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Rumänien hat im Januar 2017 eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 315-1 Steuergesetz). Begünstigt sind nur Landwirte, die als natürliche Personen oder als Familienunternehmen tätig sind. Sie dürfen keine anderen Umsätze haben bzw. diese dürfen eine Umsatzgrenze von 65.000 EUR nicht übertreffen.

Die Regelung bewirkt, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer schuldet, aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Auf die Ausgangsumsätze wird eine Sondersteuer berechnet, die beim unternehmerischen Abnehmer als Vorsteuer abziehbar ist, aber vom Landwirt nicht geschuldet wird. Der Steuersatz beträgt 1 % im Jahr 2017, 4 % im Jahr 2018 und 8 % ab dem Jahr 2019.

Auf Antrag kann der Landwirt zur Regelbesteuerung optieren.

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