Rz. 54

Im Zuge eines Attestierungsauftrags zur sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfung gibt der Wirtschaftsprüfer über die in der Nachhaltigkeitsberichterstattung inkludierten Sachverhaltsinformationen eine zusammenfassende Beurteilung ab.[1] Von besonderer Bedeutung hierfür ist das Zusammenspiel zwischen Nachhaltigkeitsbelangen, den für die Messung bzw. Evaluierung der Nachhaltigkeitsbelange herangezogenen Kriterien und der hiervon abgeleiteten Sachverhalts- bzw. Nachhaltigkeitsinformation. Der Entwurfsprüfstandard ED-5000 stellt dieses Zusammenspiel – wie in Abb. 1 ersichtlich – schematisch dar.

Abb. 1: Beziehung zwischen Nachhaltigkeitsbelangen, Nachhaltigkeitsinformation und der zugehörigen Offenlegung[2]

 

Rz. 55

Der Begriff der Nachhaltigkeitsbelange ("sustainability matters") i. S. d. ED-5000 ist als Pendant zum in den Prüfstandards ISAE 3000 (Revised) und den entsprechend hiervon abgeleiteten nationalen Prüfstandards aufgeführten Begriff des zugrunde liegenden Sachverhalts ("underlying subject matter") zu verstehen.[3]

 

Rz. 56

Als Anhaltspunkt für allgemeine Prüfungshandlungen – unabhängig vom Grad der Zusicherung – im Zuge sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen von nichtfinanziellen Erklärungen bzw. gesonderten nichtfinanziellen Berichten kann die Stellungnahme KFS/PE 28 dienen. Die hierin beschriebenen Prüfungshandlungen umfassen die:

  • "Erlangung eines Gesamtüberblicks zur Unternehmenstätigkeit sowie zur Aufbau- und Ablauforganisation
  • kritische Würdigung der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens unter Berücksichtigung der Anliegen externer Stakeholder
  • Analyse der Risiken hinsichtlich der wesentlichen nichtfinanziellen Belange / Angaben
  • Durchsicht der internen Richtlinien, Verfahrensanweisungen und Managementsysteme im Zusammenhang mit nichtfinanziellen Belangen / Angaben
  • Erlangung eines Überblicks über die verfolgten Konzepte einschließlich der angewandten Due Diligence-Prozesse sowie der Prozesse zur Sicherstellung der realitätsgetreuen Darstellung im Bericht
  • Durchführung von Interviews mit Unternehmensverantwortlichen
  • Durchführung analytischer Prüfungshandlungen hinsichtlich der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren
  • Beurteilung, ob ein etwaiges Rahmenwerk formal konform angewendet wurde
  • Soweit aufgrund der Risikobeurteilung und der Ergebnisse von analytischen Prüfungshandlungen erforderlich, zusätzliche Prüfungshandlungen vor Ort
  • Beurteilung der Gesamtdarstellung der Angaben und nichtfinanziellen Informationen"[4].

Zusätzlich können vor dem Hintergrund der Erhöhung der Prüfsicherheit im Zuge der Erlangung einer hinreichenden Sicherheit die folgenden Prüfungshandlungen in Betracht gezogen werden:

  • "Prüfung der Prozesse und der internen Kontrollen insbesondere hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Wirksamkeit
  • Durchführung von Prüfungshandlungen an den für die nichtfinanzielle Berichterstattung wesentlichen Standorten (Site-Visits)
  • Durchführung von Messungen bzw. eigener Erhebungen zur Prüfung der Verlässlichkeit und Richtigkeit der erhaltenen Daten"[5].
 

Rz. 57

Ergänzend zu den in Rz 56 beschriebenen allgemeinen Prüfungshandlungen des KFS/PE 28 treffen die Entwurfsprüfstandards IDW EPS 990 (11.2022) und IDW EPS 991 (11.2022) weitere Spezifizierungen der im Vermerk der sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfung aufzuführenden Prüfungshandlungen. Diese umfassen u. a., dass die Befragung der gesetzlichen Vertreter bzw. der in den Berichterstattungsprozess eingebundenen Mitarbeitenden des Unternehmens den Aufstellungsprozess und die diesem Prozess zugehörigen internen Kontrollen beinhaltet. Ebenso werden die Würdigung bzw. Beurteilung zukunftsorientierter Angaben als auch des Prozesses der Berichterstattung gem. Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung als im Vermerk anzuführende Prüfungshandlungen erörtert.[6]

 

Rz. 58

Die Berücksichtigung von Wesentlichkeitsüberlegungen stellt einen bedeutenden Aspekt der Prüfungsplanung und Prüfungsdurchführung dar. Ferner sind diese Überlegungen essenziell hinsichtlich der Evaluierung des Prüfenden, ob die dargelegte Nachhaltigkeitsinformation frei von wesentlicher Falschdarstellung ist.[7] Die Einschätzung der Wesentlichkeit und des relativen Einflusses von quantitativen und qualitativen Faktoren in Bezug auf eine spezifische Beauftragung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des beauftragten Wirtschaftsprüfers.[8]

 

Rz. 59

Bei der Prüfung ist es notwendig, ausreichende und geeignete Nachweise einzuholen.[9] Der beauftragte Wirtschaftsprüfer hat sorgfältig abzuwägen und eine kritische Grundhaltung einzunehmen, um sowohl die Quantität als auch die Qualität der Nachweise zu beurteilen und damit seine abschließende Beurteilung zu stützen.[10] Während der Beschaffung der erforderlichen Nachweise ist es ebenso wichtig, seitens des Wirtschaftsprüfers das Risiko zu analysieren, dass die Informationen über den zugrunde liegenden Sachverhalt potenziell signifikante irreführende Aussagen enthalten könnten.[11]

 

Rz. 60

Wenn der beauftragte Wirtschaftsprüfer Informationen erhält, d...

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