Rz. 64

Das Unternehmen muss den Berichtsnutzern ermöglichen, Zusammenhänge zwischen der innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung offengelegten Information und jener in anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung angegebenen Information zu verstehen (ESRS 1.118). Hiermit einhergehend ist die Möglichkeit der Aufnahme von Information mittels Verweis auf bspw. andere Abschnitte des (Konzern-)Lageberichts und den Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss (ESRS 1.119 ff.; § 3 Rz 128 ff.). Hierbei werden in der Berichtspraxis insbes. die Bedingungen im Zusammenhang mit der Verweisführung zwischen (Konzern-)Anhang und (Konzern-)Lagebericht zu beachten sein. Vor dem Hintergrund der Vermeidung von Redundanzen sind Verweise aus dem (Konzern-)Lagebericht auf Angaben innerhalb des (Konzern-)Anhangs bzw. den erläuternden Angaben möglich.[1] Umgekehrt jedoch sind Verweise von (Konzern-)Anhang auf den (Konzern-)Lagebericht, und somit auch auf die Nachhaltigkeitserklärung, nicht gestattet. Dies ergibt sich bspw. für Anwender der IFRS daraus, dass gem. IAS 1.10 der (Konzern-)Lagebericht nicht zu den Bestandteilen des Abschlusses zählt.[2] Bei der Prüfung wird der Wirtschaftsprüfer bzw. der unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen ebendiese Verweise insbes. hinsichtlich der in ESRS 1.120 festgelegten Bedingungen würdigen bzw. beurteilen. Ferner hat unter Anwendung des IDW EPS 352 (08.2022), IDW EPS 990 (11.2022) und IDW EPS 991 (11.2022) auf die Offenlegung gem. CSR-RUG der Wirtschaftsprüfer den inhaltlichen Bezug zwischen den Informationen der nichtfinanziellen Berichterstattung und den im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträgen festzustellen.[3] Der (direkte) inhaltliche Bezug kann u. a. dann gegeben sein, wenn "[…] der Jahres- oder Konzernabschluss Rückstellungen für umweltrelevante Sachverhalte, wesentliche Bußgelder für die wahrscheinliche Verletzung des Schutzes von Kundendaten oder für Regressansprüche aus Verstößen gegen die Einhaltung von sozialen Mindeststandards in der Lieferkette oder für Aufwand für Schulungen und die Förderung und Entwicklung der Mitarbeiter enthält."[4] Sollte es sich bspw. lediglich um eine indirekte Verknüpfung, bspw. durch die aggregierte bzw. nur teilw. Aufnahme von Geldbeträgen oder anderer quantitativer Daten, zwischen Nachhaltigkeitserklärung und Jahres- bzw. Konzernabschluss handeln, so ist seitens des Unternehmens zu erläutern, "[…] in welchem Verhältnis diese Geldbeträge oder Datenpunkte in der Nachhaltigkeitserklärung zu den relevantesten Beträgen stehen, die im Abschluss ausgewiesen sind" (ESRS 1.125). Dies ist insbes. für die Verweisführung im Zusammenhang mit der Angabepflicht gem. ESRS 2.40(b) ff. betreffend die Aufschlüsselung der Umsatzerlöse nach ESRS-Sektoren[5] von praktischer Bedeutung. Hierbei wird bei der Prüfung v.a. zu würdigen sein, inwiefern eine Überleitung der Segmentberichterstattung i. S. d. IFRS 8 und den offenzulegenden Umsatzerlösen je ESRS-Sektor seitens der Berichterstatter vorgenommen wurde. Sowohl im Fall einer direkten als auch indirekten Verknüpfung zwischen in der Nachhaltigkeitserklärung ausgewiesenen Geldbeträgen bzw. quantitativen Datenpunkten und der innerhalb des Jahres- bzw. Konzernabschlusses angegebenen Information hat die Nachhaltigkeitserklärung einen Verweis auf den entsprechenden Posten, Absatz bzw. die hierfür relevanten Abschnitte im Jahres- bzw. Konzernabschluss des Unternehmens aufzunehmen (ESRS 1.124 i. V. m. ESRS 1.125).

 

Rz. 65

Über ausgewiesene Beträge hinausgehend hat der Wirtschaftsprüfer im Zuge der sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfung der Offenlegung gem. CSR-RUG ohnedies bereits jetzt festzustellen, ob die in der nichtfinanziellen Erklärung im (Konzern-)Lagebericht bzw. dem gesonderten (konsolidierten) nichtfinanziellen Bericht aufgenommenen Angaben in allen wesentlichen Belangen im Einklang mit dem (Konzern-)Lagebericht und (Konzern-)Abschluss stehen.[6] Hiervon umfasst sein werden künftig bspw. Erläuterungen zu den tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung aufgenommenen Beschreibung der Unternehmensstrategie auf den Jahres- bzw. Konzernabschluss oder die Finanzpläne des Unternehmens (ESRS 1.123). Ebenso wird der Einklang von Beschreibungen des Unternehmens betreffend bspw. der für die Verringerung wesentlicher Auswirkungen und Risiken notwendigen Investitionen bzw. die durch diese Verringerungen potenziell induzierten Veränderungen in dessen Lieferkette und damit einhergehenden produktkostenbezogenen Auswirkungen innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung mit dem (Konzern-)Abschluss seitens des Prüfenden festzustellen sein (ESRS 1.123). Ferner wird die Konsistenz zwischen der in anderen Teilen des (Konzern-)Lageberichts bzw. innerhalb des Prognoseberichts dargelegten Ziele und Strategien des Unternehmens mit den entsprechenden Angaben innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung seitens des Wirtschaftsprüfers zu beurteilen bzw. zu würdigen sein.[7]

 

Rz. 66

ED-5000 legt betreffend die ...

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