EmpCo-Richtlinie

Tschüss, Greenwashing-Siegel: Was ab September 2026 nicht mehr auf die Verpackung darf


Greenwashing_grüne Farbe über Rost

„Nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“ – Begriffe, die heute auf fast jeder Verpackung stehen, sind ab Ende September 2026 weitgehend verboten. Die EmpCo-Richtlinie zieht zudem eine scharfe Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Nachhaltigkeitssiegeln. Was Unternehmen jetzt wissen und tun müssen, erklärt Rechtsanwalt Daniel Kendziur im Interview.

Hunderte Nachhaltigkeitssiegel, kaum ein klares Kriterium und eine Frist, die näher rückt: Ab Ende September 2026 greift in Deutschland die umgesetzte EmpCo-Richtlinie. Daniel Kendziur, Partner und Rechtsanwalt bei SKW Schwarz, berät Unternehmen in genau dieser Grauzone. Beim Bitkom Digital Sustainability Summit 2026 sprach er im Deep Dive „Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit & Langlebigkeit“ über die regulatorischen Folgen für die Digitalbranche. Im Interview erklärt er, welche Siegel überleben, wo Klagen drohen und warum die ISO 17065 allein nicht reicht, um Nachhaltigkeitssiegel zu retten.


Herr Kendziur, welche Nachhaltigkeitssiegel werden die EmpCo-Richtlinie überleben?
Auf jeden Fall alle staatlich festgesetzten Siegel, weil diese von der Regulierung ausgenommen sind. Der Blaue Umweltengel, der Nordic Swan oder das österreichische Umweltzeichen werden weiterhin existieren. Überleben werden auch die großen Siegelsysteme, die seit Langem ein EmpCo-konformes Zertifizierungssystem im echten Drei-Personen-Verhältnis aufgebaut haben – also mit einer unabhängigen Überwachungsstelle, die sowohl vom Siegelgeber als auch vom Siegelnehmer getrennt ist.


Wenn man bedenkt, dass die EU im Zuge der EmpCo-Richtlinie allein in Europa 430 solcher Siegel identifiziert hat – und das dürfte eher eine konservative Schätzung sein, weil viele eigenkreierte Siegel noch hinzukommen –, dann sprechen wir wohl von einer nennenswerten vierstelligen Zahl. All diese selbst erfundenen Siegel ohne ein echtes Zertifizierungssystem dahinter werden nicht überleben.

Aufkleber drüber, Problem weg? Nicht ganz.

Beim Bitkom Digital Sustainability Summit haben Sie erwähnt, dass in Lagerhallen Siegel übermalt werden müssen. Stimmt das wirklich?
Das wäre sicherlich die härteste, aber auch die konformste Methode, unzulässige Siegel unkenntlich zu machen. Das Problem bei bereits produzierten Verpackungen ist: Es gibt keine Übergangs- oder Abverkaufsfrist. Das bedeutet, alles, was ab Ende September 2026 im Handel ist – ob im Regal, im Lager oder versandfertig –, ist von den neuen Regelungen vollumfänglich erfasst.


Wenn dort Siegel aufgedruckt sind, die künftig nicht mehr zulässig sind, bleiben im Wesentlichen vier Möglichkeiten: Verpackungen komplett neu produzieren, sie vom Markt nehmen, Aufkleber überkleben oder – bei kleineren Mengen – sie übermalen. Das ist tatsächlich korrekt.

Was ist der Unterschied zwischen einem erlaubten und einem verbotenen Siegel – und ist die Abgrenzung so einfach, wie sie klingt?
Schwierig ist sie schon, weil die Definition bewusst vage gehalten ist. In der EmpCo-Richtlinie ist ein Nachhaltigkeitssiegel definiert als ein „freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt oder eine Dienstleistung hinsichtlich ökologischer oder sozialer Vorteile zu fördern oder kenntlich zu machen.“ Schon der Begriff „Ähnliches“ zeigt, wie weit das reicht.

Alles, was Siegel- oder Stempelcharakter hat – also grafisch abgehoben vom umgebenden Text, mit Umrandung, optisch wie ein Stempel – wird sehr schnell als Siegel gelten.


In der Praxis wird sich wahrscheinlich durchsetzen: Alles, was Siegel- oder Stempelcharakter hat – also grafisch abgehoben vom umgebenden Text, mit Umrandung, optisch wie ein Stempel – wird sehr schnell als Siegel gelten. Ein bloßer Schriftzug wie „vegan“ ohne grafische Ausgestaltung ist hingegen noch kein Siegel, auch wenn er möglicherweise eine unzulässige Umweltaussage darstellt. Wo genau die Grenze liegt, wird letztlich die Rechtsprechung klären müssen.

Sie haben beim Bitkom Digital Sustainability Summit erwähnt, dass Sie mit einer Klageflut rechnen. Von wem wird die kommen?
Vor allem von NGOs und Umweltschutzverbänden. Die Deutsche Umwelthilfe hat bereits angekündigt, das Thema ab Ende September deutlich schärfer zu verfolgen. In den Niederlanden ist die Durchsetzung primär eine Behördenaufgabe, und die zuständige Behörde hat dort angekündigt, sofort, aber abgestuft vorzugehen – also zunächst auf Hinweise zu setzen statt sofort auf Bußgelder.


Vom Wettbewerb erwarte ich dagegen eher Zurückhaltung. Dafür müsste man sich selbst sehr sicher sein, dass bei einem selbst alles in Ordnung ist – und so viele, die das mit Überzeugung von sich sagen können, habe ich bisher noch nicht getroffen. Verbraucherzentralen, Verbraucherschutzverbände und die Deutsche Umwelthilfe werden dagegen sicher aktiv werden.

„Nachhaltig“ war gestern: Konkrete Beispiele für verbotene Aussagen

Können Sie zwei konkrete Beispiele nennen, was dann nicht mehr zulässig ist?
An Siegeln wird sicher alles verschwinden, was sich Unternehmen selbst ausgedacht haben. Nehmen wir das Beispiel „vegan“: Das offizielle grün-gelbe V-Logo mag ein ausreichendes Zertifizierungssystem hinter sich haben. Aber es gibt viele eigenkreierte Logos, bei denen das V als Blatt gestaltet ist oder ein Kreis hinzugefügt wurde. Diese werden nicht überleben.

Der reine Schriftzug „vegan“ hingegen ist keine Umweltaussage und damit unkritisch – sobald er aber grafisch so ausgestaltet wird, dass ihm ein Umweltcharakter beigemessen werden kann, wird es kritisch.
Bei allgemeinen Begriffen ist der Fall sogar noch klarer: Das Wort „nachhaltig“ wird weitgehend vom Markt verschwinden, denn es ist so vage und konturlos, dass es das Paradebeispiel für eine allgemeine und damit künftig unzulässige Umweltaussage ist. Dasselbe gilt für Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“ oder „biologisch abbaubar“. Wir haben einmal eine gängige Handels-Bio-Eigenmarke – eine Milchtüte – willkürlich aus dem Regal gegriffen und durchgezählt: 11 oder 12 Umweltaussagen und Nachhaltigkeitslogos auf einer einzigen Verpackung. Hochgerechnet dürfte die Hälfte davon verschwinden müssen.

Das Wort „nachhaltig“ wird weitgehend vom Markt verschwinden, denn es ist so vage und konturlos, dass es das Paradebeispiel für eine allgemeine und damit künftig unzulässige Umweltaussage ist.

Reicht der ISO-17065-Nachweis aus, damit ein Siegel nach EmpCo zulässig ist?
Die Frage ist komplex. In den Erwägungsgründen zur EmpCo-Richtlinie steht tatsächlich, dass die Einhaltung der ISO 17065 eine ausreichende Kompetenz und Unabhängigkeit „bescheinigen kann“ – nicht bescheinigt, sondern bescheinigen kann. Das ist ein wesentlicher Unterschied.


Hinzu kommt: Die ISO 17065 ist eigentlich eine Norm für Produktzertifizierung, nicht für Prozesskontrolle – und hier geht es um Überwachungsprozesse. Viele glauben, mit der Zertifizierung sei alles erledigt. Das ist ein Irrtum: In der Norm wird Unabhängigkeit häufig schlicht vorausgesetzt, nicht geprüft. Wer also als Tochtergesellschaft einer systemgebenden Organisation die ISO 17065 hat, ist gesellschaftsrechtlich nicht unabhängig – auch wenn das Zertifikat vorliegt. Kurz: Die ISO 17065 ist ein wichtiger Baustein, aber allein nicht ausreichend.

Die EU-Kommission nimmt B2B-Siegel ausdrücklich aus. Wie beraten Sie Mandantinnen und Mandanten in dieser Grauzone?
Die EmpCo-Richtlinie gilt ohnehin nur im B2C-Bereich – reine B2B-Siegel sind grundsätzlich nicht erfasst. Der deutsche Gesetzgeber hat das noch einmal bestätigt, unter anderem im Verbraucherrechtsausschuss des Bundestages.
Das Problem ist nur: Es gibt kaum Konstellationen, in denen ein Siegel wirklich im reinen B2B-Bereich bleibt. Das Beispiel, das der deutsche Gesetzgeber aufgreift, ist der Versandkarton: Ein Hersteller produziert Kartons für einen großen Versandhändler – nicht für die Endverbraucherin. Druckt er darauf Umweltaussagen, die nur für seinen gewerblichen Kunden bestimmt sind, ist das grundsätzlich außen vor. Und selbst wenn dieser Karton am Ende beim Verbraucher ankommt und das Logo von diesem wahrgenommen wird, soll das – so die Klarstellung – nicht erfasst sein. Das halte ich für konsequent und richtig. 

Was jetzt tun? Gap-Analyse vor Optionsanalyse

Was raten Sie Marketingabteilungen, die noch eigenständige Siegel verwenden? Ist es realistisch, bis September vollständig EmpCo-konform zu sein?
Im Print- und Verpackungsbereich ist das für die meisten nicht mehr realistisch. Wer mit sechs, acht oder zwölf Monaten Vorlaufzeit produziert, hat die relevanten Fristen wahrscheinlich längst verpasst. Anders sieht es für reine Online-Inhalte aus: Wer keine gedruckten Materialien hat, hat noch Zeit – allerdings sollte er jetzt handeln.


Mein erster Rat ist immer eine Gap-Analyse: Was habe ich an Content draußen? Flyer, Messeauftritte, Verpackungsdesigns, Websites, Werbebroschüren – all das muss daraufhin geprüft werden, ob künftig unzulässige Umweltaussagen oder Siegel enthalten sind. Erst wenn ich weiß, wo mein Risiko liegt, kann ich entscheiden, was ich tue. Danach folgt eine Optionsanalyse: Geht es schon um Risikominimierung – weil vollständige Compliance bis September nicht mehr zu schaffen ist – oder habe ich noch Spielraum, um Online-Inhalte konsequent umzustellen? In beiden Fällen gilt: schnell handeln und die internen Abteilungen mit dem nötigen Wissen versorgen.

Sollten Unternehmen jetzt generell auf staatlich anerkannte Siegel setzen?
Das ist grundsätzlich der richtige Weg, weil staatlich festgesetzte Siegel nach EmpCo unproblematisch sind. Das Problem: Es gibt sie nicht für jeden Bereich. Das EU-Ökosiegel – das grüne Blatt mit den Sternen – gibt es nicht für alle Produkte, ebenso der Blaue Umweltengel. Viele Unternehmen weichen jetzt auf den Nordic Swan aus, der aus Schweden stammt und einen deutlich breiteren Anwendungsbereich hat. Möglicherweise werden wir ihn künftig öfter auch in Deutschland sehen. Die Strategie stimmt also – nur löst sie das Problem nicht für all jene Produkte, für die es schlicht keine staatlich anerkannten Umweltsiegel gibt.

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