1 Literatur/Verwaltungsanweisungen

BMF, Schreiben vom 01.04.2021, III C 3 – S 7340/19/10003 :022, 2021/0382933, Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021.

BMF, Schreiben vom 20.04.2021, III C 5 – S 7420/19/10002 :013, 2021/0449418, Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet; Änderung der §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 Satz 1 zum 1. Juli 2021.

1 Allgemeines

1.1 Überblick

 

Rz. 1

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Im Zuge der Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 01.04.2021 bzw. 01.07.2021 wurden durch die §§ 18i, 18j, 18k UStG drei neue besondere Besteuerungsverfahren eingeführt. Dazu ausführlich § 18i, Vorabkommentierung, Rz. 1 ff.

1.2 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 2

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Rechtsgrundlage des neuen § 18j UStG ist Art. 13 Ziff. 2 JStG 2020 (Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096).

1.3 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen

 

Rz. 3

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Durch die Einfügung des § 18j UStG wird Art. 2 Nr. 21-29 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 05.12.2017 zur Änderung der MwStSystRL und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, 7), mit dem Titel XII Kapitel 6 Abschn. 3 MwStSystRL geändert wurde, und Art. 1 Nr. 8–13 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21.11.2019 zur Änderung der MwStSystRL in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 02.12.2019, 1), mit denen insbesondere die Art. 369a, 369b, 369e, 369f und 369g MwStSystRL geändert wurden, umgesetzt.

1.4 Inkrafttreten

 

Rz. 4

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Die Neuregelung ist zum 01.04.2021 in Kraft getreten (Art. 50 Abs. 5 JStG 2020).

2 Kommentierung: Änderungen zum 01.04.2021

2.1 Gesetzesbegründung

 

Rz. 5

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Die Richtlinie 2006/112/EG sieht eine Sonderregelung für die Erhebung der Mehrwertsteuer für in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Unternehmer vor, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen. Bei der Bewertung dieser am 01.01.2015 erweiterten Sonderregelung wurden einige Bereiche mit Verbesserungsbedarf ermittelt (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 503/20 vom 03.09.2020, Begründung Teil B zu Art. 10 Nr. 2).

 

Rz. 6

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Es hat sich gezeigt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, eine zu kurze Frist ist, insbesondere für über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbrachte Dienstleistungen, bei denen die durch dieses Netz, diese Schnittstelle oder dieses Portal erbrachten Dienstleistungen als von dem Betreiber des Netzes, der Schnittstelle oder des Portals erbracht gelten, der von jedem einzelnen Dienstleistungserbringer die für das Ausfüllen der Mehrwertsteuererklärung erforderlichen Daten einholen muss. Des Weiteren hat die Bewertung ergeben, dass die Anforderung, Berichtigungen in der Mehrwertsteuererklärung für den betreffenden Besteuerungszeitraum vorzunehmen, für Unternehmer sehr aufwändig ist, da sie somit möglicherweise mehrere Mehrwertsteuererklärungen für ein Quartal abgeben müssen. Folglich wird

  • die Frist für die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung von 20 Tagen bis zum Ende des Monats, der auf das Ende des Besteuerungszeitraums folgt, verlängert, und
  • den Unternehmern gestattet sein, vorangegangene Mehrwertsteuererklärungen in einer späteren Erklärung und nicht in den Erklärungen der Besteuerungszeiträume, auf die sich die Berichtigungen beziehen, zu berichtigen.
 

Rz. 7

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Um zu vermeiden, dass Unternehmer, die andere Dienstleistungen als Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, für Mehrwertsteuerzwecke in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, identifiziert werden müssen, werden die Mitgliedstaaten es Unternehmern, die solche Dienstleistungen erbringen, gestatten, das IT-System für die Registrierung sowie für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer zu nutzen, sodass die Mehrwertsteuer für diese Dienstleistungen in einem einzigen Mitgliedstaat erklärt und entrichtet werden kann. Zuständige Finanzbehörde für die Registrierungen im Inland ist insoweit das BZSt; die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden für die Bearbeitung der im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Erklärungen bleibt unberührt.

 

Rz. 8

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Die Verwirklichung des Binnenmarkts, die Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einer stetigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und somit der Fernverkäufe von Gegenständen geführt, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittlän...

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