Rz. 60

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abweichend von obigen Grundsätzen sieht das MwStG in bestimmten Fällen einen Übergang der Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger vor, wenn dieser eine steuerpflichtige Person ist (reverse charge). Ein solcher Übergang der Steuerschuld dient der Steuersicherung und kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

  • wenn der Lieferant eine ausländische steuerpflichtige Person ist:

    • bei sonstigen Leistungen und Warenlieferungen durch ausländische Personen, die im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte haben, wenn der Abnehmer eine steuerpflichtige Person mit dem Sitz, Ort der Unternehmenstätigkeit, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Inland ist;
    • bei sonstigen Leistungen, die unter die B2B-Grundregel fallen, wenn diese von einer ausländischen steuerpflichtigen Person, die im Inland weder Sitz (Wohnsitz) noch Betriebsstätte hat, erbracht wurden.
  • wenn sowohl der Lieferant als auch der Abnehmer in der Slowakei zur MwSt registrierten steuerpflichtigen Personen sind:

    • bei der Lieferung von Gold als Rohmaterial oder bei der Lieferung von Anlagegold (einschließlich ihrer Vermittlung);
    • bei der inländischen Lieferung von Metallabfall oder Metallschrott;
    • bei der Lieferung von Immobilien bzw. Immobilienteilen im Inland, wenn der Verkäufer die Option zur Steuerpflicht ausübt und der Abnehmer ein Steuerzahler ist;
    • Übertragung der Emissionsrechte für Treibhausgase im Inland;
    • Lieferung von Immobilien oder Immobilienteilen im Inland, die von dem durch Gericht oder durch eine Staatsbehörde in einem Zwangsverkaufsverfahren bestätigten Schuldner verkauft wurden;
    • bei Ausübung des Pfandrechts und der Sicherungsübertragung des Rechts, wenn die Übertragung des Wareneigentums erfolgt;
    • bei der Lieferung eines Baues oder seines Teiles, Erbringung der Bauarbeiten und Warenlieferung mit Montage falls die Lieferung des Baues, Bauarbeiten oder die ausgeführte Montage in der Sektion F der CPA Klassifikation (EU-Verordnung Nr. 1209/2014) eingeordnet ist;
    • bei Lieferungen von folgenden Waren:

      • Waren wie Getreide und ölhaltige Saat und Früchte (Kapitel 10 und 12 des gemeinsamen Zolltarifs), wenn diese in unverändertem Zustand gewöhnlich nicht für den Endverbrauch bestimmt sind,
      • Waren wie Eisen und Stahl und Metallprodukte (Kapitel 72 des Gemeinsamen Zolltarifs und die Positionen 7301, 7308 und 7314 des Gemeinsamen Zolltarifs) außer Metallabfall oder Metallschrott,
      • Handys, die zur Verwendung in Verbindung mit einem lizenzierten Netz hergestellt oder angepasst sind und auf festgelegten Frequenzen funktionieren, ohne Rücksicht darauf, ob sie eine andere Verwendung haben oder nicht, sofern die Steuerbemessungsgrundlage in der Rechnung für die Lieferung dieser Waren 5 TEUR und mehr beträgt,
      • Integrierschaltkreisen, wie Mikroprozessoren und Zentralbearbeitungseinheiten, im Zustand vor dem Einbau in die Erzeugnisse für einen Endverbraucher:, sofern die Steuerbemessungsgrundlage in der Rechnung für die Lieferung dieser Waren 5 TEUR und mehr beträgt.
 

Rz. 61

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Verlagerung der Steuerschuld ist auch dann möglich, wenn die ausländische Person über eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in der Slowakei verfügt, diese aber nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist (rein verwaltungstechnische, unterstützende Aufgaben sind nicht schädlich).

 

Rz. 62

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Inlandslieferung im Rahmen eines Dreieckgeschäftes ist der zweite Abnehmer verpflichtet, die Steuer zu entrichten.

 

Rz. 63

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Reverse-Charge-Verfahren bei Wareneinfuhr ist derzeit nicht anwendbar.

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