Literatur

Gamito/Antas/Pires, Portugal Value Added Tax, IBFD 2017.

Ernst & Young, Worldwide VAT, GST and Sales Tax Guide 2017.

Inoffizielle Übersetzung Mehrwertsteuergesetz, IBFD.

1 Einführung

 

Rz. 1

Portugal ist der Europäischen Union zum 01.01.1986 beigetreten. Die Einführung der Umsatzsteuer war eine Voraussetzung für den EU-Beitritt und wurde durch das Gesetz DL 394-B/84 vom 26.12.1984 umgesetzt. Die Vorschriften der 6. EG-Richtlinie wurden mit dem Gesetz DL 195/89 vom 12.06.1989 übernommen.

Durch die Abschaffung der Grenzen und Kontrollen zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Einführung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wurde eine umfangreiche Überarbeitung des Umsatzsteuergesetzes in Bezug auf innergemeinschaftliche Warenlieferungen erforderlich. Der Gesetzgeber hat den Änderungen durch Einführung des Gesetztes DL 290/92 vom 28.12.1992 Rechnung getragen. Dieses Gesetz über die Mehrwertsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb (Regime do IVA nas Transacções intracomunitárias – RITI) trat neben das allgemeine Mehrwertsteuergesetz (Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado – CIVA) und bildet seitdem zusammen mit dem Allgemeinen Mehrwertsteuergesetz den rechtlichen Rahmen für die portugiesische Umsatzsteuer.

Die sich aufgrund der Richtlinien 2008/8/EG (Bestimmungslandprinzip für Dienstleistungen an Unternehmer) und 2008/9/EG (Vorsteuervergütung an EU-Unternehmer) ergebenden Änderungen hat Portugal durch das Gesetz DL 186/2009 vom 12.08.2009 umgesetzt.

Weitere wesentliche Bestandteile des portugiesischen Umsatzsteuerrechts sind die Behördenrundschreiben (Ofício-Circulado).

2 Bezeichnung der Steuer

 

Rz. 2

Die portugiesische Bezeichnung der Umsatzsteuer lautet in portugiesischer Sprache "Imposto sobre o Valor Acrescentado" (IVA). Wörtlich ins Deutsche übersetzt entspricht dies dem Begriff "Mehrwertsteuer".

3 Steuerbarkeit und Erhebungsgebiet

3.1 Erhebungsgebiet

 

Rz. 3

Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet umfasst neben dem portugiesischen Festland auch die autonomen Gebiete der Insel Madeira sowie der Azoren. Allerdings nehmen Madeira und die Azoren dahingehend einen Sonderstatus ein, als für sie insbesondere abweichende Umsatzsteuersätze gelten.

3.2 Steuerbare Umsätze

 

Rz. 4

Sämtliche in Portugal von einem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar (vgl. Art. 1 CIVA, Art. 1 RITI).

 

Rz. 5

Lieferungen sind definiert als Übertragung körperlicher Gegenstände oder unbeweglichen Vermögens. Dabei gelten Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte als körperliche Gegenstände. Mietkauf stellt ebenfalls eine Lieferung dar (vgl. Art. 3 CIVA).

 

Rz. 6

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht. Bei unbewegten Lieferungen ist das der Ort, an dem sich die Ware im Zeitpunkt der Übergabe befindet, bei bewegten Lieferungen der Ort an dem die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt (vgl. Art. 6 CIVA). Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet (vgl. Art. 10 und 11 RITI). Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR. Wird auf diese verzichtet, bindet die Entscheidung den Lieferer für mindestens zwei Jahre. Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel.

 

Rz. 7

Ebenfalls in Portugal steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.

 

Rz. 8

Explizite gesetzliche Regelungen zu Reihengeschäften gibt es in Portugal nicht.

 

Rz. 9

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Darüber hinaus gelten unentgeltlich für unternehmensfremde Zwecke erbrachte Leistungen als steuerpflichtige Leistungen (vgl. Art. 3 und 4 CIVA).

 

Rz. 10

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen (vgl. Art. 4 CIVA).

 

Rz. 11

Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmern bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder dessen fester Niederlassung (vgl. Art. 6 CIVA). Ausnahmen gelten vor allem für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben) -(vgl. Art. 6 CIVA).

 

Rz. 12

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit, sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar. Dabei ist es erforderlich, dass der Erwerber die Tätigkeit des Veräußerers fortsetzt. Allerdings hat der portugiesische Gesetzgeber zur Verhinderung von Missbrauchsfällen der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, Einschränkungen vorzunehmen, sofern der veräußernde oder der erwerbende Unternehmer nicht vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigte Unte...

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