Rz. 35

Nach dem lettischen Umsatzsteuerrecht ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter anderem für folgende Umsätze anzuwenden:

  • In Lettland steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in Lettland ansässigen Steuerpflichtigen erbringt.
 

Rz. 36

Lettland hat eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Umsätze zwischen im Land ansässigen Unternehmen eingeführt, die für folgende Umsätze gilt:

  • bestimmte Lieferungen von Holz und damit verbundene Dienstleistungen (vgl. Art. 141 Mehrwertsteuergesetz),
  • bestimmte Bauleistungen (vgl. Art. 142 Mehrwertsteuergesetz), gilt ab dem 01.01.2018 zusätzlich für Lieferungen von Baumaterialien, insoweit von der Europäischen Kommission am 07.06.2018 als unionsrechtswidrig angesehen,
  • bestimmte Umsätze mit Metallschrott (vgl. Art. 143 Mehrwertsteuergesetz),
  • Lieferungen von Mobiltelefonen, Tablet-Computern, Laptops und integrierten Schaltkreisen (vgl. Art. 143.1 Mehrwertsteuergesetz), ab dem 01.01.2018 zusätzlich für Spielekonsolen,
  • bestimmte Umsätze mit Saaten, Getreiden usw. (vgl. Art. 143.2 Mehrwertsteuergesetz),
  • bestimmte Umsätze mit Metallen (vgl. Art. 143.3 Mehrwertsteuergesetz),
  • Umsätze mit Metallen, ab dem 01.01.2018, nur bis zum 31.12.2018 durch die Europäische Kommission bewilligt,
  • Lieferungen von elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräten ab dem 01.01.2018, von der Europäischen Kommission am 07.06.2018 als unionsrechtswidrig angesehen

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