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Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Angesichts der ständigen Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 13b UStG, stellt sich auch die Frage, wie sich eine Umkehr der Steuerschuld auf die Rabattgewährung in mehrgliedrigen Vertriebsketten mit der Umkehr der Steuerschuld auswirkt. Problematisch ist insofern, dass der gutscheinausstellende Hersteller bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht Steuerschuldner ist. Insofern wird vorgeschlagen, den durch den Preisnachlass wirtschaftlich belasteten Hersteller gleichwohl das Recht zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage zu gewähren, wenn er den Gutschein vergütet (vgl. Prätzler/Stuber, MwStR 2016, S. 286; Prätzler, MwStR 2017, 355). Dies ist m. E. sachgerecht. Bei Rabattgewährung hat nach § 17 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG nur der wirtschaftlich begünstigte Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Daher sollte auch nur der durch die Rabattgewährung wirtschaftlich belastete Unternehmer, die Umsatzsteuer mindern können.

 
Praxis-Beispiel

Hersteller (H) liefert Tablets an G (Großhändler), G liefert den Gegenstand an E (Einzelhändler), E liefert den Gegenstand an den Endabnehmer (K). Daneben bringt H Preiserstattungsgutscheine in Umlauf, die der Endabnehmer bei ihm direkt zur Erstattung einlösen kann.

Lösung:

Für die Lieferung der Tablets schuldet nach Maßgabe des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG i. V. m. § 13b Abs. 5 S. 1 UStG der jeweilige unternehmerische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Auch wenn demnach G die Umsatzsteuer für die Lieferung der Tablets von H an G schuldet, sollte H die Bemessungsgrundlage für die Lieferung an G mindern können, soweit er Gutscheine tatsächlich vergütet. Auch wenn H die Umsatzsteuer für die Lieferung der Tabletts an G nicht geschuldet hat, ist trotzdem seine Umsatzsteuerzahllast zu mindern. Für G ist die Einlösung des Gutscheins bei H wirtschaftlich neutral und begründet daher nach § 17 Abs. 1 S. 3 UStG auch keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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