EU-Entwaldungsverordnung - wo steht die EUDR 2026?
Zweite Verschiebung der EUDR: Hintergrund und nächste Schritte
Mit der Revision und der geänderten Verordnung (Verordnung 2025/2650) ist dies für Unternehmen der dritte Anlauf zur Vorbereitung auf die EUDR. Bereits kurz vor dem ursprünglich geplanten Anwendungsbeginn im Jahr 2024 wurde die Verordnung verschoben. Mit der erneuten Anpassung reagiert die Europäische Kommission auf anhaltende Umsetzungsprobleme sowie auf Forderungen der Industrie und aus betroffenen Branchen nach deutlichen Vereinfachungen und Bürokratieabbau.
Die Verschiebung ist Teil einer breiteren politischen Bewegung aus Brüssel, nachhaltigkeitsbezogene Regulierung administrativ handhabbarer zu gestalten. Im Zuge dessen muss die Europäische Kommission bis zum 30.04.2026 eine formelle Evaluierung der EUDR vorlegen, in der sowohl die praktischen Auswirkungen als auch der tatsächliche Bürokratieaufwand analysiert werden. Auf Basis dieser Überprüfung sollen gezielt Vereinfachungen umgesetzt werden. Eine Neuverhandlung des Gesetzestextes ist nach aktuellen Berichten jedoch nicht vorgesehen. Wie Quellen aus Brüssel berichten, prüft die Kommission stattdessen punktuelle Anpassungen – darunter mögliche Änderungen an der Produktliste.
Neuer Anwendungsbeginn: Wer muss wann bereit sein?
Der neue Start der EUDR erfolgt, wie ursprünglich geplant, gestaffelt nach Unternehmensgröße:
- Mittlere und große Unternehmen: Anwendungsbeginn 30. Dezember 2026
- Kleine und Kleinstunternehmen: Anwendungsbeginn 30. Juni 2027
Ein Unternehmen gilt als Klein- oder Kleinstunternehmen, wenn es mindestens zwei von drei festgelegten Schwellenwerten nicht überschreitet. Diese Schwellenwerte betreffen die Anzahl der Beschäftigten (maximal 50 Mitarbeiter), eine Bilanzsumme von höchstens 7.500.000 Euro sowie Nettoumsatzerlöse von maximal 15.000.000 Euro. Werden mindestens zwei dieser Kriterien eingehalten, wird das Unternehmen entsprechend als Klein- oder Kleinstunternehmen eingestuft.
Eine wesentliche Neuerung betrifft den Stichtag für die Einstufung der Unternehmensgröße. Dieser wurde nun auf den 31. Dezember 2024 festgelegt. Unternehmen, die bislang also als Kleinunternehmen galten, könnten durch diese neue zeitliche Referenz nun als mittlere Unternehmen eingestuft werden – mit entsprechend neuem Anwendungsbeginn und vorgezogenen Pflichten.
Vereinfachungen entlang der Lieferkette
Die im Rahmen der Anpassung beschlossenen Vereinfachungen betreffen vor allem nachgelagerte Marktteilnehmer in der Lieferkette. Die Pflichten für Importeure und Erstinverkehrbringer bleiben dagegen weitgehend unverändert. Entscheidend für die konkreten Anforderungen ist somit die Position des Unternehmens in der Lieferkette.
Pflichten für Erstinverkehrbringer bleiben umfassend
Als Erstinverkehrbringer gelten Marktteilnehmer, die relevante Produkte erstmals auf den EU-Markt bringen. Dazu zählen insbesondere Importeure sowie EU-Hersteller, die betroffene Produkte in Verkehr bringen.
Für diese Unternehmen bleibt die vollständige Sorgfaltspflicht (Due Diligence) bestehen. Dazu gehören:
- Erfassung der Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen der Rohstoffe
- Durchführung einer Risikoanalyse
- Umsetzung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen
- Abgabe einer Sorgfaltspflichterklärung (Due Diligence Statement, DDS) im Informationssystem TRACES
Für Erstinverkehrbringer ändert sich somit der Kern der regulatorischen Anforderungen nicht.
Erleichterungen für nachgelagerte Marktteilnehmer
Nachgelagerte Marktteilnehmer sind Unternehmen, die betroffene Produkte nach dem erstmaligen Inverkehrbringen weiter vertreiben oder verarbeiten. Dies sind in der Regel Händler sowie Akteure, die bereits in Verkehr gebrachte Produkte weiterverarbeiten und verkaufen.
Die neuen Regelungen unterscheiden zwischen dem ersten nachgelagerten Marktteilnehmer und allen weiteren nachgelagerten Marktteilnehmern in der Lieferkette:
Erster nachgelagerter Marktteilnehmer
Eine eigene Risikoanalyse sowie ein eigenes DDS ist nicht mehr notwendig, jedoch müssen Referenznummern vorgelagerter Erklärungen (von Erstinverkehrbringern) dokumentiert und die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Eingangs- zu Ausgangsprodukten gewährleistet werden.
Weitere nachgelagerte Marktteilnehmer
Ihre Pflichten beschränken sich im Wesentlichen auf die Speicherung grundlegender Lieferanteninformationen sowie die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. Die Pflicht zur Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht in der vorgelagerten Lieferkette entfällt.
Nicht-KMU-Marktteilnehmer müssen jedoch weiterhin im TRACES-Informationssystem registriert sein, auch wenn sie keine eigene Sorgfaltspflichterklärung abgeben müssen.
Neue Rolle: Kleinst- und kleine primäre Marktteilnehmer
Mit den jüngsten Anpassungen wird zudem eine neue Marktteilnehmerkategorie eingeführt: primärerzeugende Kleinst- und kleine Marktteilnehmer. Dazu zählen natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die in einem als risikoarm eingestuften Land ansässig sind und relevante Erzeugnisse im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit selbst anbauen, ernten, gewinnen oder züchten und anschließend in Verkehr bringen oder exportieren.
Für diese Akteure sieht die Verordnung erheblich reduzierte Anforderungen vor. So ist lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung im Informationssystem erforderlich, für die eine individuelle Erklärungskennung vergeben wird. Darüber hinaus können die sonst verpflichtenden Geolokalisierungsdaten durch die postalischen Anschriften der jeweiligen Produktionsflächen oder Betriebe ersetzt werden.
Ziel dieser Neuerung ist es, insbesondere kleine europäische Primärerzeuger administrativ zu entlasten und vor unverhältnismäßigem bürokratischen Aufwand zu bewahren.
Anpassungen im Produktanwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der EUDR richtet sich weiterhin nach den im Anhang I der Verordnung aufgeführten HS-Codes. Im Rahmen der Anpassung Ende 2025 wurden jedoch insbesondere papierbasierte Produkte angepasst.
HS-Code ex 49 gestrichen
Der HS-Code ex 49 (u. a. Bücher, Zeitungen, Kalender und sonstige Druckerzeugnisse) wurde aus dem Anhang gestrichen. Entsprechende Produkte sind damit vollständig von den verbleibenden EUDR-Pflichten ausgenommen.
HS-Code 48 weiterhin betroffen
Andere Produkte aus Papier und Pappe (HS-Code 48) – etwa Tapeten, Verpackungen oder Etiketten – verbleiben weiterhin im Anwendungsbereich der EUDR und unterliegen somit den entsprechenden Anforderungen.
Ausblick: Weitere Anpassungen möglich
Mit der anstehenden Vereinfachungsprüfung im April 2026 ist die Entwicklung der EUDR noch nicht abgeschlossen. Unternehmen sollten daher mit weiteren Anpassungen rechnen und ihre Compliance-Strategien entsprechend flexibel gestalten.
Die erneute Verschiebung verschafft der Industrie zusätzliche Vorbereitungszeit, entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit, Lieferketten transparent, rückverfolgbar und entwaldungsfrei zu gestalten. Insbesondere Erstinverkehrbringer müssen weiterhin mit umfangreichen Dokumentations- und Analysepflichten rechnen.
Erfahrungsgemäß bedarf es Zeit, alle relevanten Nachweise zu beschaffen und diese auszuwerten, daher sollte die Übergangszeit sinnvoll genutzt werden.
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