Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf stärkt Verbraucher und belastet Handel
Mit dem am 15. Januar 2026 veröffentlichten Referentenentwurf macht Deutschland einen wichtigen Schritt weg von der Wegwerfgesellschaft. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig bessere Möglichkeiten erhalten, defekte Geräte reparieren zu lassen, statt sie direkt zu ersetzen. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 muss bis zum 31. Juli 2026 erfolgen.
Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft. Wir brauchen eine neue Kultur des Reparierens. Das Recht kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig (SPD) betont: “Reparieren ist besser als wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Mit dem neuen Recht auf Reparaturen wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden.“ Weiter erklärt sie: „Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile vorrätig zu halten.“ Ihr Fazit: „Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft. Wir brauchen eine neue Kultur des Reparierens. Das Recht kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.“
Was ändert sich konkret?
Der Gesetzentwurf zieht mehrere zentrale Neuerungen vor, die sowohl Hersteller als auch Händler betreffen. Im Kern geht es um drei wesentliche Säulen: die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur, ein neues eigenständiges Reparaturrecht gegenüber Herstellern und erweiterte Informationspflichten für den Handel.
Gewährleistungsverlängerung als Anreiz
Entscheiden sich Verbraucher innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist für eine Reparatur statt für die Lieferung eines Neugeräts, verlängert sich ihre Gewährleistungsfrist um ein weiteres Jahr auf insgesamt drei Jahre. Dies soll einen konkreten Anreiz schaffen, defekte Geräte reparieren zu lassen. Die Beweislastumkehr bleibt dabei unverändert bei einem Jahr.
Reparaturpflicht der Hersteller
Hersteller bestimmter technischer Produkte werden künftig verpflichtet, Geräte auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Diese Pflicht gilt für alle Produkte, für die bereits nach geltendem EU-Ökodesignrecht Ersatzteile vorgehalten werden müssen. Dazu gehören unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, elektronische Displays, Smartphones und Tablets. Die Reparaturfristen orientieren sich an den jeweiligen Produktgruppen. Für Waschmaschinen und Trockner gilt die Pflicht für mindestens zehn Jahre nach Produktionsende des Modells, für Smartphones und Tablets mindestens sieben Jahre. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums umfasst der angemessene Preis auch Arbeitskosten und eine übliche Gewinnspanne, wobei die genaue Auslegung noch durch die Rechtsprechung konkretisiert werden muss.
Reparierbarkeit als Mangel
Der Gesetzentwurf stellt ausdrücklich klar, dass die Unmöglichkeit einer Reparatur bei Produkten, deren Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden kann, einen Sachmangel begründet. In diesem Fall können Käufer ihre Gewährleistungsrechte geltend machen. Hersteller müssen zudem Ersatzteile und Werkzeuge bereitstellen und dürfen keine technischen Schutzmaßnahmen oder Software einsetzen, die Reparaturen auch durch unabhängige Werkstätten und mit nicht originalen Ersatzteilen behindern. Ausnahmen gelten nur bei legitimen Gründen, wie dem Schutz geistigen Eigentums.
Wer ist betroffen?
Von den Neuregelungen sind verschiedene Akteure entlang der Wertschöpfungskette betroffen. Das Bundesjustizministerium schätzt den gesamten einmaligen Erfüllungsaufwand auf rund 23,3 Millionen Euro.
Handel und Einzelhandelsunternehmen
Alle Unternehmen des Einzelhandels sind von erweiterten Informationspflichten gegenüber Verbrauchern betroffen. Sie müssen über Gewährleistungsrechte, Reparaturmöglichkeiten und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparaturwahl informieren. Bevor ein Verkäufer ein Produkt austauscht oder repariert, muss er die Verbraucher künftig darauf hinweisen, dass die Wahl zwischen Reparatur und Austausch besteht und sich bei einer Reparatur die Gewährleistung ein Jahr verlängert. Das Bundesjustizministerium geht davon aus, dass Unternehmen bereits heute auf ihren Websites über Gewährleistung und Reklamation informieren, weshalb einfache Webauftritte relativ zügig angepasst werden könnten.
Hersteller
Sie tragen die Hauptlast der neuen Regelungen. Neben der mehrjährigen Reparaturpflicht müssen sie Ersatzteile vorrätig halten und Reparaturinformationen bereitstellen. Die Verpflichtung zur Ersatzteilvorhaltung über sieben bis zehn Jahre nach Produktionsende verursacht erhebliche Lager-, Logistik- und potenzielle Entsorgungskosten. Solange der Hersteller zur Reparatur verpflichtet ist, muss er verständlich und kostenlos Informationen über die Reparaturleistungen bereitstellen.
Importeure
Hat dein Hersteller seinen Sitz nicht in der EU, geht die Reparaturpflicht auf den Importeur über.
Bitkom warnt vor erheblichen Belastungen
Cornelia Crucean, Bereichsleiterin Nachhaltigkeit & Umwelt beim Digitalverband Bitkom, äußert sich differenziert zum Gesetzentwurf: „Der Gesetzentwurf verfolgt zentrale und grundsätzlich unterstützenswerte Ziele der europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik: Reparaturen sollen gestärkt, Produktlebenszyklen verlängert und eine reparaturfreundliche Produktgestaltung gefördert werden. Bitkom begrüßt diese Zielrichtung sowie die geplante möglichst 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie zur Sicherstellung von Rechtsklarheit und einheitlichen Rahmenbedingungen im Binnenmarkt.“
Gleichzeitig sieht Crucean jedoch erheblichen Nachjustierungsbedarf: „In seiner aktuellen Ausgestaltung droht er über die Zielsetzung der Richtlinie hinauszugehen und erhebliche zusätzliche Belastungen für den Handel zu verursachen – insbesondere für Unternehmen mit Eigenmarken und Akteure in komplexen internationalen Lieferketten. Dies könnte die praktische Umsetzung erschweren und den Zielen der Richtlinie entgegenstehen, Reparaturen wirtschaftlich attraktiv zu machen.“
Besonders kritisch bewertet Bitkom zwei Aspekte. Zu den Informationspflichten erklärt Crucean: „Die Informationspflichten verursachen erheblichen Umsetzungsaufwand durch Schulungen, Prozessanpassungen sowie Eingriffe in Kommunikation, E-Commerce und IT-Systeme. Ohne realistische Übergangsfristen entstehen erhebliche Umsetzungs- und Rechtsrisiken.“
Eine ökologische Wirkung ist daher nicht gesichert, zumal auch die Ersatzteilbevorratung selbst Ressourcen bindet.
Zur Ersatzteilvorhaltung führt sie aus: „Die verpflichtende Vorhaltung von Ersatzteilen über sieben bis zehn Jahre nach Produktionsende führt zu hohen Lager-, Logistik- und Entsorgungskosten. Insbesondere bei niedrigpreisigen Produkten ist die Reparaturnachfrage gering, da Reparaturkosten häufig den Kaufpreis übersteigen und Verbraucher eher einen Austausch wählen. Eine ökologische Wirkung ist daher nicht gesichert, zumal auch die Ersatzteilbevorratung selbst Ressourcen bindet. Ohne klare Wert- und Kostengrenzen besteht das Risiko ökologisch und wirtschaftlich ineffizienter Regelungen.“
Verbraucherzentrale: Mehr als nur Gesetzgebung nötig
Aus Verbrauchersicht bewertet Keo Sasha Rigorth, Referent:in Ressourcenschutz im Verbraucherzentrale-Bundesverband, den Gesetzentwurf als wichtigen Schritt: „Die Umsetzung der europäischen 'Recht auf Reparatur'-Richtlinie in deutsches Recht ist ein erster Schritt zur Förderung einer neuen Reparaturkultur in Deutschland.“
Wie hoch der tatsächliche Nutzen für Verbraucher:innen sein wird, hängt auch davon ab, welche Maßnahmen die Bundesregierung ergreifen wird, um Reparieren im Alltag wirklich günstig und bequem zu machen.
Rigorth macht jedoch deutlich, dass Gesetzgebung allein nicht ausreicht: „Wie hoch der tatsächliche Nutzen für Verbraucher:innen sein wird, hängt auch davon ab, welche Maßnahmen die Bundesregierung ergreifen wird, um Reparieren im Alltag wirklich günstig und bequem zu machen.“ Diese Einschätzung deckt sich mit Umfragen, wonach hohe Reparaturkosten das Haupthindernis für Verbraucher darstellen, defekte Geräte reparieren zu lassen.
Praktische Umsetzung und Zeitplan
Der Referentenentwurf wurde an Länder und Verbände versandt. Stellungnahmen können bis zum 13. Februar 2026 eingereicht werden und werden auf der Website des BMJV veröffentlicht. Die finale Umsetzung in nationales Recht muss bis zum 31. Juli 2026 erfolgen.
Zusätzlich zum Gesetzentwurf wird in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen. Reparaturbetriebe können dieses Formular Verbrauchern freiwillig zur Verfügung stellen, um über Preise und Bedingungen der Reparatur zu informieren.
Parallel zur nationalen Gesetzgebung hat die EU bereits weitere Schritte unternommen: Seit 20. Juni 2025 gelten für Smartphones und Tablets neue Ökodesign-Anforderungen sowie ein EU-Energielabel, das erstmals auch einen Reparierbarkeits-Index auf einer Skala von A bis E zeigt. Hersteller müssen für diese Geräte Ersatzteile mindestens sieben Jahre nach Verkaufsstopp verfügbar halten und Software-Updates für mindestens fünf Jahre bereitstellen.
Praxisbeispiel: Defekte Waschmaschine
Die Auswirkungen der Neuregelung lassen sich an einem konkreten Beispiel verdeutlichen: Eine Verbraucherin kauft im März 2027 eine Waschmaschine. Nach 18 Monaten tritt ein Defekt auf. Sie entscheidet sich für eine Reparatur statt für ein Neugerät. Durch diese Entscheidung verlängert sich ihre Gewährleistungsfrist automatisch von zwei auf drei Jahre – sie ist also bis März 2030 geschützt.
Tritt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist im Jahr 2031 ein weiterer Defekt auf, greift das neue Reparaturrecht gegenüber dem Hersteller. Dieser ist verpflichtet, die Waschmaschine zu einem angemessenen Preis zu reparieren – und zwar bis zu zehn Jahre nach Produktionsende des Modells. Der Hersteller muss die erforderlichen Ersatzteile vorrätig halten und darf keine technischen Maßnahmen einsetzen, die eine Reparatur durch unabhängige Werkstätten verhindern würden.
Zwischen Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit
Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Kreislaufwirtschaft und nachhaltigem Konsum. Die grundsätzliche Zielsetzung – Produktlebenszyklen zu verlängern, Ressourcen zu schonen und Verbraucherrechte zu stärken – findet breite Unterstützung.
Gleichzeitig zeigt die Kritik des Digitalverbands Bitkom die Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung auf. Besonders die erweiterten Informationspflichten ohne ausreichende Übergangsfristen und die langjährige Ersatzteilvorhaltung könnten für den Handel zur Belastung werden. Die Befürchtung: Bei niedrigpreisigen Produkten könnten die Reparaturkosten den Kaufpreis übersteigen, wodurch die gewünschte ökologische Wirkung ausbleibt.
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