Rz. 58
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Im EU-Beitrittsvertrag Tschechiens ist eine dauerhafte Ausnahme dahingehend festgelegt, dass eine gesetzliche Registrierungspflicht nur für solche in Tschechien ansässige Steuerpflichtige besteht, deren Umsatzerlöse in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 1 Mio. CZK (ca. 40.000 EUR) überschritten haben.
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