Informationen zum Klimaschutz: China (CSDS) versus EU (ESRS)
Der CSDS No. 1 – Climate (Trial) ist für China der erste veröffentlichte thematische Nachhaltigkeitsberichtsstandard. Er wurde im Dezember 2025 als Entwurfsfassung vom chinesischen Finanzministerium herausgegeben. Seine Anwendung ist derzeit noch freiwillig. Im Laufe der Zeit soll die Anwendung des Standards aber ausgeweitet und verpflichtend werden. Der CSDS No. 1 umfasst sechs Kapitel, nämlich Allgemeine Bestimmungen, Governance, Strategie, Risiko- und Chancenmanagement, Indikatoren und Ziele sowie Ergänzende Bestimmungen. Strukturell orientiert sich der Standard somit an den vier Bereichen der IFRS S2: Governance, Strategie, Risiko- und Chancenmanagement sowie Kennzahlen und Ziele.
Zugrunde liegt den CSDS das Ziel, dem Klimawandel entgegenzuwirken und eine wirtschaftliche sowie gesellschaftliche Transformation hin zu mehr Nachhaltigkeit voranzutreiben. Im Gegensatz zu den IFRS S2 greifen die CSDS aber neben den finanziellen auch die klimabedingten Auswirkungen auf, wodurch sich die CSDS dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit annähern, welches wir aus ESRS 1 kennen. Die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse wird jedoch in den CSDS nur knapp erklärt, während die ESRS hier ausführlicher werden und auch eine Tabelle mit zu beachtenden Themen und Subthemen anbieten. Im Folgenden erfolgt eine Gegenüberstellung des CSDS No. 1 mit der EFRAG- Entwurfsfassung der Simplified ESRS E1-E5 vom Dezember 2025.
Gegenüberstellung und Vergleich
Der CSDS No. 1 umfasst auf Deutsch übersetzt ca. 5.200 Wörter während die ESRS E1-E5 mehr als 25.000 Wörter umfassen. Allein dieser Fakt deutet schon darauf hin, dass die ESRS die klimabezogenen Berichtspunkte detailreicher betrachten. Es lassen sich trotzdem viele Überschneidungen zwischen den beiden Rahmenwerken finden. In CSDS No. 1 Kapitel 5, Abschnitt 1 – Klimabezogene Indikatoren – wird beispielsweise auf die Erhebung und die Angabepflichten zu Treibhausgasemissionen eingegangen. Zudem findet sich hier die Einteilung in Scope 1, 2 und 3 Emissionen, die auch in den ESRS angewandt wird. Bezüglich der CO₂-Bilanzierung wird darauf hingewiesen, dass Unternehmen dies anhand der erlassenen Standards der nationalen Behörden zu machen haben und nur falls diese noch nicht vorliegen, das GHG-Treibhausgasbilanzierungssystem als Grundlage heranzuziehen ist. Analog zu den ESRS wird im CSDS No. 1 auch ein Klimaübergangsplan als Teil der Gesamtstrategie eines Unternehmens angeführt.
Der CSDS No. 1 wirkt im Vergleich zu den ESRS E1-E5 auf den ersten Blick leichter verständlich und insgesamt schlanker. Die Angaben und deren Ausgestaltung werden – ähnlich wie in den ESRS – erläutert, sind jedoch oftmals weniger detailliert und anleitend. Unterschiede zwischen CSDS No. 1 und ESRS lassen sich beispielsweise bei der Behandlung der Strategien erkennen. Während der CSDS No. 1 in Kapitel 3 „Strategie“ sehr allgemein in das Ziel der Offenlegung klimabezogener Unternehmensinformationen einführt, umfasst das Kapitel „Strategie“ in den ESRS das spezifische Disclosure Requirement E1-1, welches Detailinformationen zum Transitionsplan fordert. Angaben zu Biodiversität, Umweltverschmutzung, Kreislaufwirtschaft oder Abfallmanagement finden sich derzeit im CSDS No. 1 nur indirekt: In Kapitel 6 zur Definition der klimabezogenen physischen Risiken werden unter anderem Wasserknappheit, Verlust der Artenvielfalt und Veränderungen der Bodenproduktivität kurz genannt. Diese werden als akute, durch Extremwetter ausgelöste Ereignisse oder als chronische, aus langfristigen Klimaveränderungen resultierende Belastungen definiert, die sich in Form direkter Schäden sowie betrieblicher und finanzieller Beeinträchtigungen für Unternehmen niederschlagen.
Im Vergleich zu den ESRS beschäftigt sich der CSDS No. 1 vorwiegend mit klimabedingten Risiken, Chancen und Auswirkungen. Unternehmen sind verpflichtet, die Auswirkungen klimabedingter Risiken und Chancen auf ihre Strategien und Entscheidungsfindung offenzulegen. Dazu gehören unter anderem Informationen zu erwarteten Änderungen des Geschäftsmodells, einschließlich der Ressourcenallokation zur Bewältigung klimabedingter Risiken und Chancen sowie zur Verwaltung oder zum Ausstieg aus kohlenstoff-, energie- oder wasserintensiven Geschäftsbereichen. Darüber hinaus müssen aktuelle und geplante direkte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Klimawandels und zur Anpassung an ihn offengelegt werden. Ebenso wird die Offenlegung indirekter Maßnahmen (zum Beispiel Zusammenarbeit mit Kunden und Lieferanten) sowie bestehender Klimaschutzpläne des Unternehmens einschließlich der wichtigsten Annahmen und Grundlagen verlangt. Zudem fordert CSDS No. 1 die Formulierung quantitativer und qualitativer Klimaziele. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ziele und Methoden mit aktuellen internationalen Klimaschutzabkommen oder nationalen Anforderungen vereinbar sind. Auch hier wird deutlich, dass China den Blick nach außen öffnet und sich an bestehenden Anforderungen und Regularien orientiert. Es bestehen Parallelen zu den ESRS, da die Hauptthemen ähnlich sind, die berichteten Informationen jedoch weniger umfangreich ausfallen.
Fazit
Die Anpassung der Unternehmensstrategien an den Klimawandel für eine zukunftsfähige Wirtschaft wird in China vorangetrieben. Während wir in der EU mit dem Omnibus-Maßnahmenpaket eine kurzfristige Reduzierung des Tempos beobachten, bedeutet das nicht, dass der Rest der Welt diesem Trend folgt. Mit dem CSDS No. 1 hat China seinen ersten thematischen Klimaberichtsstandard veröffentlicht – auch wenn es sich bislang um einen Entwurf handelt, der aktuell noch freiwillig anzuwenden ist und deutlich schlanker sowie weniger detailliert als die ESRS E1–E5 ausfällt. Während die ESRS insbesondere bei den strategischen Offenlegungspflichten deutlich weiter gehen, beschränkt sich der CSDS No. 1 stärker auf THG-Emissionen, Dekarbonisierung und klimabezogene Risiken. Trotz seines geringeren Umfangs fordert der CSDS No. 1 jedoch klare Angaben zu Klimazielen, Maßnahmen und Auswirkungen auf Geschäftsmodelle. In Zukunft sollen auf diesen Standard noch weitere folgen.
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