EU-Produktrecht

Neue Spielzeugverordnung: Strengere Regeln, mehr Pflichten – auch für Online-Händler


Neue Spielzeugverordnung: Strengere Regeln, mehr Pflichten

Die EU hat das Spielzeugrecht grundlegend neu aufgestellt: Mit der Verordnung (EU) 2025/2509 kommen strengere Chemikalienverbote, ein Digitaler Produktpass und erstmals Pflichten für Online-Marktplätze. Was Hersteller, Händler und Importeure jetzt wissen müssen und warum die Übergangsfrist bis 2030 kürzer ist, als es klingt.

Gefährliches Spielzeug? Die Zahlen sprechen für sich

Fast jedes zweite gefährliche Produkt, das im EU-Schnellwarnsystem gemeldet wird, enthält chemische Risiken. Spielzeug landet dabei regelmäßig auf Platz zwei der gefährlichsten Verbraucherprodukte, direkt hinter Kosmetika. 2023 wurden Spielzeuge im Wert von 6,5 Milliarden Euro in die EU eingeführt, davon eindrückliche 80 Prozent aus China, wie das Europäische Parlament berichtet. Aufgrund dieses strukturellen Problems hat die EU die Spielzeuggesetzgebung grundlegend neu aufgestellt. 
 
Mit der Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug, kurz SpielzeugVO, verabschiedet sich der europäische Gesetzgeber von der bisherigen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG. Diese galt seit August 2023 in allen Mitgliedstaaten.

Mehr Akteure als gedacht sind betroffen

Die SpielzeugVO gilt für alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette: Hersteller, Importeure, Händler und Fulfillment-Dienstleister. Neu und besonders relevant für den digitalen Handel: Anbieter von Online-Marktplätzen werden erstmals direkt in die Pflicht genommen. Sie müssen ihre Plattform künftig so gestalten, dass Verkäufer CE-Kennzeichnungen, Sicherheitswarnungen und Digitale Produktpässe sichtbar bereitstellen können. Spielzeug ohne diese Angaben gilt nach dem Gesetz über digitale Dienste (DAS) als „rechtswidriger Inhalt“. Das bedeutet: Fehlen gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen, verstößt das Angebot gegen das Produktsicherheitsrecht und wird damit im digitalen Raum zu einem illegalen Inhalt. Plattformen müssen solche Angebote entfernen, Behörden können eingreifen und Marktplätze riskieren selbst Sanktionen, wenn sie systematisch nicht reagieren. Ob das in der Praxis reicht, darüber bleibt die Branche allerdings noch skeptisch. 
 
Sachlich erfasst die Verordnung alle Produkte, die für Kinder unter 14 Jahren zum Spielen bestimmt sind. Die Abgrenzung kann im Einzelfall aber knifflig sein, etwa bei Sammelartikeln, Dekoration oder Lernmaterialien.

Drastisch verschärfte Chemikalienregeln

Der inhaltlich bedeutendste Teil der neuen Verordnung betrifft die Chemikaliensicherheit. Das Bundesumweltministerium fasst zusammen: Neben krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen werden künftig auch endokrine Disruptoren, bestimmte Bisphenole und PFAS in Spielzeug verboten. Hinzu kommen striktere Regelungen für allergene Duftstoffe. 
 
Konkret bedeutet das für Hersteller und Importeure: Stoffe, die das Hormonsystem schädigen oder giftig für Atemwege, Haut und Organe sind, sind künftig tabu. Zahlreiche bestehende Grenzwerte wie etwa für Aluminium oder Anilin gelten nicht mehr nur für bestimmte Altersgruppen, sondern für alle Spielzeuge. Allergene Duftstoffe dürfen in Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten und in Mundspielzeug gar nicht mehr eingesetzt werden, bei anderen Spielzeugen ist eine Kennzeichnung Pflicht. 
 
Die internationale Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing weist in einem Grundlagenartikel darauf hin, dass die SpielzeugVO eng an das EU-Chemikalienrecht anknüpft: Die Vorgaben der REACH-Verordnung bleiben verbindlich, werden durch die neue Spielzeugverordnung aber zusätzlich verschärft. Stoffe, die nach der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft sind – etwa bestimmte Chemikalien, die mit der Haut in Berührung kommen – sind in Spielzeug generell verboten. 
 
Für die Branche ist das keine Kleinigkeit: Viele Formulierungen und Materialien, die heute noch legal sind, könnten 2030 vom Markt verschwinden. Die EU-Kommission hat sich zudem verpflichtet, innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten eine Risikobewertung für Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom in Auftrag zu geben. Weitere Verschärfungen sind also nicht auszuschließen.

Der Digitale Produktpass: „Noch viele Aspekte unklar“

Neben den Chemikalienvorschriften ist der Digitale Produktpass (DPP) das zweite große Thema der SpielzeugVO. Hersteller müssen ihn ab 2030 für jedes einzelne Spielzeug ausstellen. Er enthält Herstellerangaben, Zolltarifnummern, CE-Kennzeichnung und eine vollständige Liste allergener Duftstoffe. 
Der DPP soll Marktüberwachungsbehörden und Zollbehörden direkte Kontrolle ermöglichen und Verbraucher:innen per GR-Code Zugang zu Sicherheitsinformationen geben – auch beim Onlinekauf. Erleichterung für die Behörden, doch aufwendiger für die Unternehmen. In bestimmten Fällen, etwa bei Elektronikspielzeug kann der DPP jedoch die bisherige EU-Konformitätserklärung ersetzen, was wiederum Aufwand spart.

Nina Eberth, Head of Communications bei Playmobil ordnet ein: „Wir werden so früh wie möglich Prüfungen gemäß den neuen Richtlinien veranlassen. Aktuell ist dies jedoch noch nicht umsetzbar, da zu viele Aspekte unklar sind. Insbesondere die Methodik der Prüfungen sowie viele Details zum Digitalen Produktpass sind noch nicht final festgelegt.“

Playmobil stehe in kontinuierlichem Austausch mit dem TÜV Rheinland sowie dem DVSI und wirke selbst im Normungsgremium mit, um Neuerungen frühzeitig zu erkennen.

Sicherheitsbewertung: Pflicht vor dem ersten Verkauf

Ebenfalls neu: Vor dem Inverkehrbringen ist eine umfassende Sicherheitsbewertung verpflichtend (Art. 25 SpielzeugVO). Sie umfasst nicht nur die Analyse potenzieller Gefahren, sondern auch die Bewertung der Exposition, sprich: Wie lange und wie intensiv kommen Kinder mit dem Spielzeug in Kontakt? Das betrifft chemische, physikalische, mechanische, elektrische und Entflammbarkeitseigenschaften, Hygiene und Radioaktivität. 
 
Neu ist auch eine explizite Anforderung für digitales Spielzeug: Hersteller von vernetzten oder smarten Spielzeugen wie Lerncomputer, Spielroboter oder ferngesteuerten Fahrzeugen müssen sicherstellen, dass keine Gefahr für die geistige Gesundheit von Kindern ausgeht. Das ist eine bemerkenswerte Erweiterung des klassischen Sicherheitsbegriffs, der bisher primär physische Risiken im Blick hatte.

Rechtsexperten raten: Früh anfangen, nicht zuwarten

Trotz der Übergangsfrist bis 2030 raten Compliance-Experten zur frühzeitigen Vorbereitung. Die Kanzlei Taylor Wessing etwa empfiehlt Unternehmen eine strukturierte Vorbereitung in mehreren Schritten: zunächst eine Gap-Analyse bestehender Produkte und Prozesse im Hinblick auf die neuen Anforderungen, dann die Einrichtung und Anpassung interner Compliance-Freigabeprozesse für Produktentwicklung und Inverkehrbringen, die rechtssichere Strukturierung der Sicherheitsbewertung in Abstimmung mit technischen Prüfstellen sowie die Implementierung des Digitalen Produktpasses. Außerdem sollten Lieferanten- und Vertriebsverträge überprüft und angepasst werden, um Nachweis-, Mitwirkungs- und Haftungsfragen klar zu regeln. 
 
Besonders für mittelständische Hersteller, die keine eigenen Compliance-Abteilungen haben, ist dieser Aufwand erheblich.

Grundsätzliches Ja aus der Branche, aber Skepsis hinsichtlich der Durchsetzung

Der europäische Dachverband der Spielzeugbranche, Toy Industries of Europe (TIE), begrüßt in einer Mitteilung die Ziele der Verordnung, macht aber auch unmissverständlich klar, wo das eigentliche Problem liege. Viele unsichere Spielzeuge, die heute über Online-Plattformen verkauft werden, verstoßen bereits gegen geltendes Recht. Und meist kann niemand in der EU dafür zur Rechenschaft gezogen werden.

Catherine van Reeth, Director General von TIE, findet klare Worte: „Wir unterstützen die Ziele der neuen Verordnung, aber ihre Umsetzung wird anspruchsvoll sein.“

Insbesondere für KMU würden die Einhaltung neuer Dokumentationsanforderungen, die Anpassung an ein digitales Produktpasssystem und die Reaktion auf aktualisierte chemische Grenzwerte erhebliche Investitionen erfordern. TIE fordert deshalb die Gesetzgeber dringend auf, dafür zu sorgen, dass die unterstützenden Rechtsvorschriften praktikabel und verhältnismäßig bleiben, insbesondere für kleinere Unternehmen. 
 
Zudem beklagt TIE „skrupellose Händler, die bestehende Gesetze weiterhin ignorieren“. Es brauche ein System, in dem alle Akteure – insbesondere diejenigen, die den Direktverkauf an Verbraucher über das Internet ermöglichen – denselben hohen Standards unterliegen. „Nur so können wir Kinder und verantwortungsbewusste europäische Unternehmen schützen und sicherstellen, dass die Vorschriften ihren Zweck erfüllen“, so die TIE und Catherine van Reeth ergänzt:

„Die strengsten Vorschriften der Welt zu verfassen ergibt wenig Sinn, wenn sie nicht durchgesetzt werden.“


Schlagworte zum Thema:  EU-Verordnung , Nachhaltigkeit
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