Rz. 104k

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Reihengeschäfts sind, dass

  • mehrere Unternehmer
  • über denselben Gegenstand
  • Umsatzgeschäfte abschließen und
  • der Gegenstand beim Transport unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt

(§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG).

 

Rz. 104l

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Bei einer gebrochenen Beförderung oder Versendung fehlt es an der für das Reihengeschäft erforderlichen Unmittelbarkeit der Warenbewegung.

 

Beispiel 3:

Wie Beispiel 2. A hat die Ware seinerseits weiterverkauft und verschifft diese von Duisburg aus direkt zum Endkunden nach Tunesien.

Der Vorgang spaltet sich damit in mehrere hintereinandergeschaltete und getrennt zu beurteilende Einzellieferungen auf:

  • Bei Beurteilung der Warenlieferungen des D an den A ist ausschließlich der Transportweg Dortmund–Duisburg zu berücksichtigen. Die Lieferungen sind damit umsatzsteuerbar und -pflichtig. D muss gegenüber A in jedem Fall brutto – mit deutscher Umsatzsteuer – abrechnen.
  • Die Lieferungen des A an seine Endkunden sind unter den weiteren Voraussetzungen (§ 6 UStG) als Ausfuhrlieferung steuerfrei.

Insoweit hält das BMF also unverändert am bisherigen Abschnitt 3.14 Abs. 4 Satz 1 UStAE fest.

 

Rz. 104m

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports stehen – wie bei den bilateralen Geschäften (s. 2.3.5.5.2.2.1) – der Annahme einer unmittelbaren Warenbewegung nicht entgegen und führen damit auch hier nicht zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung.

Die im Folgenden dargestellte "Kollisionsregelung" stellt eine vermeintliche Vereinfachung dar, die aber meist nicht zur Anwendung kommen wird:

 

Rz. 104n

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Trotz einer gebrochenen Beförderung oder Versendung durch mehrere Beteiligte (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 4 Satz 1 UStAE)

  • aus einem anderen Mitgliedstaat
  • ins Drittlandsgebiet

ist die Behandlung als Reihengeschäft nicht zu beanstanden, wenn der erste Unternehmer den Liefergegenstand aus dem Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung (Abgangsmitgliedstaat)

  • nur zum Zweck der Verschiffung ins Drittlandsgebiet in das Inland befördert oder versendet,
  • aufgrund des Rechts des Abgangsmitgliedstaats die Behandlung als Reihengeschäft vorgenommen worden ist und
  • der Unternehmer, dessen Lieferung bei Nichtannahme eines Reihengeschäfts im Inland steuerbar wäre, dies nachweist.
 

HINWEIS

Die Kollisionsregelung gilt nicht bei Transportbeginn in Deutschland!

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