Rz. 68

Falls notwendig, sollen in der Nachhaltigkeitserklärung historische mit zukunftsbezogenen Informationen verknüpft werden, um ein besseres Verständnis der offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen zu ermöglichen (ESRS 1.74). Im Zuge der Offenlegung von Parametern müssen u. U. Annahmen und Schätzungen, inkl. Szenario- und Sensitivitätsanalysen, herangezogen werden (ESRS 1.89; § 3 Rz 25). Das bedeutet allerdings nicht, dass die dargelegten Informationen nicht nützlich sind, solange die Schätzungen und Annahmen, inkl. der zugehörigen Datengrundlagen und damit verbundenen Unsicherheiten, ausreichend beschrieben und erläutert sind (ESRS 1.89 i. V. m. ESRS 2.10 f.). Schätzungen sind u. U. auch im Zusammenhang mit Angaben über die Wertschöpfungskette des Unternehmens erforderlich, sollten diesbzgl. Informationen nicht verfügbar sein (ESRS 1.AR17; § 3 Rz 99).

 

Rz. 69

Der derzeit insbes. seitens unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen herangezogene Prüfstandard AA1000AS v3 versteht unter zukunftsgerichteten Angaben jene Informationen, die progressiv und zukunftsorientiert sind und in diesem Sinne Ziele, Erwartungen oder Möglichkeiten projizieren oder positionieren.[1] Die Überprüfung von zukunftsgerichteten Angaben im Zuge einer sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfung i. S. d. AA1000AS v3 ist nur zur Erlangung einer Zusicherung mit gewisser Sicherheit (Rz 18) möglich.[2]

 

Rz. 70

Die Wichtigkeit der Adressierung der mit Schätzwerten und zukunftsorientierter Information verbundenen Abwägungen im Prüfprozess von Nachhaltigkeitsinformation wurde seitens der im Standardwerdungsprozess des ISSA 5000 involvierten Interessengruppen erneut unterstrichen.[3] Von Seiten des IAASB wird festgehalten, dass sowohl Schätzwerte als auch zukunftsorientierte Information mit der Notwendigkeit des Managements verbunden ist, basierend auf den anzuwendenden Kriterien geeignete Methoden, Annahmen und Daten auszuwählen und anzuwenden. Infolgedessen behandelt der Prüfstandardentwurf ED-5000 unter Berücksichtigung der Anforderungen des ISA 540 (Revised) sowohl Schätzwerte und zukunftsorientierte Information gesammelt im Abschnitt zu den Reaktionen auf Risiken wesentlicher falscher Darstellungen.[4] Konkret subsumiert ED-5000 unter dem Begriff der zukunftsorientierten Information jene quantitativen und qualitativen Informationen, welche ihrem Wesen nach prädiktiv sind. Demnach werden hierunter v.a. Informationen über zukünftige Rahmenbedingungen oder Entwicklungen verstanden, welche i. V. m. Ereignissen bzw. Maßnahmen stehen, welche bspw. noch nicht eingetreten sind und potenziell künftig eintreten werden. Als Beispiele hierfür kommen i. S. d. ED-5000 insbes. Prognosen und Projektionen, welche u. a. mit der Unternehmensstrategie als auch künftigen Risiken und Chancen verbunden sind, infrage. Zu berücksichtigen ist, dass, je ferner in die Zukunft gerichtet die entsprechend offengelegte Information ist, die mit dieser Information verbundene Unsicherheit als auch die Notwendigkeit des pflichtgemäßen Ermessens seitens des Prüfers ansteigen. Ferner ist es aufgrund ebendieser inhärenten Unsicherheit dem Prüfer im Vergleich zu historischer Information nicht möglich festzustellen, inwiefern prognostizierte bzw. projizierte Ergebnisse bzw. Resultate künftig erreicht bzw. realisiert werden. Vielmehr wird der Prüfer einerseits Prüfungsnachweise dahingehend zu erlangen haben, welche erlauben festzustellen, ob die zukunftsorientierte Information in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Kriterien erstellt wurde; andererseits wird er einen differenzierten Zugang, welcher zwischen projektions- und prognosebasierter Information unterscheidet, wählen.[5] Somit sind im Zusammenhang mit Prognosen Prüfungsnachweise zu erlangen, welche erlauben festzustellen, ob die zukunftsorientierte Nachhaltigkeitsinformation auf einer vertretbaren Grundlage von Annahmen basiert.[6] Für auf hypothesenbasierten Annahmen generierte Nachhaltigkeitsinformation wird der Prüfer v.a. auf die Übereinstimmung zwischen den getroffenen Annahmen und dem Informationszweck abstellen.[7]

 

Rz. 71

Wie auch ED-5000 umfassen die IDW Entwurfsprüfstandards EPS 352 (08.2022), EPS 990 (11.2022) und EPS 991 (11.2022) die Aufgabe des Wirtschaftsprüfers, zukunftsorientierte Angaben – wie Prognosen und Projektionen – zu würdigen bzw. zu beurteilen.[8] Sowohl Prognosen als auch Projektionen stützen sich i. S. d. IDW Entwurfsprüfstandards auf die Annahme zukünftiger Ereignisse des Managements des Unternehmens, wenngleich sich die Erwartungshaltung betreffend den Ereigniseintritt in der Zukunft zwischen Projektionen und Prognosen unterscheidet.[9] Die Darlegung jener (hypothetischen) Annahmen, welche den für die zukunftsbezogenen Angaben seitens des Unternehmens herangezogenen Prognosen bzw. Projektionen zugrunde liegen, ist seitens des Wirtschaftsprüfers zu verlangen. Hiervon umfasst sind ebenfalls Erläuterungen betreffend die etwaige Verwerfung alternativer Annahmen bzw. der Vorgehensweise im...

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