Rz. 161

Die Angabepflichten gem. ESRS S1-17 setzen sich zum Ziel, einen Überblick darüber zu geben, inwieweit arbeitsbedingte Vorfälle und schwerwiegende Fälle von Menschenrechtsverstößen die eigene Belegschaft beeinträchtigen (ESRS S1.101). Insbes. sind auch alle damit verbundenen wesentlichen Geldbußen, Sanktionen oder Entschädigungszahlungen für den Berichtszeitraum darzustellen (ESRS S1.100). Die sich hieraus ableitenden Darstellungen, die gefordert werden, lassen sich in zwei Kategorien unterscheiden:

  • arbeitsbedingte Vorfälle von Diskrimierung (Rz 162),
  • Fälle schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen (Rz 163).
 

Rz. 162

Zunächst werden Angaben zu arbeitsbezogenen Vorfällen von Diskriminierung gefordert. Diskriminierung kann aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Nationalität, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder anderer relevanter Formen von Diskriminierung unter Einbeziehung interner und/oder externer Stakeholder in allen Betrieben im Berichtszeitraum erfolgt sein. Diskriminierung umfasst weiterhin Formen der Belästigung (ESRS S1.102; Rz 166 und Rz 167). Zu diesen arbeitsbezogenen Vorfällen von Diskriminierung ist offenzulegen (ESRS S1.103):

  • die Gesamtzahl der im Berichtszeitraum gemeldeten Vorfälle von Diskriminierung, einschl. Belästigung (ESRS S1.103(a));
  • die Anzahl der Beschwerden, die über die unternehmenseigenen Beschwerdemechanismen für die eigene Belegschaft eingebracht wurden; weiterhin ist die Anzahl an Beschwerden, die an nationale Kontaktstellen für multinationale Unternehmen der OECD eingereicht wurden, anzugeben (ESRS S1.103(b));
  • der Gesamtbetrag der Geldbußen, Strafen und Schadensersatzzahlungen infolge der Vorfälle gem. ESRS S1.103(a) sowie ein "Abgleich der angegebenen Geldbeträge mit dem aussagekräftigsten in den Abschlüssen angegebenen Betrag" (ESRS S1.103(c));
  • darüber hinaus müssen Hintergrundinformationen, die zum Verständnis der Datenpunkte erforderlich sind (z. B. Berechnungsmethoden, getroffene Annahmen bzw. Schätzungen und Erläuterungen), offengelegt werden (ESRS S1.103(d)).
 

Rz. 163

Das Unternehmen muss zusätzlich folgende Angaben zu identifizierten Fällen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen (z. B. Menschenhandel, Zwangsarbeit, Kinderarbeit) tätigen (ESRS S1.104):

  • die Gesamtanzahl schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft im Berichtszeitraum, einschl. einer Angabe der Anzahl der Verstöße gegen die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen; fand kein solcher Verstoß statt, so ist dies ebenfalls anzugeben (ESRS S1.104(a));
  • den Gesamtbetrag der Bußgelder, Strafen und Schadensersatzzahlungen für die gem. ESRS S1.104(a) beschriebenen Menschenrechtsverletzungen sowie "einen Abgleich der Geldbeträge mit dem aussagekräftigsten in den Abschlüssen angegebenen Betrag" (ESRS S1.104(b)).
 

Rz. 164

I. V. m. den Angabepflichten gem. ESRS S1.103 f. empfehlen die Anwendungsanforderungen weitere Angaben zu (ESRS S1.AR103):

  • Vorfällen, die vom Unternehmen geprüft werden (ESRS S1.AR103(a));
  • Abhilfeplänen, die umgesetzt werden (ESRS S1.AR103(b));
  • Abhilfeplänen, die umgesetzt wurden und deren Ergebnisse bereits durch interne Routineprozesse des Managements evaluiert wurden (ESRS S1.AR103(c));
  • Vorfälle, die nicht mehr Gegenstand von Maßnahmen sind (ESRS S1.AR103(d)): "Ein Vorfall ist nicht mehr Gegenstand von Maßnahmen, wenn er gelöst ist, der Fall abgeschlossen ist oder das Unternehmen keine weiteren Maßnahmen verlangt. Beispielsweise kann ein Vorfall, bei dem keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, Fälle umfassen, die zurückgezogen werden oder bei denen die zugrunde liegenden Umstände, die zu dem Vorfall geführt haben, nicht mehr vorliegen" (ESRS S1.AR104(a));
  • die Anzahl der Menschenrechtsvorfälle, in denen das Unternehmen in Abhilfemaßnahmen im Berichtszeitraum involviert war (ESRS S1.AR106).

Abhilfemaßnahmen, definiert als Wiedergutmachungen einer negativen Auswirkung (Rz 51 ff.), richten sich an den mutmaßlichen Belästiger und das mutmaßliche Opfer. Dazu können Angebote an das Opfer wie die Übernahme der Kosten für Beratungsgespräche, bezahlter Urlaub oder rückerstattete Urlaubs- oder Krankentage gehören (ESRS S1.AR104(b)). Abhilfemaßnahmen gegenüber dem Belästiger können je nach Wiederholung oder Schweregrad unterschiedlicher Natur sein und umfassen Verwarnungen, entsprechende Schulungen, eine Suspendierung ohne Bezahlung oder an den jeweiligen Belästiger angepasste strengere Maßnahmen (ESRS S1.AR104(c)).

 

Rz. 165

In der deutschen Gesetzgebung wird nicht von Diskriminierung gesprochen, sondern wie folgt von Antidiskriminierung und Benachteiligung: Zum Thema Antidiskriminierung gibt es in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)[1]. Im Gesetz wird anstelle von Diskriminierung von Benachteiligung gesprochen. ...

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