen.
Zieldefinition: getrennte Ziele und neue Methoden
Zwei Änderungen prägen, wie Reduktionsziele künftig definiert werden. Erstens sind Ziele für Scope 1, 2 und 3 künftig separat zu setzen; eine Kombination über mehrere Scopes ist nicht mehr möglich. Damit müssen Unternehmen ihre Scope-1-Emissionen reduzieren und können sie nicht länger über den einfacheren Grünstromhebel ausgleichen. Zweitens verkürzt sich die Zieldauer: Near-Term-Ziele gelten verpflichtend für fünf Jahre statt der bisher wählbaren fünf bis zehn Jahre. Der Schritt hin zu einer rollierenden Zielüberprüfung und -definition soll die Bemühungen dynamisieren.
Für Scope 1 gilt eine geforderte Emissionsabdeckung von 100 Prozent. Zur Auswahl stehen drei Methoden: absolute (lineare) Reduktion, Intensitätsreduktion sowie – neu – die Anlagen-Transition, ein individueller Dekarbonisierungspfad über Meilensteine oder ein Carbon Budget. Sie schafft Spielraum, wenn Anlagenlaufzeiten einer schnelleren Reduktion entgegenstehen.
Für Scope 2 gilt ebenfalls 100 Prozent Abdeckung, wählbar zwischen absoluter Reduktion und einem ‚Low-Carbon Electricity Alignment‘.
In Scope 3 müssen künftig alle Kategorien über 5 Prozent mit Zielen hinterlegt werden; kleinere sowie bestimmte definierte Quellen – etwa Kategorie 3.3 (Energie-Vorketten) oder 3.7 (Pendelverkehr) – können ausgeschlossen werden, was für viele Unternehmen praktisch relevant ist. Als übergeordnete Zielsetzungsmethoden stehen unter anderem die absolute Reduktion und ein Lieferanten- bzw. Kunden-Alignment zur Verfügung. Auf Kategorie- und Aktivitätsebene ist das Spektrum deutlich breiter: von der Intensitätsreduktion über Volumen-Alignment bis hin zu Produktnutzungs- und End-of-Life-Alignment. Neben der klassischen emissionsbasierten Zielsetzung, die weiterhin möglich bleibt, eröffnen sich damit zusätzliche Zieloptionen, die auf weitere, teils leichter steuerbare Kennzahlen setzen.
Gestärkte Governance
Die Net-Zero-Governance wird auf höchster Ebene verankert: Gesamtverantwortung und Freigabe der Ziele müssen beim obersten Leitungsgremium liegen, die Governance-Strukturen sind offenzulegen und Prozesse für Fortschrittskontrolle und Zielanpassung zu dokumentieren. Kategorie-A-Unternehmen müssen zudem spätestens 15 Monate nach der Validierung einen Transitionsplan veröffentlichen. Die SBTi prüft dabei, ob der Plan vorliegt und die geforderten Kerninhalte abdeckt – nicht jedoch, ob die Ziele damit realistisch erreichbar sind.
Implementierung: Marktinstrumente werden geöffnet
Eine neue Hierarchie legt fest, welche Maßnahmen zur Zielerreichung zulässig sind. Direkte Reduktionen an der Quelle sind stets vorzuziehen; darunter folgen Maßnahmen in geteilten Systemen (etwa Strom- und Gasnetz oder Logistik) sowie auf Sektorenebene. Genau hier liegt die Kernneuerung: In diesen Ebenen werden künftig unter Bedingungen Marktinstrumente zugelassen – etwa Zertifikate für ‚Sustainable Aviation Fuel‘. Voraussetzung sind die Offenlegung der strukturellen Einschränkungen, unter denen direkte Maßnahmen nicht möglich sind, eine separate Ausweisung ohne Anrechnung auf die physische THG-Bilanz sowie die Erfüllung von Mindest-Integritätskriterien. Der Einsatz von Marktinstrumenten gilt auch für die Zielerreichung unter dem alten Standard (V1.3.1). Detaillierte Guidance hat die SBTi im Quartal 4 angekündigt.
Beim Strom gelten zwei zusätzliche Anforderungen. Zum einen dürfen marktbasierte Instrumente künftig nur aus Anlagen stammen, die nicht älter als 15 Jahre sind. Dabei bleiben Bestandsverträge geschützt, können aber nicht verlängert werden. Zum anderen rückt das Thema ‚Hourly Matching‘ in den Fokus: Großverbraucher mit über 10 GWh Stromverbrauch in einem Markt müssen künftig berichten, zu welchem Anteil ihr Verbrauch stündlich mit Grünstromerzeugung gematcht ist. Es handelt sich zunächst um eine reine Reporting-Pflicht. Wer allerdings eine bestimmte Quote erreicht, erhält eine Auszeichnung durch die SBTi.
Reporting: Fortschritt wird strenger überprüft
Das jährliche Reporting bleibt bestehen, kann aber künftig durch Stichproben und gezielte Kontrollen ergänzt werden. Neu ist ein End-of-Cycle Assessment am Ende der Zielperiode: Kategorie-A-Unternehmen erstellen einen Fortschrittsbericht, der extern verifiziert und von der SBTi geprüft wird. Auch das eingeführte „Best-Effort"-Prinzip verdient Beachtung. Weitermachen war zwar auch bisher bei Zielverfehlung möglich; neu ist, dass Unternehmen dafür nachweisen müssen, alles in ihrer Macht Stehende getan zu haben. Bei einer Verfehlung fällt der verbleibende Pfad Richtung Net-Zero entsprechend steiler aus.
Von der Kür zur Pflicht: Verantwortung für verbleibende Emissionen übernehmen
Mit der „Ongoing Emissions Responsibility“ führt die SBTi ein zunächst freiwilliges Anerkennungsprogramm ein, das die Verantwortungsübernahme für verbleibende Emissionen honoriert. Über drei Stufen – ‚Engaged‘, ‚Advanced‘ und ‚Leadership‘ – steigt die geforderte Emissionsabdeckung; erfüllen lässt sie sich über einen internen CO2-Preis im Kontributionsansatz oder über den Kauf entsprechender Zertifikate. Das Programm steht auch Unternehmen mit bereits validierten Zielen offen. Ab 2035 ist eine schrittweise Verpflichtung angedacht.
Fazit
Der V2 Net-Zero Standard bringt mehr Flexibilität – durch anrechenbare Marktinstrumente und ein breiteres Spektrum an Zielsetzungsoptionen –, zugleich aber höhere Pflichten bei Verifizierung, Governance und Transitionsplanung. Ob unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, hängt vom individuellen Zielzyklus ab: Für manche Unternehmen kann der Standardwechsel schon in zwei Jahren anstehen und ist damit bereits heute ein Thema. Es lohnt sich daher, die Neuerungen frühzeitig zu prüfen und in die eigene Klimastrategie einzuordnen.
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