Rz. 22

Grundsätzlich bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Nettoentgelt, das der Empfänger oder Dritte für die Lieferung oder Leistung zu zahlen hat (vgl. Art. 16 CIVA). Dabei gehören Stundungszinsen sowie Preisnachlässe nicht zur Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 23

Bei unentgeltlichen Vorgängen entspricht die Bemessungsgrundlage den Selbstkosten oder dem Einkaufspreis (vgl. Art. 16 CIVA).

 

Rz. 24

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen nahestehenden Personen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Gesellschaft und Gesellschafter, jeweils mit Verwandtschaft) ist der Marktpreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunterliegt und der Leistungsempfänger nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, oder das tatsächliche Entgelt den Marktpreis übersteigt und der Leistende nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. Art. 16 CIVA).

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