Rz. 90

Nachhaltigkeitsinformation ist dann vergleichbar, wenn diese Information mit sowohl Vorjahresperioden des Unternehmens als auch mit den von anderen Unternehmen bereitgestellten Informationen verglichen werden kann (ESRS 1.QC10). Dem Konstrukt der Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformation zugehörig ist die Gewährleistung der – insbes. periodenübergreifenden und aspektspezifischen – Einheitlichkeit der seitens des Unternehmens verwendeten Ansätze und Methoden (ESRS 1.QC11).

 

Rz. 91

Auf die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformation Bezug nehmend hat der Abschlussprüfer bereits jetzt zu überprüfen, ob die Vergleichbarkeit mit früheren Abschlussperioden berücksichtigt wurde und ob der Berichtsaufbau – sog. formelle Stetigkeit – sowie die im (Konzern-)Lagebericht enthaltenen Informationen, einschl. der finanziellen und, falls relevant, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren – sog. materielle Stetigkeit – beibehalten wurden. Falls vom Grundsatz der Stetigkeit abgewichen wird, muss seitens des Abschlussprüfers beurteilt werden, ob besondere Umstände, wie bspw. Gesetzesänderungen oder geänderte Berichtsanforderungen, welche die Abweichung rechtfertigen, vorliegen.[1]

[1] Vgl. KFS/PG 10, Rz. 21 f.

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