Rz. 83

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die OFD Rheinland hat mit Verf. vom 26.04.2007, Az: S 7100 – 1024 – St 432, Ziff. 2 zur Frage des Leistungsortes von Stromspotgeschäften mit negativem Kaufpreis Stellung genommen. Hierbei handelt es sich um eine bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung, die i. R. v. Außenprüfungen bei Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft einheitlich zu vertreten ist. Bei der Durchführung von Stromspotgeschäften mit negativem Kaufpreis gibt ein Energieversorger überschüssige, das bedeutet nicht mehr (zu einem positiven, ggf. mit erheblichem Abschlag gegenüber dem Marktpreis versehenen Preis) veräußerbare Mengen an Elektrizität an einen Dritten in Verbindung mit einer Zuzahlung ab, um sich eigene – höhere – Aufwendungen zu ersparen (beispielsweise für das Zurückfahren der eigenen Produktionsanlagen).

 

Rz. 84

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In diesen Fällen ist insgesamt eine sonstige Leistung "Abnahme von Strom" durch den Abnehmer des überschüssigen Stroms anzunehmen (Abschn. 1.7 S. 3 UStAE), da der wirtschaftliche Gehalt des Geschäfts nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht am abgegebenen Strom liegt, sondern diese vielmehr vollständig durch die "Abnahmeleistung" überlagert wird.

 

Rz. 85

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Leistungsort für diese Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG. Die Anwendung von § 3a Abs. 3 und 4 Nr. 14 UStG kommt nicht in Betracht, weil die Leistung "Abnahme von Überkapazitäten an Strom" keine Leistung ist, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zugang zu Elektrizitätsnetzen, der Fernleitung oder der Übertragung von Strom über diese Netze steht.

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