Rz. 35

Nach dem estnischen Umsatzsteuerrecht ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter anderem für folgende Umsätze anzuwenden:

  • In Estland steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in Estland ansässigen Steuerpflichtigen erbringt.
 

Rz. 36

Estland hat eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Umsätze zwischen im Land ansässigen Unternehmen eingeführt, die für folgende Umsätze gilt (vgl. Art. 41.1 Mehrwertsteuergesetz):

  • Lieferungen von Immobilien bei Option zur Steuerpflicht,
  • Lieferungen von Metallschrott nach Art. 104 des Abfallgesetzes,
  • Lieferungen von Anlagegold bei Option zur Steuerpflicht,
  • Lieferungen diverser Metalle einschließlich Feingold (ab 325/1.000).

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