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§ 17 Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen / 4 Berichtsgrenzen (Konsolidierungskreis, Wertschöpfungskette und Vergleichszahlen)

Dr. Jens Freiberg, Matthias Hrinkow
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Rz. 49

Gem. ESRS 1 soll die Nachhaltigkeitserklärung für denselben Berichtskreis wie für die finanzielle Berichterstattung erstellt werden, abzustellen ist auf das Konzept der "operational control"; demnach hat eine unter den Anwendungsbereich der CSRD fallende Muttergesellschaft in der konsolidierten Berichterstattung auch die Nachhaltigkeitsinformationen für ihre Tochterunternehmen zu inkludieren (ESRS 1.62). Informationen über verbundene oder gemeinsame Unternehmen, die at equity bilanziert oder quotenkonsolidiert werden, sollen darüber hinaus einbezogen werden, sofern diese Unternehmen Teil der Wertschöpfungskette des berichterstattenden Unternehmens sind (ESRS 1.67). Ferner soll der Berichtszeitraum der Nachhaltigkeitserklärung deckungsgleich mit jenem der Finanzberichterstattung sein (ESRS 1.73; § 3 Rz 134; § 1B Rz 51).

 

Rz. 50

Bei der freiwilligen externen materiellen Prüfung von nichtfinanziellen Erklärungen innerhalb des (Konzern-)Lageberichts oder von gesonderten (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichten war es möglich, den Prüf- bzw. Auftragsgegenstand von sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen – bspw. basierend auf dem Prüfstandard ISAE 3000 (Revised) – u. a. auf spezifische (nichtfinanzielle) Kennzahlen als auch auf einen von der Finanzberichterstattung abweichenden Konsolidierungskreis zu beschränken. Dieser Umstand ist mitunter dem Charakter als Universalprüfstandard des ISAE 3000 (Revised) geschuldet. Hieraus resultiert in der derzeitigen Prüfpraxis – im Vergleich zur Abschlussprüfung – ein bedeutender Mehraufwand im Zusammenhang mit der Festlegung des Prüf- bzw. Auftragsgegenstands. Praktische Herausforderungen sind insbes. mit der Anforderung der Gewährleistung der eindeutigen Identifizierbarkeit und klaren Abgrenzung zu nicht geprüfter Informat...

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