„Beschwerdeverfahren sind das wichtigste Instrument für Risiken bei indirekten Lieferanten“
Von 13 auf 98 Prozent – was Verbindlichkeit leistet, was Freiwilligkeit nicht schaffte
Lange war die Debatte um menschenrechtliche Sorgfalt in deutschen Unternehmen eine über Selbstverpflichtungen und gute Absichten. Der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) von 2016 setzte auf Freiwilligkeit – mit mäßigem Erfolg: Das NAP-Monitoring von 2020 ermittelte, dass lediglich 13 bis 17 Prozent der befragten Unternehmen die grundlegenden Anforderungen menschenrechtlicher Sorgfalt erfüllten.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), in Kraft seit Januar 2023, hat diese Situation grundlegend verändert. Das zeigt die Studie „Germany’s Supply Chain Due Diligence Act“ des UN Global Compact Netzwerks Deutschland (UN GCD), für die erstmals sämtliche öffentlich zugänglichen BAFA-Berichte der ersten Berichtsphase systematisch ausgewertet wurden. Das Ergebnis ist eindeutig: Unter dem LkSG berichten 97 bis 98 Prozent der Unternehmen, die vorgeschriebenen Risikomanagementsysteme, Grundsatzerklärungen und Beschwerdeverfahren eingerichtet zu haben.
„Die Auswertung der Berichte zeigt, dass das LkSG zu einer breiteren Standardisierung und deutlichen Ausweitung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfalt in deutschen Unternehmen beigetragen hat“, erklärt Marcel Engel, Geschäftsleiter des UN GCD. Die Studie sei kein abschließendes Urteil über die Wirksamkeit des Gesetzes, liefere aber „einen umfassenden, datengestützten Einblick in die Unternehmensrealität, um die Debatte faktenbasiert fortzuführen“.
Strukturen gebaut, Risiken gemeldet – aber vor allem nach außen
Nahezu alle Unternehmen (97 Prozent) berichten, eine jährliche Risikoanalyse durchzuführen. Das Bild, das sich dabei zeigt, ist aufschlussreich: 62 Prozent identifizierten Risiken bei direkten Zulieferern, insbesondere im Bereich Menschenrechte, allen voran faire Löhne und Arbeitssicherheit. Im eigenen Betrieb hingegen meldeten 47 Prozent der Unternehmen keinerlei priorisierte Risiken.
Unternehmen erkennen im Durchschnitt 3,5 Risikokategorien pro Unternehmen bei direkten Lieferanten – in der eigenen Betriebstätigkeit hingegen nur 2,1.
Das klingt zunächst nach einer guten Nachricht, ist aber analytisch heikel. Denn dieselben Unternehmen, die im eigenen Betrieb keine Risiken sehen, priorisieren Arbeitssicherheit und faire Entlohnung regelmäßig bei ihren Lieferanten. Die Studie stellt fest: „Unternehmen erkennen im Durchschnitt 3,5 Risikokategorien pro Unternehmen bei direkten Lieferanten – in der eigenen Betriebstätigkeit hingegen nur 2,1.“ Ob das einen tatsächlich geringeren Risikogehalt der Eigenoperationen widerspiegelt oder eine systematische Unterberichterstattung – diese Frage lässt sich aus den Selbstauskunftsdaten allein nicht beantworten.
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Besonders auffällig ist der sogenannte „blinde Fleck Umwelt“: Die unter dem LkSG erfassten Umweltabkommen – Stockholmer, Minamata- und Basler Konvention – wurden lediglich von vier Unternehmen identifiziert. Alle vier Verstöße betrafen dasselbe Thema: unzulässige Brandlöschmittel mit persistenten organischen Schadstoffen gemäß Stockholmer Übereinkommen (U2), und drei davon sind auf einen konzernweiten Vorfall beim VW-Konzern zurückzuführen.
Dabei zeigt sich: Auch in Branchen, in denen die unter den Konventionen gelisteten Stoffe operativ relevant sind – etwa Chemie, Pharma, Elektronik oder Abfallwirtschaft – werden kaum Verstöße identifiziert. Studienleiter Chris Bayer sieht dafür mehrere plausible Erklärungen: „Umweltkonventionsrisiken werden häufig in EHS- bzw. Produktverantwortungssystemen erfasst, die getrennt von der LkSG-Risikoanalyse geführt werden und möglicherweise nicht in den BAFA-Bericht eingeflossen sind.“ Zudem seien die Kategorien U1 bis U3 definitorisch unscharf genug, dass Unternehmen Spielraum hätten, welche Risiken überhaupt in die Priorisierung einbezogen werden müssten. Und schließlich: Die Berichterstattungsreife befinde sich „noch in der Entwicklung“ – das Muster verlange weitere Untersuchung, statt voreilige Schlussfolgerungen zu ziehen.
Verstöße werden fast nie intern entdeckt – sondern gemeldet
Insgesamt berichteten 29 Prozent der Unternehmen (74 von 254), mindestens einen Verstoß gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichten festgestellt zu haben. Dabei offenbart sich ein strukturelles Muster, das für künftige Regulierung von Bedeutung ist: Der dominierende Erkenntnisweg ist reaktiv, nicht proaktiv.
„In der LkSG-Studie haben wir analysiert, welche Strukturen und Prozesse Unternehmen aufgebaut haben – und ob diese tatsächlich greifen. Das deutlichste Muster: Verstöße werden in der Tiefe der Lieferkette nicht durch interne Prozesse aufgedeckt, sondern durch Beschwerden und externe Hinweise. Bei indirekten Zulieferern war das ausnahmslos der Fall“, sagt Bayer.
Die Zahlen sind eindeutig: Von 33 Unternehmen, die Verstöße bei indirekten Zulieferern offenlegten, hatten 27 zuvor Beschwerden erhalten. Kein einziges Unternehmen deckte Verstöße bei indirekten Zulieferern allein durch proaktive, interne Prozesse auf. Die proaktive Detektionsrate sinkt von 12 Prozent bei direkten Zulieferern auf exakt null Prozent bei indirekten. Die Studie zieht daraus ein klares Fazit: „Beschwerdeverfahren sind das wichtigste Erkennungsinstrument für Risiken bei indirekten Lieferanten.“
Gleichzeitig sinkt die Lösungsquote mit der Lieferkettenebene deutlich: Während 75 Prozent der Verstöße im eigenen Betrieb als vollständig behoben gemeldet wurden, lag dieser Anteil bei direkten Zulieferern bei 57 Prozent und bei indirekten Zulieferern bei nur noch 11 Prozent. Das sei kein Compliance-Versagen, stellt die Studie klar: Das LkSG begründet eine Bemühenspflicht, keine Erfolgspflicht und die abgestufte Lösungsrate spiegelt den abnehmenden Einfluss der Unternehmen in tieferen Lieferkettenstufen wider.
Der 22-fache Effekt: Warum externe Hinweise so entscheidend sind
Das auffälligste quantitative Ergebnis der Studie betrifft die Wirkung des § 9 LkSG – des Tatbestands der „substantiierten Kenntnis“, der bei indirekten Zulieferern weitergehende Prüfpflichten aktiviert. Unternehmen, die eine anlassbezogene Risikoanalyse nach § 9 durchführten, decken Verstöße bei indirekten Zulieferern in 47 Prozent der Fälle auf – gegenüber nur 2 Prozent bei Unternehmen, die sich ausschließlich auf routinemäßige Prozesse stützten. Das ist ein 22-facher Unterschied.
Bayer kommentiert diesen Befund mit nötiger Präzision: „Dieses Muster ist allerdings kein Beleg dafür, dass proaktive interne Prozesse strukturell unfähig wären, tiefere Lieferkettenstufen zu erreichen. Es deutet vielmehr darauf hin, dass der gegenwärtig dominierende Detektionspfad in der Praxis reaktiv ist – also durch externe Informationen ausgelöst – statt proaktiv.“
Was konkret funktioniert, wenn Unternehmen die Tiefe der Lieferkette tatsächlich erreichen wollen, zeigt Bayer anhand von Ansätzen, die in den offengelegten Praktiken bereits erkennbar sind: Sub-Tier-Lieferantenkartierung über Rückverfolgbarkeitsplattformen in Rohstoff-Wertschöpfungsketten, sektorale Kooperationen in Branchen mit geographisch konzentrierten Upstream-Strukturen wie Kakao, Baumwolle oder Kobalt sowie Worker-Voice-Kanäle über vertrauenswürdige lokale Vermittler, die über die unmittelbare Zuliefererebene hinausreichen. Auch vertragliche Kaskadierung in Kombination mit Vor-Ort-Verifikation jenseits von Tier 1 zählt Bayer dazu. Sein Fazit: „Diese Ansätze existieren, sind aber noch nicht Standard.“
Über alle Ebenen hinweg gilt: Unternehmen, die externe Informationen erhielten (Beschwerden und/oder §-9-Auslöser), deckten Verstöße in 48 Prozent der Fälle auf gegenüber 7 Prozent bei Unternehmen ohne beides. Beschwerdemechanismen und externe Hinweise sind damit keine bloße Compliance-Übung, sondern der primäre Detektionspfad des Gesetzes.
Beschwerdeverfahren: flächendeckend eingerichtet, selten auf Wirksamkeit geprüft
98 Prozent der Unternehmen haben ein Beschwerdeverfahren eingerichtet. Aber nur 16 Prozent der Unternehmen erfassen überhaupt, ob die Betroffenen dem Verfahren ausreichend vertrauen, um tatsächlich Beschwerden einzureichen.
Unternehmen haben Beschwerdeverfahren schneller aufgebaut als evaluiert.
Besonders kritisch sieht Bayer die Frage, ob Beschwerdeverfahren ihre Zielgruppen überhaupt erreichen. Als Frühindikator empfiehlt er, nicht nur das Gesamtaufkommen an Beschwerden zu zählen, sondern gezielt Bekanntheits- und Nutzungsraten unter definierten Betroffenengruppen zu erheben. „Unternehmen haben Beschwerdeverfahren schneller aufgebaut als evaluiert“, so Bayer – und wer nicht misst, ob die Mechanismen ihre Adressaten erreichen, kann auch nicht wissen, ob sie wirken. Die Konsequenz: Mehr Unternehmen müssten Betroffene aktiv zum Verfahren und zu seinem Ergebnis befragen – also Rückkopplungsschleifen etablieren, statt sich auf die Zahl eingehender Beschwerden als Erfolgsindikator zu verlassen.
79 Prozent der Unternehmen setzen auf eigene interne Verfahren, 16 Prozent kombinieren interne und externe Kanäle, nur 2 Prozent nutzen ausschließlich externe Anbieter. Immerhin: 63 Prozent stellen das Verfahren in der Sprache der betroffenen Personen zur Verfügung. Die in den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP 31) verankerten Wirksamkeitskriterien – legitim, zugänglich, berechenbar, rechtekompatibel – bleiben in der unternehmerischen Praxis bislang der am weitesten entfernte Zielzustand.
Was die LkSG-Erfahrung für die CSDDD bedeutet
Die Studie positioniert sich bewusst als empirische Grundlage, nicht als politisches Urteil. Doch die Befunde legen einige Lehren nahe, die – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der europäischen CSDDD – für jeden Nachfolgerahmen relevant sind.
Erstens: Der Auslösertatbestand der substantiierten Kenntnis (§ 9 LkSG) ist der wirksamste Einzelmechanismus, um Risiken bei indirekten Zulieferern sichtbar zu machen – das 22-fache Detektionsdifferential ist der deutlichste empirische Befund der Studie.
Zweitens: Beschwerdeverfahren fungieren primär als Detektionskanal, nicht nur als Abhilfemechanismus; ihre Gestaltung und Annahme durch Betroffene prägen die gesamte nachgelagerte Detektionskette.
Drittens: Die Umweltkategorien benötigen eine klarere, operative Konturierung, wenn konventionsbasierte Umweltrisiken künftig in nennenswertem Umfang identifiziert werden sollen.
Die CSDDD geht über das LkSG hinaus: Sie erstreckt sich nicht nur auf die Lieferkette, sondern auf eine breitere „Chain of Activities“ inklusive nachgelagerter Distribution – und sie weitet proaktive Sorgfaltspflichten auf indirekte Zulieferer aus, statt sie auf reaktive Reaktion bei substantiierter Kenntnis zu beschränken. Ob dieser Ansatz in der unternehmerischen Praxis tatsächlich zu tieferer Penetration der Lieferkette führt, bleibt eine empirisch offene Frage. Die LkSG-Daten legen zumindest nahe: Ohne funktionierende externe Signalkanäle bleiben auch gut gemeinte Prüfpflichten weitgehend wirkungslos.
Bayer formuliert es nüchtern: „Dies sind empirische Beobachtungen aus der LkSG-Umsetzungspraxis. Welche Schlussfolgerungen daraus für die Ausgestaltung des europäischen Rahmens zu ziehen sind, ist eine Frage für die Gesetzgeber und die in die CSDDD-Umsetzung eingebundenen Stakeholder.“
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