Rz. 57

Die erstmalige Berichterstattung bestimmt sich nach dem delegierten Rechtsakt zur Berichterstattung und nach der CSRD, welche die CSR-Richtlinie ersetzt hat. Der delegierte Rechtsakt zur Berichterstattung bestimmt, wann Taxonomieangaben bzgl. bestimmter Wirtschaftstätigkeiten erstmalig zu veröffentlichen sind. Die CSRD bestimmt, für welches Geschäftsjahr Unternehmen überhaupt erstmalig Taxonomieangaben zu veröffentlichen haben.

 

Rz. 58

Große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern und kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen großer Gruppen mit mehr als 500 Mitarbeitern berichteten erstmals für das Geschäftsjahr 2021 seit Anfang 2022 Taxonomieangaben. Solche Unternehmen haben auch nach der CSRD weiterhin Taxonomieangaben zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) CSRD i. V. m. Art. 8 Taxonomie-VO). In 2024 gelten jedoch vereinfachte Berichtspflichten für das Geschäftsjahr 2023, sofern sich Taxonomieangaben auf solche Wirtschaftstätigkeiten beziehen, die durch die delegierten Rechtsakte vom Juni 2023 neu in die Umwelttaxonomie aufgenommen wurden (Art. 10 Abs. 6 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 n. F.). Die Vereinfachung besteht darin, dass nur Angaben zur Taxonomiefähigkeit (i. S. d. Art. 1 Nr. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178) gemacht werden müssen, ohne erläuternde Angaben. Für die alten Wirtschaftstätigkeiten gelten in 2024 die vollen Berichtspflichten. Ab 2025 gelten für alle Wirtschaftstätigkeiten die vollen Berichtspflichten.

 

Rz. 59

Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften und Mutterunternehmen großer Gruppen haben bei kalendergleichen Geschäftsjahren ab 2026 Taxonomieangaben für das Geschäftsjahr 2025 zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) CSRD i. V. m. Art. 8 Taxonomie-VO). Für sie gelten die vollen Berichtspflichten unmittelbar.

 

Rz. 60

Kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften haben bei kalendergleichen Geschäftsjahren ab 2027 Taxonomieangaben für das Geschäftsjahr 2026 zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c) CSRD i. V. m. Art. 8 Taxonomie-VO). Auch für sie gelten die vollen Berichtspflichten sofort.

 

Rz. 61

Abb. 3: Berichtspflichten für Nicht-Finanzunternehmen[1]

 

Rz. 62

Die Vorschriften der Taxonomie-VO zur Berichterstattung werden durch den delegierten Rechtsakt zur Berichterstattung präzisiert. Von Nicht-Finanzunternehmen anzuwenden sind der Anhang I zum Inhalt und der Methodik sowie Anhang II (und ggf. Anhang XII gem. Art. 8 Abs. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178) zur Darstellung der Taxonomieangaben (Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178). Allgemeine Definitionen und Regelungen finden sich in den Art. 1 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178. Der delegierte Rechtsakt zu Set 1 der ESRS berührt die Berichtspflichten nach der Taxonomie-VO ausdrücklich nicht. Letzterer bildet einen eigenen Regelungskreis.

 

Rz. 63

 
Vorgaben zur Ermittlung der Kennzahlen

Umsatzerlöse

(Anhang I, Nr. 1.1.1 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178)

Zähler

  • Anteil der Nettoumsatzerlöse mit Waren oder Dienstleistungen, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist

Nenner

  • Nettoumsatzerlöse
  • Nettoumsatzerlöse i. S. d. Art. 2 Nr. 5 EU-Bilanz-RL
  • Umfasst Einnahmen gem. IAS 1.82(a)

CapEx

(Anhang I, Nr. 1.1.2 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178)

Zähler

  • Anteil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben,

    • der sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind
    • der Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder zur Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten ist (CapEx-Plan)
    • der sich auf den Erwerb von (Dienst-)Leistungen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und auf einzelne Maßnahmen bezieht, durch die Zieltätigkeiten innerhalb von 18 Monaten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt wird

Nenner

  • Zugänge zu Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des Geschäftsjahrs vor Abschreibungen und Neubewertungen, einschl. Zugängen aus Unternehmenszusammenschlüssen
  • IFRS-Bilanzierer beziehen in die Investitionsausgaben die Kosten gem. der einschlägigen IFRS ein, z. B. IAS 16.73(e)(i), IAS 38.118(e)(i) oder IAS 40.76(a) und (b)
  • werden IFRS nicht genutzt, dann Anwendung nationaler Vorschriften zur Rechnungslegung analog zu den IFRS

OpEx

(Anhang I, Nr. 1.1.3 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178)

Zähler

  • Anteil der im Nenner enthaltenen Betriebsausgaben,

    • der sich auf Vermögenswerte oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind
    • der Teil eines CapEx-Plans ist
    • der sich auf den Erwerb von (Dienst-)Leistungen aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und auf einzelne Maßnahmen bezieht, durch die Zieltätigkeiten innerhalb von 18 Monaten kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der ...

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