Organhaftung nach dem chinesischen Gesellschaftsgesetz
Die neueste Fassung des chinesischen Gesellschaftsgesetzes hat sowohl den Kreis der verpflichteten Organe als auch den inhaltlichen Haftungsrahmen erweitert. Es haften nun Senior Manager ((stellvertretende) Geschäftsführer, Finanzverantwortliche und anderes Personal, das in der Satzung des Unternehmens als Senior Manager bezeichnet wird (z. B. Abteilungsleiter für Personal, Datensicherheit, Produktion und Arbeitssicherheit, ESG, Lieferkettenmanagement usw.)), Direktoren und Aufsichtsräte (Supervisors).
Haftbare Organe haben Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Unternehmen. Dies bedeutet u.a., dass haftbare Organe Maßnahmen ergreifen müssen, um Konflikte zwischen persönlichen Interessen und den Interessen des Unternehmens zu vermeiden, und dass sie ihre Position nicht ausnutzen dürfen, um unzulässige Vorteile zu erzielen.
Verbotene Handlungen:
- Veruntreuung von Firmeneigentum, Unterschlagung von Firmengeldern
- Einzahlung von Unternehmensgeldern auf Konten in eigenen Namen oder auf Namen Dritter
- Missbrauch der eigenen Position zur Ausübung/Annahme von Bestechung oder anderer illegaler Einkünfte
- Erhalt von Provisionen zum eigenen Vorteil aus Geschäften des Unternehmens
- Unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen des Unternehmens
- Andere Handlungen, die die Treuepflichten gegenüber dem Unternehmen verletzen
Bedingt erlaubte Handlungen:
- Geschäfte zwischen Unternehmen und Haftbaren Organen: Derlei verbundene Transaktionen (unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt vom haftbaren Organ geschlossen werden) sind dem Vorstand (Board of Directors/Executive Director) oder der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) des Unternehmens anzuzeigen und gemäß der Satzung des Unternehmens vom zuständigen Organ zu genehmigen. Diese Anforderung gilt gleichermaßen für Vorgänge, die von den folgenden Personenkreisen mit dem Unternehmen getätigt werden: enge Verwandte des haftbaren Organs; Unternehmen, die (in-)direkt von haftbaren Organen oder deren Verwandten kontrolliert werden; Personen, die sonstige Beziehungen zu dem haftbaren Organ unterhalten.
- Verfolgung von Geschäftsmöglichkeiten: Haftbare Organe dürfen keine Geschäftsmöglichkeiten für sich oder Dritte verfolgen, die dem Unternehmen zustehen, es sei denn, der Vorgang wurde dem Vorstand oder der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) des Unternehmens angezeigt und gemäß der Satzung des Unternehmens von diesen genehmigt, oder das Unternehmen ist rechtlich (z. B. aufgrund von Gesetzen, Satzung etc.) nicht in der Lage, die Geschäftsmöglichkeit zu nutzen.
- Wettbewerb mit dem Unternehmen: "Wettbewerb" bedeutet die Ausübung von Geschäftstätigkeiten in eigenem oder fremdem Namen, die von der gleichen Art wie die des Unternehmens sind, für dass das haftbare Organ agiert. Haftbare Organe dürfen nicht in Wettbewerb zu dem Unternehmen treten, für das sie als Organ bestellt sind, es sei denn, eine der Vorgang wurde dem Vorstand oder der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) des Unternehmens angezeigt und gemäß der Satzung des Unternehmens von diesen genehmigt.
- Ausgeschlossene Stimmabgabe: Direktoren, die sich in einem Interessenkonflikt zu einer vom Vorstand zu beschließenden Angelegenheit befinden, sind von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Beschlussgegenstand um folgende Angelegenheiten handelt: verbundene Transaktionen, Suche nach Geschäftsmöglichkeiten und/oder Wettbewerb mit dem Unternehmen. Wenn die Zahl der an der Vorstandssitzung teilnehmenden Direktoren, die keinen Interessenkonflikten haben, weniger als drei beträgt, muss der Beschlussgegenstand der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) zur Entscheidung vorgelegt werden.
Sorgfaltspflichten
Haftbare Organe müssen in der Ausübung ihrer Tätigkeit die übliche Sorgfalt walten lassen und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im besten Interesse des Unternehmens handeln. Dazu gehört die Pflicht zur Aufrechterhaltung der angemessenen Kapitalausstattung des Unternehmens beizutragen:
- Pflicht zur Prüfung und Einforderung von Kapitaleinlagen (Direktoren)
Direktoren müssen die von den Gesellschaftern geleisteten Kapitaleinlagen überprüfen. Stellt sich heraus, dass ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage nicht innerhalb der in der Satzung festgelegten Frist in voller Höhe geleistet hat, muss der Vorstand (die Direktoren) die Einlage schriftlich einfordern. Werden die vorgenannten Pflichten nicht fristgerecht erfüllt und entstehen der Gesellschaft dadurch Schäden dann haften die Direktoren hierfür.
Stellt ein Direktor fest, dass ein Gesellschafter die geforderten Beiträge nicht geleistet hat, muss er dem Vorstand Bericht erstatten. Der Vorstand beschließt dann über eine angemessene Nachfrist und einen Zahlungsplan und richtet einen Antrag an die Gesellschaft, in dem er vorschlägt, dass die Gesellschaft den Gesellschafter schriftlich zur Zahlung auffordert.
- Verhinderung illegaler Kapitalentnahme durch Gesellschafter
Illegale Kapitalentnahmen sind unrechtmäßige Abflüsse von Kapital, das ein Gesellschafter bereits eingebracht hat (z.B. durch Manipulation von Jahresabschlüssen, um Gewinne für die Ausschüttung zu überhöhen, Übertragung von Kapital durch fiktive Geschäftsvorgänge, Ausnutzung verbundener Transaktionen zur Übertragung von Kapital, unrechtmäßige Kapitalreduzierungen). Wenn ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage unrechtmäßig aus der Gesellschaft entnimmt und der Gesellschaft dadurch Verluste entstehen, sind die haftbaren Organe gemeinsam mit diesem Gesellschafter für die Verluste haftbar.
- Verhinderung unzulässiger Gewinnausschüttungen
Gewinnausschüttungen können unter folgende Voraussetzungen an die Gesellschafter ausgekehrt werden: Eventuelle Verluste wurden ausgeglichen, gesetzliche/freiwillige Rücklagen wurden satzungsgemäß erbracht und die Gesellschafterversammlung (bzw. der Gesellschafter) hat die Ausschüttung des verbleibenden Gewinns nach Steuern beschlossen. Die Ausschüttung muss dann vom Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfolgen.
Ausschüttungen, die entgegen diesen Voraussetzungen erfolgen, sind von den Gesellschaftern an das Unternehmen zurückzuzahlen. Wenn das Unternehmen durch die unrechtmäßige Ausschüttung Verluste erlitten hat, haften neben den Gesellschaftern auch die haftbaren Organe für diese Verluste.
- Verhinderung unzulässiger Kapitalherabsetzung
Bei der Herabsetzung des Stammkapitals sind folgende Vorgaben einzuhalten und die Einhaltung dieser Vorgaben sind von den haftbaren Organen zu überwachen: Gesellschafterbeschlusses zur Herabsetzung des Stammkapitals mit entsprechender Satzungsänderung, Erstellung der Bilanz und des Vermögensverzeichnisses vor Herabsetzung, Benachrichtigung der Gläubiger und öffentliche Bekanntmachung, Begleichung der Schulden oder Stellung geeigneter Garantien auf Anfrage der Gläubiger und Registrierung des Vorgangs bei Handelsregisterbehörde.
Gesellschafter einer gesetzeswidrigen Herabsetzung des Stammkapitals müssen die erhaltenen Mittel zurückzahlen bzw. ihre ursprüngliche Einlageverpflichtung wieder erfüllen. Wenn das Unternehmen durch die unrechtmäßige Kapitalherabsetzung Verluste erlitten hat, haften neben den Gesellschaftern auch die haftbaren Organe für diese Verluste.
- Verpflichtungen bei Liquidation des Unternehmens
Direktoren als Liquidationsverpflichtete: Unternehmen sind verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt eines die Liquidation auslösenden Ereignisses einen Liquidationsausschuss zu bilden. Dafür sind die "Liquidationsverpflichteten" zuständig, die aus der Riege der Direktoren ernannt werden. Falls Liquidationsverpflichtete diesen Pflichten nicht rechtzeitig nachkommen und dadurch Verluste für das Unternehmen oder die Gläubiger verursachen, haften sie für die entsprechenden Verluste.
Direktoren als Mitglieder des Liquidationsausschusses: Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind die Direktoren standardmäßig Mitglieder des Liquidationsausschusses, es sei denn, die Satzung der Gesellschaft sieht etwas anderes vor oder die Gesellschafter beschließen etwas anderes. Die Mitglieder des Liquidationsausschusses haben Treue- und Sorgfaltspflichten. Wenn sie ihren Liquidationspflichten nicht nachkommen und der Gesellschaft dadurch Schaden zufügen, haften sie für diese Schäden. Sie haften sie ebenfalls für Schäden von Gläubigern, wenn diese durch ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.
- Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung der Pflichten
Haftbare Organe, die in Ausübung ihrer Pflichten gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder die Satzung des Unternehmens verstoßen und dem Unternehmen dadurch Schaden zufügen, haften gegenüber dem Unternehmen für diese Verluste.
Darüber hinaus ist das Unternehmen selbst haftbar, wenn dessen Direktoren oder Senior Manager in Ausübung ihrer Pflichten Dritten Schaden zufügen. Handeln Direktoren oder Senior Manager dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind auch sie haftbar.
- Haftpflichtversicherung für Direktoren
Das neue Gesellschaftsrecht sieht vor, dass ein Unternehmen eine Haftpflichtversicherung für seine Direktoren während ihrer Amtszeit abschließen und aufrechterhalten kann, um sie gegen zivilrechtliche Verpflichtungen, die sich aus ihrer Tätigkeit für das Unternehmen ergeben, abzusichern. Wenn das Unternehmen eine solche Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder erneuert hat, sollte der Vorstand den Gesellschaftern die Einzelheiten der Versicherung mitteilen, einschließlich der Deckungsgrenze, Deckungsumfang und Versicherungsprämien.
- Pflicht zur Unterlassung von Handlungen, die dem Unternehmen oder den Interessen der Gesellschafter schaden (Direktoren und Senior Manager)
Direktoren und Senior Manager sind verpflichtet, sich an Gesetze, Verwaltungsvorschriften und die Satzung des Unternehmens zu halten und im Interesse der Gesellschaft und Ihrer Gesellschafter zu handeln. Verstoßen die haftbaren Organe gegen diese Pflichten und fügen so den Gesellschaftern Schaden zu, sind die Organe den Gesellschaftern gegenüber haftbar.
Falls Direktoren und Senior Manager von kontrollierenden Gesellschaftern oder tatsächlichen Kontrolleuren des Unternehmens angewiesen werden sollten, sich an Aktivitäten zu beteiligen, die den Interessen des Unternehmens oder seiner Gesellschafter schaden und die Direktoren bzw. Senior Manager sich einem solchen Ansinnen nicht widersetzen, haften sie gesamtschuldnerisch mit den kontrollierenden Gesellschaftern oder den tatsächlichen Kontrolleuren des Unternehmens haften.
Haftungsarten bei Pflichtverletzungen des Gesellschaftsrechts
- Zivilrechtliche Haftung
Haftbare Organe, die ihre Pflichten nach dem Gesellschaftsrecht verletzen, müssen mit Konsequenzen rechnen, wie z. B. der Rückgabe unrechtmäßig erzielter Gewinne, der Zahlung von Schadenersatz, und der Teilnahme an Klageverfahren als Beklagte.
- Verwaltungsrechtliche Haftung
Wenn Unternehmen oder deren Gesellschafter in illegale Aktivitäten verwickelt sind und hierfür verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden, können alle verantwortlichen Personen und anderes beteiligtes Personal des Unternehmens haftbar gemacht und zusätzlich zur zivilrechtlichen Haftung auch mit Verwaltungsstrafen belegt werden. Obwohl das neue Gesellschaftsrecht die verwaltungsrechtliche Haftung von haftbaren Organen nicht ausdrücklich festlegt, könnten sie als "verantwortliche Personen und anderes Personal, das haftbar gemacht wird" eingestuft werden, da Direktoren, Senior Manager und Supervisor eine Schlüsselrolle im Betrieb eines Unternehmens spielen.
- Strafrechtliche Haftung
Neben der zivil- und verwaltungsrechtlichen Haftung besteht das Risiko strafrechtlicher Sanktionen für die Verletzung von Pflichten nach dem neuen Gesellschaftsrecht. Am 29. Dezember 2023, dem gleichen Tag, an dem das neue Gesellschaftsgesetz verabschiedet wurde, wurde auch die 12. Änderung des chinesischen Strafgesetzes verabschiedet. Mit der im März 2024 in Kraft getretenen 12. Änderung wurden drei Paragraphen geändert, die sich auf die Verletzung der Treuepflichten beziehen, d.h. auf die Straftatbestände "illegaler Betrieb eines konkurrierenden Unternehmens", "illegales Gewinnstreben für Verwandte und Freunde" und "Missbrauch der Macht, Unternehmensvermögen zu niedrigen Preisen zu verkaufen".
Vor der Verabschiedung der 12. Änderung konnten nur staatliche Unternehmen für diese drei Straftaten haftbar gemacht werden, aber der Anwendungsbereich ist nun auf alle Unternehmen anwendbar. Bei schwerwiegenden Verstößen drohen den betroffenen Personen strafrechtliche Sanktionen, die mit bis zu sieben Jahren Freiheitsentzug strafbewehrt sein können.
Vorschläge zur Vermeidung von Haftungsfällen
- Stärkung des Bewusstseins für Pflichten und Haftung
Haftbare Organe sollten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben aktiv an der Unternehmensführung und -überwachung beteiligen und ihre Pflichten verantwortungsvoll erfüllen. Sie sollten sich mit den Abläufen des Unternehmens vertraut machen, sich aktiv in Unternehmensangelegenheiten einbringen und eine umfassende Beteiligung an relevanten Entscheidungs- und Managementaktivitäten sicherstellen.
- Unabhängigkeit bei der Erfüllung von Aufgaben und Einhaltung interner Prozesse
Haftbare Organe sollten besonders auf verbundene Transaktionen und Wettbewerb mit dem Unternehmen achten und sicherstellen, dass derartige Angelegenheiten dem Vorstand oder den Gesellschaftern gemeldet und im Voraus durch entsprechende Beschlüsse in Übereinstimmung mit der Satzung des Unternehmens genehmigt werden. Jedwede Entscheidungen bzw. Genehmigungen durch haftbare Organe müssen sich streng an die festgelegten Prozesse des Unternehmens und die Rechtsnormen halten, um die Rechtmäßigkeit und Konformität aller dieser Vorgänge zu gewährleisten.
- Sitzungsprotokolle
Sitzungsprotokolle der jeweiligen Organe sollten detailliert und genau sein, um die Nachverfolgung von Entscheidungsprozessen und Ergebnissen zu dokumentieren und als Grundlage für Audits und rechtliche Überprüfungen zu dienen. Direktoren sind für die Beschlüsse, an denen sie beteiligt sind, verantwortlich. Verstößt ein Beschluss gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, die Unternehmenssatzung oder Gesellschafterbeschlüsse und entstehen dem Unternehmen dadurch Verluste, so sind die an diesem Beschluss beteiligten Vorstandsmitglieder verpflichtet, das Unternehmen für diese Verluste zu entschädigen. Wenn ein Vorstandsmitglied jedoch während der Abstimmung seine Ablehnung zum Ausdruck bringt und diese Ablehnung förmlich im Sitzungsprotokoll festgehalten wird, kann das Vorstandsmitglied von der Haftung für den Beschluss, auf den sich die Ablehnung bezieht, befreit werden.
- Regelmäßige Schulungsprogramme / D&O Versicherung
Unternehmen sollten regelmäßige Schulungen zu den Pflichten der Organe und den potenziellen Risiken für diese Organe durchführen und den Abschluss einer D&O-Haftpflichtversicherung in Betracht ziehen.
Unternehmen, die bereits solche Versicherungen abgeschlossen haben, sollten den Deckungsumfang der Versicherung im Hinblick auf die verstärkten Pflichten und Haftungen nach dem aktuellen Gesellschaftsrecht überprüfen und bedenken, dass der Umfang der Haftung von Unternehmen und Ihrer Organe weit über die im Gesellschaftsrecht festgelegten Grenzen hinaus reicht.
Organe können in Erfüllung ihrer Pflichten auch mit Compliance-Fragen aus den Bereichen Cybersicherheit und Datenschutz, Umweltschutz, Produktionssicherheit, Einhaltung der Flächennutzungsvorschriften, Ausschreibungen, Auftragsvergabe, Korruptionsbekämpfung, Monopolbekämpfung, Geldwäsche, Anti-Spionage Maßnahmen, Zoll, Steuern usw. konfrontiert werden. Das heißt dass alle Schulungen, Compliance Programme und Kontrollmaßnahmen auch diese Szenarien fortwährend im Blick haben müssen, um ein ganzheitliches und robustes Rahmenwerk zur Vermeidung von Haftungsfällen zu erreichen.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.4902
-
Welche Streu- und Räumpflichten bestehen für Parkplätze?
1.357
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
669
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
596
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
554
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
449
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
425
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
378
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
377
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
376
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026
-
Wirecard: Getäuschte Aktionäre gehen leer aus
21.01.2026
-
Zur Unbestimmtheit des Unternehmensgegenstandes in GmbH-Satzungen
21.01.2026
-
D&O-Versicherung und Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung
20.01.2026
-
Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers
14.01.2026
-
Cybersicherheit: Die NIS2-Richtlinie und ihre Folgen für Unternehmen
23.12.2025
-
Der Gesellschafterstreit – Streitbeilegung
17.12.2025
-
Der Gesellschafterstreit - Prävention
17.12.2025
-
Der Gesellschafterstreit – Vor Gericht
17.12.2025
-
Außergerichtliche Erscheinungsformen eines Gesellschafterstreits
17.12.2025