Rz. 45

Die Definition der Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist insbes. vor dem Hintergrund von Wesentlichkeitsüberlegungen betreffend die in den Berichten zu inkludierende Information von Bedeutung. Bereits das österreichische Bilanzrecht stellt hinsichtlich der Wesentlichkeit von Information u. a. darauf ab, ob durch bspw. das Auslassen bzw. eine fehlerhafte Informationsangabe seitens des Unternehmens vernünftigerweise zu erwarten ist, dass hiervon abgeleitet die Entscheidungen von Nutzern des Jahres- bzw. Konzernabschlusses beeinflusst werden könnten.[1]

 

Rz. 46

Als Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens werden i. S. d. ESRS zum einen primäre Nutzer der Finanzberichterstattung – wie bspw. Kreditinstitute und Anleger – und zum anderen eine erweiterte Nutzergruppe, welche u. a. Geschäftspartner, Analysten und NGOs umfasst, charakterisiert.[2] Die Unterscheidung in zwei Hauptnutzergruppen der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird auch in der CSRD selbst aufgegriffen, welche zum einen zwischen Anlegern inkl. Vermögensverwaltern und zum anderen zwischen Akteuren der Zivilgesellschaft unterscheidet.[3]

 

Rz. 47

Der Prüfstandardentwurf ED-5000 greift den Begriff der vorgesehenen Nutzer des Prüfberichts der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf und bezieht sich auf jene Individuen, Organisationen bzw. Gruppen, von denen der Wirtschaftsprüfer bzw. der unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen ausgeht, dass diese den entsprechenden Prüfvermerk nutzen.[4] Ergänzend hierzu nennen die Anwendungshinweise zu ED-5000[5] Beispiele für ebendiese vorgesehenen Nutzer. Konkret werden nebst anderen hierunter Aktionäre, Investoren und Kreditgeber, welche basierend auf Nachhaltigkeitsinformationen Entscheidungen hinsichtlich deren Ressourcenallokation treffen, aufgezählt.[6] Hierzu vergleichbar ist die Definition der vorgesehenen Nutzer gem. den Prüfstandards ISAE 3000 (Revised) und KFS/PG 13 als auch den Entwurfsprüfstandards IDW EPS 352 (08.2022), IDW EPS 990 (11.2022) und IDW EPS 991 (11.2022).[7] Im Direktvergleich des ebenfalls seitens des IAASB erarbeiteten Prüfstandards ISAE 3000 (Revised) und den auf ihm aufbauenden nationalen Prüfstandards für sonstige Prüfungen von Nachhaltigkeitsinformation hebt ED-5000 zahlreiche weitere vorgesehene Nutzer, welchen ein potenzielles Interesse an den Auswirkungen des Unternehmens inhärent ist, explizit hervor. Darunter fallen neben unternehmensinternen Nutzern der Nachhaltigkeitsinformation wie die Belegschaft, auch unternehmensexterne Nutzer wie u. a. Konsumenten, Steuerzahler, Lieferanten, Behörden und weitere Interessengruppen.[8]

[1] Vgl. § 189a Nr. 10 S. 1 UGB.
[2] Vgl. Delegierte VO C(2023) 5303, Anhang II, Abkürzungen und Glossar zu den ESRS, Tab. 2, S. 37.
[3] Vgl. Erwägungsgrund 9 CSRD.
[4] Vgl. IAASB, Proposed International Standard on Sustainability Assurance 5000 General Requirements for Sustainability Assurance Engagements and Proposed Conforming and Consequential Amendments to Other IAASB Standards, 2023, Tz. 17(w).
[5] Vgl. IAASB, Proposed International Standard on Sustainability Assurance 5000 General Requirements for Sustainability Assurance Engagements and Proposed Conforming and Consequential Amendments to Other IAASB Standards, 2023, Tz. A25–A27.
[6] Vgl. IAASB, Proposed International Standard on Sustainability Assurance 5000 General Requirements for Sustainability Assurance Engagements and Proposed Conforming and Consequential Amendments to Other IAASB Standards, 2023, Tz. A25.
[7] Vgl. ISAE 3000 (Revised), Tz. 12(m); KFS/PG13, Rz. 26, IDW EPS 352 (08.2022), Tz. A21.2, IDW EPS 990 (11.2022), Tz. A21 und IDW EPS 991 (11.2022), Tz. A21.
[8] Vgl. IAASB, Proposed International Standard on Sustainability Assurance 5000 General Requirements for Sustainability Assurance Engagements and Proposed Conforming and Consequential Amendments to Other IAASB Standards, 2023, Tz. A25.

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