Rz. 54

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Pflichten des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers zur Berichtigung nach § 17 UStG bestehen unabhängig voneinander. Beide Pflichten beruhen zwar auf demselben auslösenden Moment, sind jedoch nicht in der Weise miteinander verbunden, dass der leistende Unternehmer die USt nur berichtigen müsste, wenn auch der Leistungsempfänger die Vorsteuer berichtigt und umgekehrt. Der leistende Unternehmer kann dementsprechend auch nicht belangt werden, wenn der Leistungsempfänger seinen Pflichten zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht nachkommt.

 

Rz. 55

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch das StÄndG 2003 (Gesetz vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645) war zwischenzeitlich § 13d UStG eingefügt worden. Nach dieser Norm haftete der leistende Unternehmer, wenn beim Leistungsempfänger die Vorsteuer nach § 17 UStG berichtigt und die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, für diese Steuer.

 

Rz. 56

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Bereits durch das JStG 2008 (Jahressteuergesetz 2008, Gesetz vom 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150) wurde § 13d UStG m. W. v. 01.01.2008 wieder aufgehoben. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/6290 vom 04.09.2007, 112) wurde die Vorschrift von leistenden Unternehmern als erhebliche Belastung empfunden und hat zudem die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt, da sich ihr Anwendungsbereich auf wenige Einzelfälle mit kaum wahrnehmbaren finanziellen Auswirkungen beschränkte.

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