Rz. 1

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Im Zuge der Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 01.04.2021 bzw. 01.07.2021 wurden drei neue besondere Besteuerungsverfahren eingeführt:

  • § 18i UStG: Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
  • § 18j UStG: Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
  • § 18k UStG: Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR

1.1.1 Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (§ 18i UStG)

 

Rz. 2

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Das Verfahren nutzen können

  • im Drittland ansässige Unternehmer,
  • die innergemeinschaftlichen Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen.
 
Hinweis

Für Plattform-Betreiber greifen neue Aufzeichnungspflichten!

Dazu gehören

  • nicht nur wie bisher elektronische Dienstleistungen, sondern auch
  • alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet.
 
Praxis-Beispiel
  • grundstücksbezogene Leistungen
  • Veranstaltungsleistungen
  • Bildungsleistungen
  • Vermittlungsleistungen

1.1.2 Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (§ 18j UStG)

 

Rz. 3

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Das Verfahren können Unternehmen nutzen, die

  • im Inland
  • in der EU oder
  • im Drittland

ansässig sind und

  • innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen,
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen,
  • als Betreiber einer Plattform Teil einer fiktiven Lieferkette (Reihengeschäft) sind.
 
Hinweis

Für die Betreiber von Plattformen greifen neue Aufzeichnungspflichten!

1.1.3 Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (§ 18k UStG)

 

Rz. 4

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Zudem wurde noch der sogenannte "Import-One-Stop-Shop – IOSS" eingeführt. Daran können sowohl

  • Drittlandsunternehmen als auch
  • EU-Unternehmen

teilnehmen, wenn sie

  • Waren mit einem Warenwert in Höhe von höchstens 150 EUR einführen und
  • die Waren keiner Verbrauchsteuer unterliegen.

Die Einfuhr ist in diesem Fall von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu EUR 22 entfällt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge