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Unternehmen, deren Umsatz zu mehr als 10 % aus Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftlichen Lieferungen oder nicht steuerbaren Dienstleistungen besteht, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf die Einordnung als häufige Ausführer zu stellen (vgl. Art. 8 Erlass 633/1972).

Ein häufiger Ausführer hat die Möglichkeit, Warenlieferungen und Dienstleistungen umsatzsteuerfrei zu beziehen. Dabei gilt eine Beschränkung der Höhe nach entweder auf den Betrag der steuerfreien berechtigten Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten (Wahlrecht).

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